Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.05.2012, Az.: 13 UF 131/11
Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen laufender Unterhaltsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 14.05.2012
- Aktenzeichen
- 13 UF 131/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 15239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2012:0514.13UF131.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 27.07.2011
Rechtsgrundlagen
- § 1579 BGB
- § 33 VersAusglG
- § 34 VersAusglG
Fundstellen
- FF 2012, 465
- FamRZ 2012, 1569-1571
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten gebunden, solange dies nicht zu einer erheblichen Benachteiligung des Versorgungsträgers führt.
2. Bei der Bestimmung des Unterhalts durch Vergleich ist den Ehegatten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB in Betracht kommt.
Tenor:
Auf die Beschwerde der W....wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 27. Juli 2011 unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der von dem Antragsteller bei der W...bezogenen Versorgung (...) wird ab dem 1. August 2011 in Höhe von monatlich 650,00 € ausgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.500 €.
Gründe
I. Die Beschwerde der W...richtet sich gegen die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehemanns bei ihr.
Durch Scheidungsverbundbeschluss vom 6. Juni 2011 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemanns bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe von 865,77 € übertragen. Zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden 2,7431 Entgeltpunkte (was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 74,61 € entspricht) übertragen. Die Ehescheidung ist rechtskräftig seit dem 12. Juli 2011.
Durch Vergleich vom 6. Juni 2011 im gesonderten Verfahren zur Geschäftsnummer 11 F 40/11 des Amtsgerichts Nordhorn haben die Eheleute die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 650 € zu Gunsten der Ehefrau vereinbart, wobei dieser Betrag bis zum 31.12.2011 gezahlt werden sollte. Für die folgende Zeit ab 1. Januar 2012 sollte der Unterhalt neu berechnet und möglichst einvernehmlich vereinbart werden. Mit dem am 29. Juni 2011 gestellten und am selben Tag eingegangenen Antrag hat der Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den vereinbarten Unterhaltsbetrag zunächst bis zum 31.12.2011 auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat sich dem angeschlossen. Der Antragsteller bezieht eine laufende Versorgung von dem beschwerdeführenden Versorgungsträger. Die Antragsgegnerin ist noch nicht im Rentenbezug.
Durch den angefochtenen, hiermit wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht die im Scheidungsbeschluss angeordnete Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form, dass ein Anrecht von monatlich 865,77 €, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Oktober 2010 zu übertragen ist, für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. Der von dem Antragsteller geschuldete Unterhalt entspreche dem zeitlich kurz vor der Antragstellung auf Anpassung des Versorgungsausgleich dem im gesonderten Unterhaltsverfahren errechneten und von den Eheleuten vereinbarten Betrag von 650 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den angefochtenen Beschluss und die darin enthaltene Unterhaltsberechnung Bezug genommen. Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung sei das Gericht in zeitlicher Hinsicht nicht an die Antragstellung (vorläufig bis 31.12.2011) gebunden, da § 308 ZPO nicht gelte. Auch sei im Beschluss kein Ende der Aussetzung anzuordnen, da hierüber der Versorgungsträger nach § 34 Abs. 6 FamFG selbständig entscheide.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde macht der beschwerdeführende Versorgungsträger folgende Einwände geltend:
