Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.09.2021, Az.: 1 A 268/20

Einstellung; Sprache; Verzicht

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.09.2021
Aktenzeichen
1 A 268/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung nach § 14a Abs. 3 AsylG auf einem nur in deutscher Sprache übersandten Formular des BAMF nach fünfjährigem Aufenthalt der arabischsprachigen Eltern in Deutschland.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung des Asylverfahrens.

Die am XX.XX.2020 in A-Stadt geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Ihre vertretungsberechtigten Eltern reisten nach eigenen Angaben am 28.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden abgelehnt; die hiergegen gerichtete Klage (1 A 22/18) blieb erfolglos. Die Bescheide sind seit dem 14.03.2019 rechtskräftig. Im Juni 2020 zeigte der Landkreis B-Stadt die Geburt der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an.

Unter dem 18.06.2020, zugestellt am 19.06.2020, sandte das Bundesamt den Eltern der Klägerin ein formularmäßiges Schreiben ausschließlich in deutscher Sprache (BA 006, Bl. 34), in dem es auf die Asylantragstellung für die Klägerin durch die Ausländerbehörde sowie u.a. auf die Möglichkeit des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind und die Rechtsfolgen einer solchen Verzichtserklärung hinwies. Dem Schreiben gab das Bundesamt ein Erklärungsformular bei, in dem vier Ankreuzmöglichkeiten aufgeführt waren, darunter als erster Punkt die Erklärung, dass bei dem Minderjährigen keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylberechtigung vorliegen bzw. in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG drohe und auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werde.

Am 30.06.2020, eingegangen beim Bundesamt am 01.07.2020, erklärten die Eltern der Klägerin durch Ankreuzen den Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens für die Klägerin. Weitere Angaben machten die Eltern nicht.

Mit Bescheid vom 01.09.2020 stellte das Bundesamt das Verfahren ein (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, drohte im Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Einstellung des Verfahrens verwies das Bundesamt auf die Verzichtserklärung der Eltern. Gründe für den Erlass eines Abschiebungsverbots erkannte das Bundesamt nicht.

Die Klägerin hat am 16.09.2020 Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre Eltern wären sich über die Folgen einer Verzichtserklärung nicht im Klaren gewesen, weil sie darüber nicht belehrt worden seien. Es bestehe außerdem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihre Eltern aus dem Libanon geflohen sein, um sich einem Rekrutierungsversuch durch die Hisbollah für den Einsatz im syrischen Bürgerkrieg zu entziehen. Im Fall der Rückkehr sei ihr Leben gefährdet, eine interne Schutzalternative im Libanon bestehe für sie nicht.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.09.2020 (Az.: ) aufzuheben,

2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu Ziffer 2 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, es sei lediglich eine Behauptung, die Eltern der Klägerin seien sich über die Folgen eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewusst gewesen. Die Eltern hätten selbst ein Asylverfahren und dann auch ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, in dessen Verlauf sie über die Rechtsfolgen einer Asylantragstellung und die Bedeutung des Asylverfahrens belehrt worden seien.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.08.2021 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 den Vater der Klägerin informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Asylakte der Klägerin sowie ihrer Eltern des Bundesamtes sowie der Ausländerakte des Landkreises B-Stadt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO kann das Gericht trotz des Ausbleibens der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist geladen worden und verzichtete nach ihrer für das vorliegende Verfahren noch geltenden allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis.

Die Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

1.

Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sind die Gerichte auch in Asylverfahren grundsätzlich verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Vorliegend besteht für eine (bloße) Anfechtungsklage gleichwohl ein Rechtschutzbedürfnis. Denn die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigt in besonderen Fallkonstellationen wie der hier erfolgten Einstellung nach § 32 AsylG eine Ausnahme vom Grundsatz des „Durchentscheidens“ (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 Rn. 14).

Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Das Bundesamt hat das Asylverfahren der Klägerin zu Recht nach § 32 Satz 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist; ferner stellt es – wie hier in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides – fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG kann der Vertreter des Kindes bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen.

Die formularmäßige Verzichtserklärung der vertretungsberechtigten Eltern der Klägerin mit dem Inhalt des § 14a Abs, 3 Satz 1 AsylG vom 01.07.2020 ist wirksam.

Der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. VG München, Urteil vom 6. Mai 2014 - M 12 K 14.30097 -, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom 29. September 2015 - 2 A 131/15 -, juris Rn. 22). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm wird eine Willenserklärung, die einem anderen (Abwesenden) gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Der Verzicht ist als verfahrensgegenständliche Willenserklärung grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. BGB zu sehen in Fällen der arglistigen Täuschung, der Drohung, des unzulässigen Drucks, einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde bzw. dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder einem offensichtliches Versehen (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 14a Rn. 8; VG B-Stadt, a.a.O., m.w.N.).

Die Eltern der Klägerin haben den Verzicht nicht wirksam widerrufen, indem sie im gerichtlichen Verfahren erklären ließen, sie hätten die Erklärung nicht abgegeben, wenn sie über die Rechtsfolgen belehrt worden wären. Ein Widerruf kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nur in den engen zeitlichen Grenzen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB (vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang des Verzichts) möglich ist und diese Grenzen hier nicht eingehalten worden sind.

