Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.01.2006, Az.: HEs 3/06

Vergütung des nach § 68b Strafprozessordnung (StPO) bestellten Zeugenbeistands; Beistandsleistung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung als separat zu vergütende Einzelleistung; Unanwendbarkeit der Regelungen über die Vergütung von Wahlverteidigern und Pflichtverteidigern auf Zeugenbeistände

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
30.01.2006
Aktenzeichen
HEs 3/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 21679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2006:0130.HES3.06.0A

Fundstellen

  • ZAP EN-Nr. 0/2006
  • ZAP EN-Nr. 604/2006

Amtlicher Leitsatz

Der einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.