Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.07.1996, Az.: 6 K 1136/95

Normenkontrolle; Bebauungsplan; Vollgeschoss; Geschosszahl; Dachgeschoß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.1996
Aktenzeichen
6 K 1136/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0731.6K1136.95.0A

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 5. März 1990 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 51 "Zwischen ...straße und ...straße - Block VII -" ist nichtig, soweit darin über die Zahl der Vollgeschosse hinaus der Zusatz "+ DG" festgesetzt worden ist. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2) neun Zehntel, die Antragsgegnerin ein Zehntel.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich im Verfahren der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin mit der Begründung, daß darin die Anzahl der Vollgeschosse mit dem Zusatz "+ DG" zur Nichtigkeit des gesamten Planes führe.

2

Der Antragstellerin zu 1) gehört das Grundstück ...straße ... in .... Es ist im straßenseitigen Bereich mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Es befinden sich im Erdgeschoß ein Laden, im Obergeschoß eine Spielhalle und im Dachgeschoß zwei Wohnungen. Es liegt innerhalb des von der ...straße im Süden und der ...straße im Norden begrenzten Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 51 "Zwischen ...- und ...straße - Block VII -", den der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 5. März 1990 als Satzung beschlossen hat. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1) ist als Kerngebiet ausgewiesen; die Anzahl der Geschosse ist mit "II - DG" bestimmt worden. Nach Nr. 2. der textlichen Festsetzungen soll es sich dabei um "ein als Vollgeschoß anzurechnendes Dachgeschoß als Höchstgrenze" handeln. Zusätzlich sind für die Gebäude zwischen ...straße und ...straße Traufhöhen bestimmt worden. Der Bebauungsplan setzt im übrigen auch eine rückwärtige Baugrenze fest.

3

Bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans war ein Ausschluß von Spielhallen und Diskotheken beabsichtigt. Die Bezirksregierung Weser-Ems machte jedoch insoweit mit Verfügung vom 15. Oktober 1990 rechtliche Bedenken geltend.

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Daraufhin beschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1990 unter anderem, auf die Erhebung von Widersprüchen bezüglich des Ausschlusses von Spielhallen und Diskotheken beizutreten. In dem Bebauungsplan wurden die textlichen Festsetzungen über den Ausschluß der genannten Nutzungsarten gestrichen. Diesen Nutzungsausschluß beschloß der Rat der Antragsgegnerin dann jedoch in Form der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 am 15. Mai 1995. - In seiner Sitzung vom 22. Juli 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, im Rahmen einer 3. Änderung des Bebauungsplans die Geschossigkeit für die einzelnen Bauflächen neu festzusetzen und dabei den rechtlich umstrittenen Zusatz "+ DG" aufzugeben. Dieses Änderungsverfahren ist nicht abgeschlossen.

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Die Antragstellerin zu 1) beabsichtigt, das vorhandene Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich um einen eingeschossigen Anbau zu erweitern, die bisherige Nutzung des Gebäudes umzugestalten und das Gebäude anschließend der Antragstellerin zu 2) zur Ausübung einer gewerblichen Nutzung zu vermieten. Nach ihren Angaben soll die derzeit im Obergeschoß vorhandene Spielhalle in das bisherige Kellergeschoß verlegt und in dem geplanten Anbau eine weitere selbständige Spielhalle errichtet werden. An der Verwirklichung ihres Vorhabens sehen sich die Antragstellerinnen durch die Festsetzungen des genannten Bebauungsplanes gehindert.

