Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.07.1996, Az.: 7 M 3591/95

Psychisch Kranke; Langzeitpflege; Private Einrichtung; Gewerberecht; Heimrecht; Entgelt für die Unterbringung in einem Heim; Erhöhung; Nachschieben; Unangemessenheit des erhöhten Entgelts

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.1996
Aktenzeichen
7 M 3591/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0731.7M3591.95.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 1997, 109

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Abgrenzung von Gewerberecht und Heimrecht bei der Anwendung auf private Einrichtungen zur Langzeitpflege psychisch Kranker.

2. Die nach § 4c Abs 3 HeimG erforderliche Begründung einer Erhöhung des Entgelts für die Unterbringung und Pflege in einem Heim kann - mit heilender Wirkung nur für die Zukunft - innerhalb des Zeitraums, für den die Erhöhung beabsichtigt ist, nachgeschoben werden.

3. Das erhöhte Entgelt ist nicht schon deswegen im Sinne von § 4c Abs 1 HeimG unangemessen, weil es über dem nach § 93 Abs 2 BSHG vereinbarten Pflegesatz liegt; dies gilt auch, soweit die Erhöhung gegenüber Heimbewohnern ausgesprochen wird, die wegen ihrer Mittellosigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bestätigung vom OVG Lüneburg in NJW 1988, 1341 [OVG Niedersachsen 05.10.1987 - 9 A 9/87]).