Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.02.2006, Az.: 1 Ws 33/06
Erfüllung der durch die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift aufgestellten Anforderungen beim Vorwurf komplexerer Straftaten oder Organisationsdelikte; Strafbarkeit der Veranlassung zu kostspieligen Telefonanrufen durch wahrheitswidrige angebliche Kontaktanzeigen; Begriff und Auslegung des so genannten Organisationsdeliktes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 14.02.2006
- Aktenzeichen
- 1 Ws 33/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 13602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:0214.1WS33.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 31.10.2005 - AZ: 10 KLs 29/05
Rechtsgrundlage
- § 200 Abs. 1 StPO
Fundstelle
- NStZ 2006, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Wird einem Angeschuldigten als eine Straftat vorgeworfen, eine umfangreiche Organisation betrieben zu haben, mittels derer auf betrügerische Weise eine sehr große Anzahl von Personen systematisch zu nutzlosen kostspieligen Telefonanrufen veranlasst werden sollte, so ist der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift genüge getan, wenn das systematische Vorgehen als solches dargestellt wird; der Darstellung der Einzelheiten aller Telefonate bedarf es insoweit nicht.
In dem Strafverfahren
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 14. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 31.10.2005 geändert.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 15.8.2005 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück eröffnet.
Gründe
Mit der Anklage vom 15.8.2005 wirft die Staatsanwaltschaft Osnabrück den Angeschuldigten vor, in M ... und andernorts, der Angeschuldigte zu 1. in der Zeit vom 25.9.2001 bis März 2004, die Angeschuldigte zu 2. in der Zeit vom 9.7.2003 bis März 2004 gemeinschaftlich in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei sie gewerbsmäßig handelten und einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes herbeiführten und in der Absicht handelten, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
Im konkreten Anklagesatz wird den Angeschuldigten u.a. zur Last gelegt, von Dezember 2000 bis einschließlich März 2004 die Partnervermittlung E ... (E... ) unter ihrer Wohnadresse betrieben zu haben. Spätestens seit Januar 2002 hätten sie in vorwiegend russischsprachigen Wochenzeitschriften Anzeigen aufgegeben, in denen Fotos von Personen mit 0190er Telefonnummern abgebildet waren, die scheinbar einen Partner suchten. Tatsächlich seien die Anrufe an sogenannte Callcenterpersonen weitergeleitet worden, die nicht die in den Kontaktanzeigen Abgebildeten waren und deren ausdrückliche Zielvorgabe es allein war, den jeweiligen Anrufer möglichst lange in der Leitung zu halten, um ein maximales Telefonkostenaufkommen zu erlangen. Das Ziel der Anrufer, zum Aufbau einer Beziehung einen ernstgemeinten persönlichen Kontakt zu den Abgebildeten bzw. zum Gesprächspartner zu erhalten, sei unerreichbar gewesen. Um zu verhindern, dass von den Anrufenden wegen der gegenüber dem Normaltarif erhöhten Mehrwertdienstgebühren von einem Anruf Abstand genommen wurde oder das Gespräch kostenbedingt kurzgehalten wurde, sei vor die Mehrwertdienstnummer ein als Billigvorwahl bekannter sogenannter Carrier Code gesetzt worden, der jedoch vom Telefonsystem ignoriert wird, wenn eine 0190er Nummer folgt. Zudem seien die Ziffern der "Gesamttelefonnummer" optisch dergestalt gruppiert worden, dass die allgemein als kostenverursachend bekannte Zahlenfolge "0190" geteilt und somit nur schwer erkennbar war. Allein in der Zeit vom 22.12.2003 bis 22.1.2004 seien jeweils 71 Personen bei einem Schadensvolumen von 7,59 EUR bis 3.134,04 EUR pro Person geschädigt worden. Insgesamt seien im Zeitraum von Januar 2002 bis März 2004 864.591,69 EUR an die Angeschuldigten aus den Mehrwertdienstgeschäften überwiesen worden. Es sei geplant gewesen, solange zu betrügen, bis 1,5 Millionen Euro vereinnahmt worden seien.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 10. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Die Anklageschrift werde der erforderlichen Umgrenzungsfunktion i.S.v. § 200 Abs. 1 StPO nicht gerecht.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Anklage erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts ihre Begrenzungsfunktion. Aus ihr lässt sich die prozessuale Tat als historischer Lebensvorgang, der Gegenstand der Aburteilung sein soll, hinreichend bestimmt entnehmen (s. hierzu LöweRosenberg/Rieß, StPO, 25. Aufl., § 200 Rn. 13).
