ZustVO-Deich,NI - ZuständigkeitsVO Deich

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Deich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 549 - VORIS 28200 -)

Aufgrund des § 30a Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:

§ 1 ZustVO-Deich

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Deich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.

    Widmung eines Deiches oder Bauwerks nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG);

  2. 2.

    Festsetzung der Abmessungen eines Deiches nach § 4 Abs. 1 NDG;

  3. 3.

    Entgegennahme der Anzeige über den Bau eines Deiches und die weiteren Aufgaben nach § 11 Abs. 1 NDG;

  4. 4.

    Widmung eines Deiches nach § 11 Abs. 2 bis 4 NDG;

  5. 5.

    Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 NDG;

  6. 6.

    Anordnung der Verlegung einer Deichlinie nach § 13 Abs. 1 NDG;

  7. 7.

    Entwidmung eines Deiches oder Sperrwerks nach § 20 Abs. 1 NDG;

  8. 8.

    Widmung einer Düne nach § 20a Abs. 1 NDG;

  9. 9.

    Schutzdünenschau nach § 18 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG;

  10. 10.

    Entwidmung einer Schutzdüne nach § 20 Abs. 1 NDG in Verbindung mit § 20a Abs. 3 NDG;

  11. 11.

    Bestimmung der Breite des Deichvorlandes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NDG und Bestimmung der Breite des Vorlandes eines Hochwasser- oder Schutzdeiches nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 NDG;

  12. 12.

    Anordnung zur Anlegung und Erhaltung eines Notdeiches nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NDG;

  13. 13.

    Fristbestimmung nach § 28 Abs. 3 NDG, soweit es sich um einen Notdeich handelt, der einen vom Land oder vom Bund zu erhaltenden Deich ersetzt;

  14. 14.

    Widmung eines Deiches als zweite Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NDG und Entwidmung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 4 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;

  15. 15.

    Festlegung des Umfangs der Unterhaltung eines Deiches der zweiten Deichlinie nach § 29 Abs. 1 Satz 3 NDG, wenn der Deich vom Land oder vom Bund zu erhalten ist;

  16. 16.

    Aufhebung und Beschränkung von Rechten sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 und 2 NDG;

  17. 17.

    im Übrigen deichrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich betreffen, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist.

§ 2 ZustVO-Deich

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Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Deich
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Hannover, den 29. November 2004

Niedersächsisches Umweltministerium

S a n d e r

Minister