Mit der Klageschrift haben die vertretungsberechtlichten Eltern der Klägerin die Verzichtserklärung auch nicht wirksam angefochten, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Ein Fall der arglistigen Täuschung oder Drohung durch das Bundesamt liegt hier ersichtlich nicht vor. In Betracht kommt allerdings eine unzutreffende Empfehlung oder Belehrung. Denn das Bundesamt hat die Verzichtserklärung der Eltern der Klägerin selbst veranlasst, indem es ihnen eine formularmäßige Mitteilung mit Antwortvordruck zum Ankreuzen übersandt hat.

In dem Schreiben vom 18.06.2020 hat das Bundesamt zwar auf die Rechtsfolgen des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens zutreffend hingewiesen und damit eine Belehrung abgegeben. Es hat die Formulare allerdings nur in deutscher Sprache übersandt. In der mündlichen Verhandlung hat der vertretungsberechtigte Vater der eineinhalb Jahre alten Klägerin selbst geschildert, dass er aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse das Schreiben und auch das Antwortformular nicht genau verstanden habe. Er habe verstanden, dass es um die Frage der Durchführung des Asylverfahrens ging und habe deshalb zusammen mit seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, das erste Feld im Antwortformular angekreuzt, in dem die ihm bekannten Rechtsgrundlagen und das Wort „Asylverfahren“ aufgetaucht seien. Das Feld lautet wörtlich:

„erkläre /erklären ich/wie, dass bei dem/der o.g. Minderjährigen keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen bzw. in seinem/ihren Heimatland kein ernsthafter Schanden nach § 4 Abs. 1 AsylG droht und verzichten auf die Durchführung eines Asylverfahren.“

Das Vorgehen des Bundesamtes stellt indes im vorliegenden Fall keinen relevanten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, wie er sich für das Asylverfahren (auch) aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60, Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL -) ergibt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG unterrichtet nach Asylantragstellung das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) AsylVerfRL werden Antragsteller in Asylverfahren in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Weiter werden sie über die Frist und die Möglichkeit, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags unterrichtet. Im Lichte dieser Regelung ist § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG dahingehend auszulegen, dass das Bundesamt frühzeitig im Verfahren (also „nach Antragstellung“ bzw. „rechtzeitig“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 3 AsylVerfRL) Asylantragsteller auch über die Folgen der Rücknahme eines Antrags in einer Sprache unterrichten muss, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. Bei Asylantragstellung ist diese Unterrichtung nicht erfolgt.

Die formularmäßige „Erstmitteilung“ (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise) des Bundesamtes, die die Eltern der Klägerin in ihrem eigenen Asylverfahren auf Deutsch und auf Arabisch erhielten (BA 008, lfd. Nummer 25, 26) und von deren Versendung das Bundesamt im Verfahren der Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks „laut Umlaufbeschluss“ abgesehen hat (BA 006 Bl. 6), enthält keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer Antragsrücknahme oder einer Verzichtserklärung, die entsprechende Rechtsfolgen hat (§ 32 Satz 1 AsylG). Lediglich am Ende wird über die Rücknahmefiktion als Rechtsfolge der unterlassenen Mitteilung über einen Wohnungswechsel belehrt, was hier aber nicht einschlägig ist.

Allerdings enthält die formularmäßige Mitteilung des Bundesamtes vom 18.06.2020 Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Verzichts. Die Belehrung entspricht inhaltlich und in zeitlicher Hinsicht den Anforderungen von § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 AsylVerfRL. Es genügte, dass sie auf Deutsch abgefasst war; sie war im vorliegenden Fall nicht ebenfalls in arabischer Sprache an die vertretungsberechtigten Eltern zu richten. Denn das Bundesamt konnte nach fast fünfjährigem Aufenthalt der vertretungsberechtigten Eltern der Klägerin in Deutschland „vernünftigerweise“ davon ausgehen, dass diese die deutsche Sprache verstehen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Vater der Klägerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung das Sprachniveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erreicht hat. Damit verfügt er zwar nur grundlegende Kenntnisse. Der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet befähigt aber regelmäßig dazu, sich ausgehend von grundlegenden Sprachkenntnissen auch Behördenschreiben auf einem höheren Sprachniveau wie der Mitteilung des Bundesamtes vom 18.06.2020 zu erschließen.

Den Eltern der Klägerin bleibt nach alledem nur die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, der als Folgeantrag zu qualifizieren ist und die betreffenden Voraussetzungen erfüllen muss.

2.

Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. In der Person der Klägerin liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon alsbald in die Gefahr einer § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bzw. in eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten wird. Die Einzelrichterin verweist insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils vom 28.01.2019 - 1 A 22/18 -, die sie sich auch unter Berücksichtigung des seit dieser Entscheidung eingetretenen wirtschaftlichen Niedergangs des Libanons zu eigen macht, § 77 Abs. 2 AsylG und § 117 Abs. 5 VwGO analog.

Auch die Nebenentscheidungen zu Ziffer 3 und 4 des Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei Verzicht beträgt die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwingend 30 Tage. Zur Begründung verweist die Einzelrichterin im Übrigen nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.