Landgericht Verden
Urt. v. 07.05.1997, Az.: 2 S 469/96

Anspruch auf Rückzahlung einer kapitalbildende Lebensversicherung

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
07.05.1997
Aktenzeichen
2 S 469/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 25015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:1997:0507.2S469.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nienburg - 09.10.1996 - AZ: 6 C 355/96

Fundstellen

  • EWiR 1997, 1077 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JurBüro 1997, 665 (Kurzinformation)
  • VersR 1998, 42 (Volltext mit red. LS)

...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1997
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landgericht ...,
des Richters am Landgericht ... und
der Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser - 6 C 355/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 5.779,80 DM.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

3

Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kein Anspruch auf Rückzahlung der für die im Jahre 1982 abgeschlossenen kapitalbildende Lebensversicherung gezahlten Beiträge von Mai 1982 bis Mai 1996 zu.

4

Zutreffend ist, daß zur vollen Wirksamkeit des am 1.4.1982 und damit noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers abgeschlossenen Vertrages es erforderlich war, daß der damals noch minderjährige Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit am 25.12.1982 den zunächst schwebend unwirksamen Vertrag genehmigte.

5

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung bereits in der jahrelangen Weiterzahlung der monatlichen Beiträge, die jedenfalls mit Wissen und mit Einverständnis des Klägers seitens seiner Eltern erfolgt sind, liegt.

6

Jedenfalls ist dem Kläger die Rückforderung der hier geltend gemachten Beiträge deshalb verwehrt, weil er nach Erlangung seiner Volljährigkeit am 25.12.1982 das Vertragsverhältnis tatsächlich annähernd 14 Jahre lang weitergeführt hat, ohne sich vom Vertrage lösen zu wollen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Verlaufe der Zeit auch nur mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Wirksamkeit des über seine Eltern abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages habe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Wenn der Kläger annähernd 14 Jahre an dem Vertrag festhält, der nur wenige Monate vor Eintritt seiner Volljährigkeit erst abgeschlossen worden ist und jedenfalls, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt hat, mit Wissen und Zustimmung des Klägers weitergeführt worden ist, so bedeutet die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages zum jetzigen Zeitpunkt nach Auffassung der Kammer eine unzulässige Rechtsausübung. Anerkannt ist, daß bei tatsächlicher Weiterführung des Vertragsverhältnisses nach Erlangung der Volljährigkeit einer unbeschränkt langen Berufung auf die Ungültigkeit des Vertrages der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht (vgl. Soergel, Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 108 Rdnr. 9; BGH FamRZ 61, 216; Landgericht Wuppertal NJW-RR 95, 153).

7

Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer hier vor, wenn der bereits im Jahre 1982 volljährig gewordene Kläger unter den hier gegebenen besonderen Umständen, nach dem seine Eltern die monatliche Beitragszahlung ihrerseits nicht mehr hatten erbringen können oder wollen, den jahrelang durchgeführten Vertrag unter Hinweis auf eine im Jahre 1982 unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit noch erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum Scheitern bringen will.

8

Der Kläger ist deshalb weiterhin an den Lebensversicherungsvertrag gebunden, von dem er sich lediglich unter den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen lösen kann.

9

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb die Klage mit der Kostenfolge des §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO abzuweisen.