Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.10.2019, Az.: 11 U 84/19

Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung; Wiedergabe des Gesetzestextes

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
23.10.2019
Aktenzeichen
11 U 84/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 57395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2019:1023.11U84.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 13.05.2019

Fundstellen

  • VK 2020, 73
  • VersR 2020, 469

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwendung eines Konditionalsatzes steht einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht entgegen, wenn der Text lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung wiedergibt. Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17).

  2. 2.

    Dem Versicherungsnehmer ist es nicht unzumutbar, zu prüfen, ob ihm sämtliche in Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung (= a. F.) genannten Einzelinformationen vorliegen.

  3. 3.

    Soweit gem. Anlage C Abschnitt I Nr. 2 d) zu § 10a VAG a. F. Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind, zu erteilen sind, reicht es aus, wenn der Versicherer im Hinblick auf die garantierte beitragsfreie Rente unter der Überschrift "Garantierte Rückkaufswerte und beitragsfreie Leistungen" ausführt, dass der Versicherungsnehmer der folgenden Tabelle entnehmen könne, welche Leistungen sich für seine Versicherung ergeben würden, wenn er zu den angegebenen Terminen den Vertrag kündige oder beitragsfrei stelle. Die Werte würden dann gelten, wenn er seinen Versicherungsvertrag unverändert fortführe. Der Versicherer macht insoweit hinreichend deutlich, dass es sich auch bei den angegebenen beitragsfreien jährlichen Renten um garantierte Werte handelt (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - 20 U 22/16).

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13.05.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien bzw. Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 818 BGB gegen die Beklagte.

Die Klägerin hat die Prämien mit Rechtsgrund geleistet, weil die Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages erfüllt sind.

Gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der vom 29.07.1994 bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung (im Folgenden als a. F. bezeichnet) gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F.).

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin mit dem Versicherungsschein neben den Versicherungsbedingungen auch eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14tägigen Widerspruchsfrist erklärte die Klägerin den Widerspruch nicht.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die ihr erteilte Widerspruchsbelehrung inhaltlich nicht zu beanstanden.

a.)

Soweit die Beklagte die Klägerin in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen hat, dass, wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht, hat die Beklagte lediglich die gesetzlichen Vorgaben wiedergegeben, unter denen dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2019 - 7 U 51/19 -, Anlage BLD 8). Die Klägerin als verständige Versicherungsnehmerin konnte insoweit trotz der Verwendung eines Konditionalsatzes entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 -, juris - Rn. 40) vertretenen Ansicht unschwer erkennen, dass ihr im vorliegenden Fall ein Widerspruchsrecht zustand. Denn sie wusste, welche Unterlagen ihr vor Übermittlung des Versicherungsscheins überlassen worden waren. Zudem hat die Beklagte in dem Versicherungsschein unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und weitere Verbraucherinformationen nach § 10a VAG zusammen mit dem Versicherungsschein erhält.

Soweit die Belehrung einen weiteren Konditionalsatz ("..., wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen schriftlich widerspricht.") enthält, führt dies entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung nicht zu einer Verstärkung einer sprachlichen Unsicherheit, sondern ist u. a. Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 - IV ZR 496/14 -, juris Rn. 12).

Die Klägerin kann sich insofern auch nicht darauf berufen, dass es ihr unzumutbar gewesen sei, zu überprüfen, ob ihr sämtliche in Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG in der vom 21.07.1994 bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung (im Folgenden als a. F. bezeichnet) genannten Einzelinformationen bereits vollständig mit dem Antrag übergeben worden seien.

Da der Beginn der Widerspruchsfrist davon abhängt, dass die in § 5a Abs. 1 VVG a. F. genannten Unterlagen dem Versicherungsnehmer vollständig vorliegen, wird auch der Versicherungsnehmer, der lediglich feststellen will, ob die Widerspruchsfrist bereits zu laufen begonnen hat, stets zu prüfen haben, ob ihm diese Unterlagen vollständig vorliegen.

Dabei kann der Versicherungsnehmer auch nicht verlangen, dass die Verbraucherinformation ihm in einer gesonderten Urkunde unter einer entsprechenden Überschrift überreicht wird.

Soweit § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung und verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht die Pflicht zur Erteilung der Verbraucherinformation in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 13.07.2016 - IV ZR 541/15 -, juris Rn. 11).Der Versicherer ist auch nicht verpflichtet, die Verbraucherinformation mit einer entsprechenden Überschrift zu versehen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 21.07.2016, a. a. O.; Urteil vom 13.07.2016, a. a. O.).Die fehlende Bezeichnung der Unterlagen als Verbraucherinformation ist unschädlich, wenn sich aus dem Zusammenhang und den tatsächlich übersandten Unterlagen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich ergibt, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016, a. a. O.). Als maßgeblich erweist sich insoweit letztlich nach dem eindeutigen Sinn und Zweck von § 5a VVG a.F., dass dem Versicherungsnehmer die erforderlichen Kenntnisse verschafft werden (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.04.2019 - 11 U 42/16 -, Rn. 9).

Hier hat die Beklagte - wie bereits dargelegt - die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG zusammen mit dem Versicherungsschein erhält. Damit war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass ihr die Verbraucherinformation erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden ist. Für die Klägerin war somit ohne weiteres ersichtlich, dass ihr ein Widerspruchsrecht zustand. Soweit es darüber hinaus auf die Vollständigkeit dieser Information ankommt, war diese von der Klägerin ohnehin zur Feststellung des Beginns der Widerspruchsfrist zu prüfen und zwar auch dann, wenn ihr die Verbraucherinformation unter dieser Überschrift in einem gesonderten Dokument zusammengefasst überreicht worden wäre.

