Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.10.2013, Az.: 2 B 844/13

Abschiebungsanordnung; Bestimmtheit; Dublin-Verfahren; Interessenabwägung; Schweden; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; fehlende Übersetzung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.10.2013
Aktenzeichen
2 B 844/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG in der ab 6. September 2013 geltenden Fassung im Wege einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden.

2. Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens in Schweden liegen nicht vor.

3. Eine fehlende oder mangehafte Übersetzung von Entscheidungsformel oder Rechtsbehelfsbelehnung des Bescheides des Bundesamtes hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.

Gründe

Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.

Das Bundesamt hat vorliegend mit Bescheid vom 23. September 2013, der dem Antragsteller am 26. September 2013 ausgehändigt wurde, entschieden, dass der vom  Antragsteller in Deutschland am 27. August 2013 gestellte Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1.) und die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden angeordnet wird (Ziffer 2.). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner in der Hauptsache - 2 A 843/13 - anhängigen Klage, die am 2. Oktober 2013 beim erkennenden Gericht eingegangen ist. Zeitgleich hat er um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nachgesucht. Die Klage ist somit innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden; ob eine Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung vom 6. September 2013 erfolgt ist, kann die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen. Das Bundesamt gibt seinen Außenstellen für die Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich eine zweiwöchige Klagefrist vor (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes an alle Innenministerien der Bundesländer vom 17. Juli 2013 - 430-93604-01/13-05 - zur Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34a AsylVfG n.F.); die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides verhält sich dementsprechend. Wäre dagegen eine einwöchige Klagefrist zugrunde zu legen, was nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG jedenfalls nicht von vorn herein auszuschließen ist, käme dem Antragsteller jedenfalls die Unrichtigkeit der vom Bundesamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem.  § 58 Abs. 2 VwGO hier zugute.

Das erkennende Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das VG Trier hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, zit. nach juris, eingehend dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach; eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit (a.a.O., Rn. 7 ff.). Dementsprechend ist vorliegend eine reine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Beklagten mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorzunehmen, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Befragung durch das Bundesamt am 27. August 2013 eingeräumt, bereits im März 2013 – und damit vor seiner Einreise in das Bundesgebiet am 19. August 2013 – in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben. Hiermit korrespondiert die Erklärung der schwedischen Behörden vom 19. September 2013 gegenüber dem Bundesamt, den Antragsteller gem. Art. 16 Abs. 1 e) VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), nach Maßgabe des Artikels 20 dieser Verordnung wiederaufzunehmen, weil sich der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrages in Schweden unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Die Zuständigkeit Schwedens für den Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung kann somit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Der Antragsteller wendet zur Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lediglich ein, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes sei ihm unter Verletzung des § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ohne Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in die georgische Sprache ausgehändigt worden. Blatt 52 und 53 der beigezogenen Akte des Bundesamtes bestätigen diesen Vortrag; die Akte enthält lediglich Übersetzungen in die russische Sprache, die der Antragsteller nicht beherrscht. Von mangelnder Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides kann hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller trägt selbst vor, er habe sich von einem russisch sprechenden Freund den angefochtenen Bescheid erklären lassen; dieser Freund habe auch den Kontakt zum Prozessbevollmächtigten hergestellt und im Termin zur Mandatsübernahme gedolmetscht. Die Verletzung der Pflicht zur Übersetzung gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtfertigt auch nicht die Annahme formeller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides etwa im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG oder das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG, denn die insoweit verbindliche Urschrift des Bescheides in deutscher Sprache weist derartige formelle Mängel ersichtlich nicht auf. Die fehlende oder nur mangelhafte Übersetzung von Entscheidungsformel und/oder Rechtsbehelfsbelehrung führen lediglich dazu, dass dem betroffenen Asylbewerber eine etwaige Versäumung der gesetzlichen Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 AsylVfG oder der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. - die vorliegend aus den eingangs genannten Gründen ohnehin nicht in Rede steht - nicht als schuldhaft anzulasten ist, mit der Folge, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch des betroffenen Asylbewerbers gem. § 60 VwGO begründet wäre (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 - A 4 K 634/11 -, InfAuslR 2011, S. 311 ff., zit. nach juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes gem. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 343/2003 sind hieraus ebenfalls keine Weiterungen zu ziehen.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 VO(EG) 343/2003 besteht nicht; das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, noch bestehen für die erkennende Kammer Anhaltspunkte, dass in Schweden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, S. 108 ff., zit. nach juris) bestehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. April 2011 – A 3 K 2110/10 –, zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.).

Da der (weitere) Asylantrag des Antragstellers gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, kann er eine Sachprüfung durch das Bundesamt mit dem Ziel der Zuerkennung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht beanspruchen und damit auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erstreiten. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, im Zuge seiner Überstellung an die schwedischen Behörden gegenüber denselben ggf. einen Asylfolgeantrag mit dem Ziel der Zuerkennung subsidiären Schutzes zu stellen.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache anhängigen Klage hat aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).