§ 2 NKomInvFöG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Die Kommunen erbringen als Ergänzung der Investitionspauschale einen Eigenanteil von insgesamt bis zu 36 393 389 Euro.
(2) Die Höhe des von jeder Kommune individuell zu erbringenden Eigenanteils ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage.
(3) Soweit die individuelle Investitionspauschale von einer Kommune nicht in Anspruch genommen wird, verringert sich der von ihr zu erbringende Eigenanteil um denselben Prozentsatz.