Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 03.12.1997, Az.: 22 W 106/97

Kostentragungspflicht des Antragstellers für selbstständiges Beweisverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.12.1997
Aktenzeichen
22 W 106/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:1203.22W106.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 01.04.1997 - AZ: 2 OH 21/96

Fundstellen

  • BauR 1998, 1118 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1998, 1079 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 316

Prozessführer

..., ..., ...,

Prozessgegner

..., ..., ...,

In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 2. Oktober 1997
gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 1. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter ...
am Landgericht am 3. Dezember 1997
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antragsteller trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist begründet.

2

Die Pflicht des Antragstellers, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, folgt aus entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

3

1.

Die Vorschrift des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt keine abschließende Regelung hinsichtlich der dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten dar, sondern bestimmt die Kostenfolge einzig für den Fall, daß der Antragsteller nach Beendigung der Beweiserhebung der vom Antragsgegner beantragten Anordnung des Gerichts, binnen einer von diesem bestimmten Frist Klage zu erheben, nicht nachgekommen ist (Absatz 1 der eingangs bezeichneten Vorschrift). Sie sollte dem Antragsgegner für diesen Fall die sonst nicht gegebene Möglichkeit eröffnen, eine gerichtliche Grundentscheidung über die ihm im selbstständigen Beweisverfahren erwachsenen Kosten gegen den Antragsteller zu erhalten, nicht jedoch für andere Fallgestaltungen diese Möglichkeit beseitigen (i. Erg. ebenso: OLG Frankfurt MDR 1995, 751 [OLG Frankfurt am Main 27.02.1995 - 22 W 43/94]).

4

2.

Die Voraussetzungen, die für die Klagrücknahme geltende Kostenvorschrift entsprechend heranzuziehen, sind erfüllt.

5

a)

... ist Antragsteller des Verfahrens. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 18. September 1997 im vorliegenden Verfahren (22 W 81/97) ausgeführt hat, hat ... die Verfahrensführung des Rechtsanwalts ..., sollte er diesen zu jener nicht bevollmächtigt haben, in dem Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Februar 1997 (Bl. 31 d.A.) genehmigt.

6

b)

Es erscheint als sachgerecht, die für die Klagrücknahme geltende Kostenvorschrift nicht nur insoweit entsprechend anzuwenden, als es sich um ein anderes Verfahren als eine Klage handelt, sondern auch in der Hinsicht, daß der Antragsteller seinen Antrag nicht zurückgenommen, sondern das Verfahren nicht weiterbetrieben hat, indem er es unterließ, den Vorschuß für die Auslagen des Sachverständigen zu entrichten. In diesem Punkte ähnelt die Fallgestaltung der Sachlage, daß der Antragsteller des Mahn Verfahrens nach Widerspruch des Antragsgegners das Verfahren nicht weiterbetreibt, indem er die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses nicht einzahlt, für welche der Senat den gleichen Standpunkt einnimmt.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.000,00 DM.