Nach dem Beschlusstenor habe das Amtsgericht die volle Aussetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet, ohne dies betragsgemäß zu begrenzen. Eine Aussetzung der Kürzung dürfe nach § 33 VersAusglG nur in Höhe des zu leistenden Unterhalts angeordnet werden. Eine Aussetzung könne noch nicht ab 1. Juli 2011 erfolgen. Da die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst am 12. Juli 2011 rechtskräftig geworden sei und Versorgungsbezüge erst ab 1. August 2011 einbehalten werden dürften, könne eine Aussetzung der Kürzung erst ab diesem Zeitraum erfolgen. In Bezug auf die Höhe des Unterhalts ergäben sich Bedenken: Die bei dem unterhaltspflichtigen Antragsteller berücksichtigen Krankenversicherungskosten von 48 € seien geringer als sonst übliche Beiträge von 150 bis 250 € monatlich. Es sei unklar, was unter den Einkommenspositionen "anteiliger Ausgleichsbetrag" und "weiterer anteiliger Ausgleichsbetrag" zu verstehen sei, die mit einem Monatsbetrag von 44 € und 144 € als Einkommensbestandteile auf Seiten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt worden seien. Handele es sich um Ausgleichszahlungen nach § 38 Abs. 1 und 4 SVG, die der Antragsteller bei seinem frühen Ausscheiden in Höhe von 4.091 € und 4.180 € erhalten habe, müsse bereits in der Entscheidung über die Kürzung der Versorgung zum Ausdruck gebracht werden, dass diese nach einem gewissen Zeitraum verbraucht sind, so dass ab dann ein geringerer Unterhalt geschuldet und dementsprechend ein geringerer Kürzungsbetrag anzuordnen sei.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Zeitlich nach dem Beschluss des Amtsgerichts haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen weiteren Vergleich über die Zahlung nachehelichen Unterhalts in dem Verfahren zur Geschäftsnummer 11 F 76/11 des Amtsgerichts Nordhorn geschlossen. Der Antragsteller hat sich in einem gerichtlich gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO am 20. September 2011 festgestellten Vergleich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 650 € monatlich ab Januar 2012 verpflichtet. Der Unterhalt wurde befristet bis zum 31.12.2023. Der Unterhaltsbetrag ist unabänderbar, aber an die Lebenshaltungskosten anzupassen, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex um mehr als 10 % im Vergleich zum Stichtag 1. Januar 2012 verändert.
II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Antragstellers richtet sich nach den Regelungen der §§ 33, 34 VersAusglG.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Beginns der Anpassung begründet. In zeitlicher Hinsicht wirkt die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts zwar gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (hier also ab Juli 2011). Da die Kürzung der Versorgung durch den Versorgungsausgleich erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eintritt, kann auch die Aussetzung der Kürzung erst ab diesem Zeitpunkt wirken (hier also ab August 2011). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Anpassungsantrag, wie hier, schon vor der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gestellt worden ist.
Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als im Tenor der Entscheidung der konkrete Betrag anzugeben ist, um den die Kürzung der laufenden Bezüge ausgesetzt wird. Gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Das Amtsgericht hat zwar in den Beschlussgründen zutreffend ausgeführt, dass der Antrag gemäß §§ 33, 34 FamFG in Höhe eines konkreten Betrags (650 €) begründet sei. Im Beschlusstenor ist eine entsprechende betragsmäßige Grenze jedoch nicht zum Ausdruck gekommen.
