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  • ab 29.06.1971 (aktuelle Fassung)

§ 3 NINWBABZustS - Kündigung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken
Redaktionelle Abkürzung
NINWBABZustS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100030000000

Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.1973, gekündigt werden. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.