Die Beklagte hat die Klägerin daher ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt.

b.)

Auch die Fristdauer und der Fristbeginn sind korrekt angegeben worden.

Entgegen den Ausführungen der Klägerseite wird in der hier streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung auf Seite 6 des Versicherungsscheins nicht auf einen nicht näher konkretisierten Zeitpunkt "nach Erhalt" der genannten Unterlagen abgestellt, sondern die Beklagte hat die Klägerin entsprechend der Vorgaben nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. in Absatz 2 der Widerspruchsbelehrung dahingehend belehrt, dass die Widerspruchsfrist zu laufen beginne, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen würden, wobei der Versicherungsnehmer aus dem Sinnzusammenhang mit Absatz 1 eindeutig erkennen kann, dass insoweit auf die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation gem. § 10a VAG a. F. Bezug genommen wird. Die Formulierung, "...wenn Ihnen (dem Versicherungsnehmer) die Unterlagen ...vorliegen...", kann nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14 -, juris Rn. 12). Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015, a. a. O.).

Diese Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass unter § 3 "Wann können Sie Ihrem Versicherungsvertrag widersprechen?" der allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeführt wird, dass die Widerspruchsfrist an dem Tag zu laufen beginne, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die vollständigen Verbraucherinformationen erhalte.

Wenn eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14 -, juris Rn. 11). Insoweit kommt es auch darauf an, ob der fehlerhafte Hinweis drucktechnisch hervorgehoben worden ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015, a. a. O.; Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13 -, juris Rn. 11). Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerspruchsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, nicht drucktechnisch hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/17 -, juris Rn. 25 zu verschiedenen Widerrufsbelehrungen).

Die Ausführungen unter § 3 der Versicherungsbedingungen zum Beginn der Widerspruchsfrist sind zwar inhaltlich im Hinblick auf die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB unzutreffend, wonach, wenn für den Beginn einer Frist ein Ereignis - hier der vollständige Erhalt der Unterlagen - maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag gerade nicht mitgerechnet wird, in welchen das Ereignis fällt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015 - I- 4 U 46/13 -, juris Rn. 6). Die Ausführungen sind jedoch nicht Teil der Widerspruchsbelehrung, sondern befinden sich an einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Stelle inmitten der Versicherungsbedingungen, die nach der Unterschrift der für die Beklagte auftretenden Personen im Anhang abgedruckt sind, wie der Aufzählung der weiteren Vertragsunterlagen auf Seite 2 des Versicherungsscheins zu entnehmen ist. Sie waren daher nicht geeignet, den verständigen Versicherungsnehmer über den Beginn der Widerspruchsfrist in die Irre zu führen, der anhand der Umrahmung, der Platzierung überhalb von Unterschrift/Datum und des verwendeten Fettdrucks erkennen konnte, dass die Beklagte ihm auf Seite 6 die für ihn bedeutsame Widerspruchsbelehrung erteilen wollte.

c.)

Die Klägerin hat auch entgegen ihrer Ansicht die für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen vollständig erhalten.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Tabelle auf Seite 4 des Versicherungsscheins lediglich die garantierten Rückkaufswerte ausweise, nicht aber erläutere, in welchem Umfang beitragsfreie jährliche Renten garantiert seien, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.

Gem. der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 c) zu § 10a VAG a. F. sind bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung als zusätzliche Verbraucherinformation zu erteilen. Zudem sind gem. Anlage C Abschnitt I Nr. 2 d) VAG a. F. Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind, zu erteilen. Hierzu reicht es aus, wenn sich aus den Erläuterungen hinreichend deutlich ergibt, dass die genannten Werte garantiert sind, wenn keine Vertragsänderungen erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - 20 U 22/16 -, juris Rn. 21).

Hier hat die Beklagte auf Seite 3 des Versicherungsscheins unter der Überschrift "Garantierte Rückkaufswerte und beitragsfreie Leistungen" ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer der folgenden Tabelle entnehmen könne, welche Leistungen sich für seine Versicherung ergeben würden, wenn er zu den angegebenen Terminen kündige oder beitragsfrei stelle. Die Werte würden dann gelten, wenn er seinen Versicherungsvertrag unverändert fortführe.

Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass es sich auch bei den angegebenen beitragsfreien jährlichen Renten um garantierte Werte handelt.

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgarts vom 13.12.2018 (Az.: 7 U 79/18 -, juris) ist bereits nicht einschlägig, weil der Entscheidung eine andere Verbraucherinformation zugrunde lag, in der es an der Angabe fehlte, ob und in welchem Umfang die dort aufgeführten Rückkaufswerte garantiert werden.

Die Widerspruchsfrist begann somit bereits im Jahr 1999 mit Übergabe der vorgenannten Unterlagen zu laufen, so dass der Klägerin ein Widerspruchsrecht im Zeitpunkt der Abgabe der Widerspruchserklärung im Jahr 2018 nicht mehr zustand.

2.

Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch weder die Zahlung von Prozesszinsen noch der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

3.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16 -, juris Rn. 9). Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018, a. a. O.). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 15.12.2017 (Az.: 12 U 127/17 -, juris) die Widerspruchsbelehrung infolge der Einleitung durch einen Konditionalsatz als unzureichend angesehen hat, scheidet eine Divergenz im Streitfall aus, weil die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17.10.2012 - XI ZR 254/10 -, juris Rn. 11). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung des Klägers im dortigen Verfahren zurückgewiesen, weil die Rückgewähransprüche des Klägers bereits verjährt seien. Auf die die Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung kam es daher in der dortigen Entscheidung nicht an. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.