Beiden Angeschuldigten wird je eine gemeinschaftlich begangene Betrugstat zur Last gelegt, die in der Anklageschrift zeitlich, örtlich und nach der Begehungsart beschrieben ist als das Herstellen und Betreiben einer Organisation, mit der systematisch möglichst viele Personen durch wahrheitswidrige angebliche KontaktAnzeigen getäuscht und so zu kostspieligen Telefonanrufen veranlasst wurden, wobei es den Angeschuldigten allein auf eine möglichst lange Telefonzeit ankam, um entsprechend hohe Einnahmen zu erzielen. Dieser zur Aburteilung gestellte Sachverhalt wird in der Anklage im Einzelnen dargestellt.
Der Ansicht des Landgerichts, dass den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten stelle nicht eine Straftat, sondern zahlreiche Einzelfälle des Betruges dar, die als solche in der Anklageschrift nicht konkret genug bezeichnet seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einheitliche Tat in Form eines sogenannten Organisationsdelikts begeht, wer einen auf die Begehung von Straftaten gerichteten Geschäftsbetrieb aufbaut und betreibt, in dessen Rahmen planmäßig unter Einschaltung von Gehilfen und/oder Mittätern, eine Vielzahl von strafbaren Einzelakten begangen werden, vgl. BGH NJW 2004, 2840, 2841 [BGH 17.06.2004 - 3 StR 344/03]; BGH NJW 2004, 375, 378 [BGH 26.08.2003 - 5 StR 145/03]. Aus der Anklage ergibt sich, dass der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf ein einheitliches Organisationsdelikt bezogen ist. Die Angeschuldigten haben auf die in der Anklage beschriebenen Weise die vorgebliche Partnervermittlung gegründet, MehrwertdienstTelefonnummern angemietet, wahrheitswidrig PartnersuchAnzeigen unter Verwendung beliebiger Fotos entworfen und geschaltet, bezahlte Hilfspersonen - Callcenterpersonal - angeworben, angewiesen und überwacht und schließlich die aus dem Telefonat erzielten Einnahmen verwaltet und - soweit sie nicht der Aufrechterhaltung der Organisation dienten - für sich vereinnahmt. Sie haben als Täter die Organisationsstrukturen geschaffen und die regelhaften Abläufe bei der Deliktsverwirklichung beherrscht. Da den Angeschuldigten ein Organisationsdelikt angelastet wird, das sich auf wiederkehrende gleichartige Einzelakte bezieht, sind die in der Anklageschrift vermissten Einzelheiten zu den einzelnen Telefonaten als solche ohne Bedeutung. Der Umgrenzung der Einzelakte im Verhältnis zu anderen Einzelakten kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich das gesamte Organisationsdelikt als solches von anderen Taten hinreichend abgrenzen lässt. Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift gerecht, zumal bezüglich näherer Angaben auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden kann (vgl. LöweRosenberg/Rieß, § 200 Rn. 54).
Nach alledem war auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen.
Namentlich im Hinblick auf die Ausführungen unter 2 b) und 3 b) des angefochtenen Beschlusses weist der Senat auch darauf hin, dass eine etwaige Täuschung über die Höhe der jeweils anfallenden Verbindungsentgelte für den hier angeklagten Betrug unerheblich ist, weil die vermögensschädigende Irrtumserregung bereits im Vorspiegeln einer in Wahrheit nicht vorhandenen kontaktsuchenden Person lag.