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Mit ihrem am 22. Februar 1995 eingegangenen Normenkontrollantrag haben sie vorgetragen: Sie erlitten durch die Festsetzungen des Bebauungsplans einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Denn sie würden dadurch an der Durchführung ihres Vorhabens gehindert. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan enthalte in allen Teilen des Plangebiets die Festsetzung einer näher bestimmten Anzahl von Vollgeschossen unter Verwendung des Zusatzes "+ DG". Aus der der Planzeichnung beigefügten Legende ergebe sich, daß durch diese Festsetzung die Zahl der Vollgeschosse in der Weise festgesetzt werden solle, daß - zusätzlich zu der im übrigen festgesetzten Zahl der Vollgeschosse - ein als Vollgeschoß anzurechnendes Dachgeschoß als Höchstgrenze hinzukommen solle. Diese Festsetzungen hätten keine Ermächtigungsgrundlage. Sie würden insbesondere nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gedeckt. Dies habe das OVG NW wiederholt entschieden; eine Nichtvorlagebeschwerde sei durch das BVerwG zurückgewiesen worden. Da nicht erkennbar sei, was der Rat der Antragsgegnerin ohne Festsetzung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse beschlossen hätte, sei der angegriffene Bebauungsplan insgesamt ungültig.

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Sie beantragen,

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den vom Rat der Antragsgegnerin am 5. März 1990 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 51 "Zwischen Wilhelm- und Kirchstraße - Block VII -" für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie verweist darauf, daß der Rat zunächst eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der beanstandeten Festsetzung der Anzahl der Geschosse durch einen Beschluß ihres Rates vom 27. März 1995 im Wege einer vereinfachten Änderung eingeleitet habe. Diesen Änderungsbeschluß habe der Rat dann aber in seiner Sitzung vom 15. Januar 1996 aufgehoben und beschlossen, den Bebauungsplan bezüglich der Festsetzung der Geschossigkeit zu ändern und die Änderungsunterlagen öffentlich auszulegen. Nach Einmessung der Gebäudehöhen solle dann über die konkreten Festsetzungen ein Beschluß gefaßt werden. Beabsichtigt sei, das Maß der baulichen Nutzung durch die Zulassung von drei Vollgeschossen als Höchstgrenze zu bestimmen. Von einer solchen Änderung abgesehen, sei der angefochtene Bebauungsplan aber nicht nichtig. Die beanstandete Festsetzung hinsichtlich der Dachgeschoßausnutzung habe im Planungsverfahren eine äußerst untergeordnete Rolle gespielt. Da die Gebäude mit umfangreichen Dachgeschossen ausgebaut seien, habe auf diese Weise eine weitgehende Ausnutzung der Dachgeschosse planungsrechtlich abgesichert werden sollen. Wenn dies auf rechtliche Bedenken stoße, so folge daraus allenfalls eine Nichtigkeit dieses Zusatzes, nicht aber die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin einschließlich derjenigen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 sowie die Verfahrensakten des Senats 6 M 1137/95 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Der Antrag der Antragstellerinnen ist zulässig. Beide erleiden Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies folgt für die Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks ...straße ... bereits daraus, daß der Bebauungsplan die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festlegung einer Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich und die Festsetzung eines bestimmten Maßes der baulichen Nutzung einschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. 12. 1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2) als Geschäftspartnerin und künftige Mieterin des Grundstücks ...straße ... folgt daraus, daß sie durch den Abschluß eines entsprechenden Mietvertrages das Recht erwirbt, die auf dem Grundstück gemieteten Räume zu nutzen, eine derartige Nutzung - im Sinne der eingangs dargestellen Änderungs- und Erweiterungsabsichten - durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes jedoch eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. 11. 1998 - 4 NB 5.88 -, NVwZ 1989, 553). Soweit ein derartiger Mietvertrag bisher noch nicht geschlossen worden sein sollte, hat die Antragstellerin zu 2) einen Nachteil im oben genannten Sinne jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten.

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Gegenstand der Überprüfung ist der angefochtene Bebauungsplan Nr. 51 in der bis zur Entscheidung des Senats erlangten Fassung, also einschließlich aller in Kraft gesetzten Änderungen. Änderungen eines Bebauungsplanes modifizieren die gemäß § 10 BauGB von dem Rat der Gemeinde zu beschließende Satzung. Es bedarf mithin keiner ausdrücklichen Einbeziehung von Änderungen eines Bebauungsplans in den Anfechtungsantrag im Normenkontrollverfahren. Sofern andererseits ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gerade erst durch eine Änderung bewirkt wird, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, lediglich eine solche Planänderung zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens werden zu lassen, in dem er den Antrag auf die Anfechtung der Änderung beschränkt. Hier dagegen haben die Antragstellerinnen den Bebauungsplan schlechthin angegriffen. Damit umfaßt das Verfahren insbesondere auch die Überprüfung der vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Mai 1995 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 über den Ausschluß von Spielhallen im Erdgeschoß.