Der Höhe nach entspricht die Aussetzung dem vom Antragsteller geschuldeten Unterhalt. Ob und inwieweit das Gericht im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG an eine in einem anderen Verfahren erfolgte Unterhaltsfestsetzung gebunden ist, ist streitig. Nach Ansicht des OLG Hamm (FamRZ 2011, 815) kann der - im Rahmen des Verfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG festzulegende - fiktive Unterhalt nicht unabhängig von einem bereits vorliegenden vollstreckbaren Unterhaltstitel neu berechnet werden, es sei denn, die zugrundeliegenden Umstände hätten sich wesentlich im Sinne der §§ 238, 239 FamFG geändert. Weitergehend vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass der Unterhaltstitel stets zugrunde zu legen ist, wenn sich nicht der Wegfall oder eine Reduzierung der titulierten Unterhaltspflicht aufdränge (Beschluss v. 8.9.2010 - 5 UF 198/10). Anderer Ansicht nach ist der fiktive Unterhaltsanspruch im Verfahren grundsätzlich neu festzustellen (vgl. Bergner FPR 2011, 483, 486). Die Frage kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der von den geschiedenen Ehegatten vereinbarte Unterhaltsbetrag ist nicht zu beanstanden. Da es sich dabei um einen Vergleich handelt, ist den Ehegatten dabei allerdings ein gewisser Spielraum zuzubilligen, da bei einem Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben zwangsläufig ist. Die Vereinbarung ist nur dann nicht hinzunehmen, wenn der Vergleich zu einer erheblichen Benachteiligung des beteiligten Versorgungsträgers führt. Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Insoweit hat der Senat die Akten der Verfahren 11 F 40/11 und 11 F 76/11 des Amtsgerichts Nordhorn beigezogen, in denen die maßgebenden Vergleiche geschlossen wurden. Aus dem Trennungsunterhaltsverfahren (11 F 40/11 des Amtsgerichts Nordhorn) ergibt sich, dass die beteiligten Ehegatten bei dem Vergleich von folgenden Parametern ausgegangen sind:
Einkommen des Ehemanns
a. Pensionsbezüge | 2.130 € |
---|---|
b. zuzüglich anteiliger Ausgleichsbetrag | 44 € |
c. zuzüglich weiterer anteiliger Ausgleichsbetrag | 114 € |
(soweit das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss dabei einen Betrag von 144 € angegeben hat, handelt es sich um ein Schreibversehen) | |
d. abzüglich Krankenversicherungsbeitrag | 48 € |
e. abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag | 14 € |
f. abzüglich Darlehensbelastung | 100 € |
Summe | 2.126 € |
Einkommen der Ehefrau
a. fiktives Vollzeiteinkommen | 1.000 € |
---|---|
b. abzüglich 5 % Werbungskostenpauschale | 50 € |
c. abzüglich Anreizsiebtel | 136 € |
Summe | 814 € |
Dabei handelt es sich bei den Ausgleichsbeträgen, die anteilig als Einkommen des Ehemanns zugrunde gelegt wurden, um die einmaligen Ausgleichsleistungen nach § 38 Abs. 1 SVG in Höhe von 4.091 € und § 38 Abs. 4 SVG in Höhe von 4.180 €. Der Ausgleichsbetrag von 4.180 € wurde entsprechend dem Bewilligungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West mit einem Monatsbetrag von 44 € auf die Zeit vom 1.4.2010 bis 28.2.2018 umgelegt. Der Ausgleichsbetrag von 4.091 € wurde von den Beteiligten des Unterhaltsverfahrens auf einen Zeitraum von 36 Monaten verteilt (monatlich rund 114 €). Den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag hat der beteiligte Ehemann nachgewiesen. Bei der Darlehensbelastung handelt es sich um einen bei der Deutschen Bank für die Anschaffung von Möbeln nach der Trennung im August 2010 aufgenommenen Kredit, der mit 36 Raten zu je 100,94 € zurückzuzahlen ist. Im Unterhaltsverfahren streitig war die Berücksichtigung eines weiteren Kredits mit einer monatlichen Belastung von 250,15 € für die Anschaffung eines Pkw im April 2010. Auf die einkommensmindernde Berücksichtigung dieser Darlehnsbelastung hat der beteiligte Ehemann im Vergleich verzichtet. Auf Seiten der Ehefrau war im Unterhaltsverfahren streitig, in welcher Höhe sie bei einer vollschichtigen Tätigkeit Erwerbseinkünfte erzielen könnte. Während die beteiligte Ehefrau bereit war, sich ein fiktives Einkommen von 750 € anrechnen zu lassen, vertrat der beteiligte Ehemann die Auffassung, dass sie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit bei einem Stundenlohn von 8,50 € monatliche Einkünfte von 1.067 € erwirtschaften könnte. In dem auf Vorschlag des Familiengerichts geschlossenen Vergleich einigten sich die beteiligten Ehegatten auf die Zugrundelegung fiktiver Einkünfte in Höhe von 1.000 €. Entsprechend diesen Vergleichsgrundlagen wurde der vom Gericht vorgeschlagene Monatsbetrag von 650 € als Unterhalt vereinbart. Darüber hinaus hatten die beteiligten Ehegatten im Unterhaltsverfahren darüber gestritten, ob die Ehefrau ein Verhältnis zu einem Nachbarn habe und der Ehemann schon vor der Trennung eine Beziehung zu seiner späteren Lebensgefährtin aufgenommen hatte. Im Vergleich wurde diesen streitigen Umständen keine unterhaltsrechtliche Bedeutung beigemessen. In dem weiteren Verfahren zu Geschäftsnummer 11 F 76/11 des Amtsgerichts Nordhorn haben die beteiligten Ehegatten im Vergleich vom 20.09.2011 den vereinbarten Unterhaltsbetrag von 650 € fortgeschrieben und dabei die Unabänderbarkeit der Vereinbarung sowie die Befristung des Unterhalts bis zum 31.12.2023 vereinbart. Im Januar 2024 vollendet die Antragsgegnerin ihr 65. Lebensjahr.
