Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 21.06.2022, Az.: 4 A 79/21

Namensänderung; Namensidentität mit Sprachassistenten; Seelische Belastung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.06.2022
Aktenzeichen
4 A 79/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FK 2022, 199
  • FamRB 2022, 335 (Pressemitteilung)
  • FamRZ 2022, 1842

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine seelische Belastung aufgrund der Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten kann im Einzelfall ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen und eine Namensänderung rechtfertigen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Änderung ihres Vornamens (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung sind die Regelungen aus den §§ 3 Abs. 1 und 11 NamÄndG. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach § 11 NamÄndG findet diese Vorschrift auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung. Der „wichtige Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 – VII C 56.63 –, juris, Rn. 33 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens nach § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 – 6 B 12/16 –, juris, Rn. 12 ff., m.w.N.).

Die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), die in Nummer 62 Satz 3 vorgibt, dass Vornamen von Kindern, die älter als 1 Jahr und jünger als 16 Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden sollen, kann dabei als Auslegungshilfe dienen, entfaltet für das Gericht jedoch keine Bindungswirkung.

Für die von der Klägerin beantragte Namensänderung besteht ein wichtiger Grund. Die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Belange ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Änderung des Namens zurücktritt.

Vorliegend machen die Eltern der Klägerin für diese als wichtigen Grund für die Namensänderung geltend, dass die Klägerin aufgrund ihres Vornamens unter Hänseleien leide und deshalb seelisch belastet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Dabei muss die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 6 B 65/10 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.). Diese Merkmale sind hier erfüllt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Eltern der Klägerin anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar dargestellt, inwieweit Hänseleien gegenüber der Klägerin aufgrund ihres Namens bereits stattfinden und die Klägerin dadurch bereits jetzt seelisch belastet ist. So schilderten sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie andere Erwachsene gegenüber der Klägerin ihren Namen für Wortspiele unter Bezugnahme auf den Sprachassistenten nutzen würden. Weiter beschrieben sie einen Vorfall auf einem Spielplatz, bei welchem die Klägerin die Rutsche benutzt habe, während andere Kinder auf dem Spielplatz ihr Befehle erteilt hätten. Darüber hinaus habe ein fremder Mann den Namen der Klägerin durch Zufall aufgeschnappt und sie danach aufgefordert, für ihn zu tanzen. Außerdem hätten sich Jugendliche bei einem Schwimmbadbesuch über den Namen der Klägerin lustig gemacht, nachdem diese ihren Namen aufgeschnappt hätten. Nach einem solchen Vorfall sei die Klägerin jedes Mal sehr verunsichert.

Insgesamt ist im vorliegenden Fall zu befürchten, dass die Hänseleien mit zunehmendem Alter der Klägerin weiter zunehmen werden und sie gerade aufgrund ihres jungen Alters nicht in der Lage sein wird, dem etwas Wirksames entgegenzuhalten. Diese Einschätzung ergibt sich daraus, dass sich der Sprachassistent „“ der Firma „H.“ schon über mehrere Jahre hinweg großer Beliebtheit erfreut und in der Bevölkerung in nahezu jeder Altersstufe bekannt ist. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name in einem besonders herausragenden Maß missbrauchsgeeignet ist. Denn hier geht es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Namens Befehle erteilt werden. Der Name ist nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lädt vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem Namen zu erteilen. Mittlerweile wird der Name in breiten Teilen der Bevölkerung mit dem Erteilen von Befehlen in Verbindung gebracht, ohne dass es hierfür eines weiteren „kreativen Prozesses“ zur Schaffung einer Verballhornung des Namens bedarf. Dass dies gerade bei sehr jungen Personen wie der Klägerin zu seelischen Belastungen führen kann, liegt auf der Hand. Aufgrund dieser Erwägungen überzeugt der Vortrag der Beklagten, es würde dem Ausnahmecharakter einer Namensänderung widersprechen, wenn die Missbrauchsgefahr von einer Produktbezeichnung herrühre, da es auf dem Markt zahlreiche Produkte geben würde, deren Bezeichnung zur Verballhornung von Vornamen geeignet seien, nicht. Denn gerade weil, wie bereits dargestellt, der Name nicht bloß die Produktbezeichnung des Sprachassistenten ist, sind diese Fälle nicht miteinander vergleichbar.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung im vorliegen Fall als gering zu bewerten ist. Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen öffentlichen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 – 6 B 12/16 –, juris, Rn. 13, m.w.N.). Im vorliegenden Fall soll ein Vorname geändert werden. Da der Familienname im weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient als der Vorname, kommt den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016, a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Name nur durch einen zweiten Vornamen ergänzt werden soll. Dies führt dazu, dass ein gewisser Wiedererkennungswert des Namens erhalten bleibt und das öffentliche Interesse aus diesem Grund als noch geringer zu bewerten ist. Außerdem ist die Klägerin bisher noch nicht umfangreich im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten. Im Ergebnis stehen diesen als gering zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung mit dem Wohl der Klägerin und ihrer gedeihlichen Entwicklung besonders gewichtige Interessen der Klägerin an der Namensänderung gegenüber, die eine Abwägung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist somit im Ergebnis aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, den Vornamen der Klägerin von in F. zu ändern.

Da die Beklagte unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.