Abschnitt 7 EStG§7h-BRL-RdErl - Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG
- Redaktionelle Abkürzung
- EStG§7h-BRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- 1.
ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist,
- 2.
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnen sind,
- 3.
ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,
- 4.
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gewährt werden oder worden sind,
- 5.
ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude wie Sonderausgaben berücksichtigt werden können,
- 6.
in welchem Veranlagungszeitraum die erhöhten Absetzungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand oder der Abzug wie Sonderausgaben erstmals in Anspruch genommen werden können,
- 7.
in welcher Höhe Gemeinkosten, Funktionsträgergebühren, Gewinnaufschläge, Grunderwerbsteuer sowie weitere Anschaffungsnebenkosten angefallen sind und in welcher Höhe diese auf die begünstigten Maßnahmen entfallen.