Die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Die zu erwartenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehemanns standen im Wesentlichen fest. Das fiktiv angenommene Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau ist angemessen. Sie hat den Beruf der Phonotypistin gelernt, seit der Heirat (...1981) und der Geburt der drei gemeinsamen Kinder (am ...1983, ...1986 und ....1988) jedoch nur noch in Teilzeit als Verkäuferin gearbeitet. Das im Vergleich vereinbarte fiktive Nettoeinkommen von 1.000 € ist eher zugunsten des Unterhaltspflichtigen geschätzt, aber noch vertretbar. Auch die nur teilweise Berücksichtigung der Kreditbelastungen des unterhaltspflichtigen Ehemanns begegnet keinen Bedenken. Die vereinbarte Unterhaltshöhe von 650 € entspricht den Vergleichsgrundlagen. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die im Vergleich als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anteilig berücksichtigten Ausgleichszahlungen nach einem gewissen Zeitraum verbraucht sind. Daraus ergibt sich jedoch keine wesentliche Veränderung, die die Sachgerechtigkeit der Regelung in Frage stellte: Da die Ausgleichszahlung von 4.091 € auf 36 Monate verteilt wurde, entfällt auf der Einkommensseite bei dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Einkommen von monatlich 114 € ab Sommer 2013. Gleichzeitig entfällt jedoch auf der Ausgabenseite der im Sommer 2013 auslaufende Kredit bei der Deutschen Bank, so dass der Unterhaltspflichtige die Ratenzahlung von 100 € nicht mehr geltend machen kann. Das unterhaltspflichtige Einkommen bleibt dann nahezu unverändert (2.126 € - 114 € + 100 € = 2.112 €), der geschuldete Unterhalt bleibt unverändert: 2.112 € Einkommen Ehemann - 814 € Einkommen Ehefrau = 1.298 €, 1.298 € ./. 2 = 649 €, gerundet 650 €. Mit Wegfall der Zurechnung des anteiligen Einkommens von 44 € aus dem weiteren Ausgleichsbetrag von 4.180 € ab März 2018 änderte sich die Berechnung zwar geringfügig um rund 20 €. Der Unterschiedsbetrag ist aber im Rahmen des Vergleichs nicht wesentlich. Der Senat hat auch keine Bedenken in Bezug auf die Vereinbarung der Unabänderbarkeit und in Bezug auf die Befristung gemäß § 1578b BGB. Nach der mitgeteilten Erwerbsbiografie und angesichts der zeitlichen Ehedauer von fast 30 Jahren von der Heirat bis zur Scheidung erscheint eine Befristung des nachehelichen Unterhalts für die Dauer von ca. 12 1/2 Jahren nicht unbillig.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, der Beschwerdewert ergibt sich aus 50 Abs. 3 Nr. 1 FamGKG.