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§ 34 NElbtBRG - Verwaltung des Biosphärenreservats

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die der Biosphärenreservatsverwaltung nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bezirksregierung Lüneburg durch die "Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue" mit Sitz in Hitzacker (Elbe) wahr.

(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung sichert die Einheitlichkeit der Erhaltung und der Entwicklung des Biosphärenreservats nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Biosphärenreservatsverwaltung ist obere Naturschutzbehörde im Gebiet des Biosphärenreservats und nimmt für den Gebietsteil C die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(3) Die in § 2 genannten Landkreise nehmen in ihrem Gebiet für die Gebietsteile A und B die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.

(4) Die Biosphärenreservatsverwaltung und die in § 2 genannten Landkreise unterstützen die oberste Naturschutzbehörde bei der Erfüllung der Aufgaben, die dieser im Hinblick auf das in § 4 Satz 1 genannte Biosphärenreservat "Flusslandschaft Elbe" obliegen.