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Der Antrag ist jedoch nur zu einem geringen Teil von Erfolg. Ungültig ist die Planfestsetzung, soweit sie den Zusatz "+ DG" zu den im Plangebiet festgesetzten Geschoßzahlen enthält. Dieser zusätzlichen Festsetzung fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Wie sich aus den Planungsunterlagen, insbesondere Nr. 2 der textlichen Festsetzungen zu dem Bebauungsplan ergibt, sollte hiermit das Dachgeschoß in großzügiger Weise ausgebaut werden dürfen, auch wenn damit ein Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 NBauO erreicht wird. Eine solche Festsetzung gestattet die gesetzliche Regelung nicht. Für die Vollgeschosse ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO nur eine Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse zulässig. Dies schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -), der der Senat folgt, eine bauplanerische Festsetzung aus, durch die vorgesehen wird, daß ein oberstes Vollgeschoß nur in bestimmter baulicher Weise errichtet werden darf. Gerade dies aber schreibt der erörterte Zusatz dieses Bebauungsplanes vor. Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 18. Mai 1995 - 6 M 1137/95 - zu einem abweichenden Ergebnis gelangt ist, hält er hieran nicht fest. Die Anlehnung an das Urteil des VGH Mannheim vom 12. 9. 1994 (BauR 1995, 209) scheitert daran, daß in jenem Fall durch die nur scheinbar zu dieser Fallgestaltung parallelen Festsetzungen in Wahrheit nicht die Zulässigkeit eines weiteren Vollgeschosses nur im Dachgeschoß vorgeschrieben worden war. Das ergibt sich aus den zu dem genannten Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. 12. 1994 (4 B 265.94 -, BRS 56 Nr. 149). Hier dagegen besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß dieses weitere Vollgeschoß ausschließlich im Dachgeschoß errichtet werden sollte.

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Die Nichtigkeit dieser zusätzlichen Festsetzung erfaßt jedoch nicht den gesamten Bebauungsplan. Zunächst ist der Senat nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, eine Teilnichtigkeit auszusprechen, obwohl die Antragstellerinnen einen solchen begrenzten Antrag nicht gestellt haben und ihr Interesse auch nicht auf die Nichtigerklärung dieses Teiles gerichtet ist (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Beschl. v. 18. 10. 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]/231 ff). Die teilweise Nichtigkeit der Festsetzungen führt aber auch nicht zu einer Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans, weil etwa der verbleibende Teil einen Torso darstellte oder damit der Wille des Gemeinderats durch die gerichtliche Entscheidung verfälscht würde. Das Entfallen des Zusatzes "+ DG" läßt die Anwendbarkeit des Bebaungsplans im übrigen unberührt. Nach der Regelung in § 2 Abs. 4 NBauO folgt daraus lediglich, daß auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) eine zweigeschossige Bebauung mit einem Dachgeschoß in den Grenzen der dafür maßgebenden landesrechtlichen Regelung errichtet werden darf. Der Bebauungsplan bleibt also in vernünftiger Weise anwendbar. Der Wille des Rates wird auch nicht verfälscht. Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Ausnutzung des Dachgeschosses herbeiführen zu können, wird dadurch zwar nicht erreicht. Diese für den gesamten Bebauungsplan eher beiläufige Festsetzung hat aber erkennbar für den Willen des Rates nicht den Rang einer absoluten Geltungsbedingung für den Bebauungsplan als solchen gehabt. Das hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ohne Widerspruch der Antragstellerinnen vorgetragen und zur Überzeugung des Senats verdeutlicht. Danach seien bereits umfangreiche Dachgeschoßnutzungen vorhanden; diese sollten durch die Festsetzung eine planerische Grundlage erhalten und dann auch allen Eigentümern ermöglicht werden.

