Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.07.1996, Az.: 7 M 3591/95
Psychisch Kranke; Langzeitpflege; Private Einrichtung; Gewerberecht; Heimrecht; Entgelt für die Unterbringung in einem Heim; Erhöhung; Nachschieben; Unangemessenheit des erhöhten Entgelts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.07.1996
- Aktenzeichen
- 7 M 3591/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0731.7M3591.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 HeimG
- § 4c Abs. 3 HeimG
- § 4c Abs. 1 HeimG
- § 93 Abs. 2 BSHG
- § 30 GewO
Fundstelle
- NdsVBl 1997, 109
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von Gewerberecht und Heimrecht bei der Anwendung auf private Einrichtungen zur Langzeitpflege psychisch Kranker.
2. Die nach § 4c Abs 3 HeimG erforderliche Begründung einer Erhöhung des Entgelts für die Unterbringung und Pflege in einem Heim kann - mit heilender Wirkung nur für die Zukunft - innerhalb des Zeitraums, für den die Erhöhung beabsichtigt ist, nachgeschoben werden.
3. Das erhöhte Entgelt ist nicht schon deswegen im Sinne von § 4c Abs 1 HeimG unangemessen, weil es über dem nach § 93 Abs 2 BSHG vereinbarten Pflegesatz liegt; dies gilt auch, soweit die Erhöhung gegenüber Heimbewohnern ausgesprochen wird, die wegen ihrer Mittellosigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bestätigung vom OVG Lüneburg in NJW 1988, 1341 [OVG Niedersachsen 05.10.1987 - 9 A 9/87]).