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Keinen Erfolg haben die Angriffe der Antragstellerinnen gegen den Ausschluß von Spielhallen und Diskotheken in den Erdgeschossen durch die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 51. Diese Festsetzung rechtfertigt sich aus § 1 Abs. 5 BauNVO 1990. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die dafür angeführte Begründung trägt die getroffene Entscheidung. Sie läuft im Kern darauf hinaus, zur Wahrung des Charakters der Stadt, die in besonderem Maße ein Fremdenverkehrsstandort sei, die Erdgeschoßzonen in ihrer Attraktivität für den Fremdenverkehr und die Zentrumsfunktion der Wilhelmstraße als verkehrsberuhigte Haupteinkaufsstraße zu sichern, insbesondere auch eine "Niveauabsenkung" der Einkaufsstraße zu vermeiden. Das Bestreben einer Gemeinde, den durch die Niveauabsenkung solcher Einrichtungen bewirkten Attraktivitätsverlust eines durch Einzelhandelsbetriebe geprägten Gebiets abzuwehren, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt als städtebaulich erheblich bewertet worden (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24. 4. 1992 - 4 B 80.92 - m.w.N.). Die Beschränkung auf die Erdgeschosse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch hinreichend bestimmt. Die Ermittlung der Erdgeschoßzone in dem jeweiligen Gebäude ist Sache der Auslegung, berührt aber die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Rat der Antragsgegnerin diese Einschränkung auf die Erdgeschosse beschränkt und im übrigen damit die hier ausgeschlossenen Nutzungsformen unberührt gelassen hat. § 1 Abs. 7 BauNVO läßt eine solche Begrenzung auf einzelne Geschosse zu, wenn städtebauliche Gründe hierfür vorliegen. Diese bestehen hier darin, daß die Ladengeschäfte vorwiegend in den Erdgeschossen angesiedelt zu sein pflegen.

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Die Antragstellerinnen können sich auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB berufen. Allerdings können sie hierfür vordergründig auf den letzten Satz der Begründung zu dem Bebauungsplan verweisen, wonach eine Abwägung nicht erforderlich gewesen sei, da weder von privater Seite noch von den Trägern öffentlicher Belange Bedenken und Anregungen vorgebracht worden seien. Dieser Satz stellt erkennbar lediglich in einer mißglückten Form der Formulierung klar, daß eine Auseinandersetzung mit Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB entbehrlich war. Denn hier ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Nur diese förmliche Auseinandersetzung ist damit gemeint. Tatsächlich hat aber eine Abwägung der privaten Belange stattgefunden, wie sich der hierauf gerichteten eingehenden Begründung zu dem Bebauungsplan unter Nr. 2 (S. 2 bis 4) entnehmen läßt. Wenn es dort u.a. heißt, daß eine fremdenverkehrsbezogene Innenstadtgestaltung den Vorrang gegenüber Vergnügungsstätten habe, so wird hierdurch deutlich, daß der Rat ein Rangverhältnis der Nutzungsansprüche hergestellt hat. Dies schließt notwendigerweise eine "Abwägung aller Interessen" (vgl. Begründung S. 4 Abs. 4) ein. Darüber hinaus sind die Belange der Antragstellerin zu 1) im Hinblick auf die Nutzung ihres Grundstücks durch eine Spielhalle gesehen, in die Planungsüberlegungen eingestellt und bewertet worden (vgl. insbesondere Begründung zum Bebauungsplan S. 3, Abs. 4 ff). Insoweit hat die Planungsentscheidung sich für einen Bestandsschutz entschieden, weitere Ansiedlungen von Spielhallen und auch Diskotheken verworfen und in diesem Zusammenhang auch die offene Atmosphäre durch Ladengeschäfte gegenüber den einen Kontakt nach außen regelmäßig abwehrenden Spielhallen hervorgehoben. Dies alles ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerinnen haben im übrigen auch in diesem Verfahren nicht einmal konkrete Belange angeführt, die über die sich aus der Sachlage ergebende Interessenlage hinaus in die Abwägung einzustellen gewesen wären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

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Gründe für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO sind nicht gegeben.

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Beschluß

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- DM (i.W.: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.

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Taegen

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Dr. Sarnighausen

25

Claus