Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.08.2021, Az.: 12 W 99/19
Zulässigkeit der Beurkundung der Eheschließung eines anerkannten Flüchtlings unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.08.2021
- Aktenzeichen
- 12 W 99/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 41514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2021:0802.12W99.19.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg (Oldb.) - 23.05.2019 - AZ: 93 III 2/19
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 PStG
- § 9 Abs. 1 PStG
- § 9 Abs. 2 PStG
- § 12 Abs. 2 PStG
- § 13 Abs. 1 PStG
- § 49 Abs. 1 PStG
- (1992) § 3 AsylVfG
- (1992) § 4 AsylVfG
- (1992) § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Im Unterschied zur Beurkundung anderer Personenstandsfälle, wie Geburt oder Sterbefall, ist es im Falle der Eheschließung nicht ausreichend, Personenstandsdaten der Betroffenen unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen zu beurkunden.
Können die Ehewilligen ihre Identität nicht durch öffentliche Urkunden nachweisen oder ist ihnen die Beschaffung von Urkunden nicht zuzumuten, gebietet es letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass erforderliche Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017, Az. 3 Wx 232/16).
Im gerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG kommt darüber hinaus auch die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme in Betracht, welches die eidliche Vernehmung von Zeugen zur Identifizierung der Beteiligten eröffnet.
Einem anerkannten Flüchtling mit dem Status nach § 3 AsylG ist es nicht zuzumuten, Ausweispapiere zum Nachweis seiner Identität von der diplomatischen Vertretung seines Heimatstaates zu besorgen. Anders als bei geflüchteten Ausländern, denen lediglich subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt wird, der nicht notwendig eine staatliche Verfolgung voraussetzt, kommt eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung wegen der Rechtsfolgen von § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen nach § 3 AsylG von vornherein nicht in Betracht.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 23.05.2019 geändert:
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 11.01.2019 wird das beteiligte Standesamt angewiesen, die von den Antragstellern beantragte Eheschließung vorzunehmen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem beteiligten Standesamt auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea und wollen die Ehe miteinander eingehen. Das Standesamt (...) lehnte eine Mitwirkung an der Eheschließung wegen fehlender Identitätsnachweise der Beteiligten zu 2) ab. Die für sie in Deutschland ausgestellten Dokumente (Reiseausweis und Aufenthaltstitel) sind mit dem einschränkenden Zusatz versehen, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.
Hierauf haben die Antragsteller beim Amtsgericht Oldenburg beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Eheschließung vorzunehmen. Sie verweisen darauf, dass die Antragstellerin eine mit Lichtbild versehene Geburtsurkunde eingereicht habe. Ein Ausweispapier ihres Heimatlandes besitze die Beteiligte zu 2) nicht, da sie bereits im Alter von 17 Jahren als unbegleiteter Flüchtling aus Eritrea ausgereist sei, Ausweise dort aber erst ab einem Alter von 18 Jahren ausgestellt würden.
Mit Beschluss vom 23.05.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Verlobten zurückgewiesen. Nach § 12 PStG müssten die Eheschließenden u.a. ihren Personenstand nachweisen. In Bezug auf den Beteiligten zu 1) sei diese Voraussetzung gegeben, da er neben seinem Reiseausweis eine durch die Ausländerbehörde geprüfte ID-Karte aus Eritrea, eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. Im Hinblick auf die Beteiligten zu 2) seien die Personendaten dagegen durch den Reiseausweis nicht geklärt, da die dort vermerkten Daten lediglich auf Eigenangaben der Beteiligten beruhten. Allein die Geburtsurkunde erbringe nicht den notwendigen Nachweis, da Nr. 12.4.1 Ziff. 2 und 3 PStG-VwV ausdrücklich zwischen der erforderlichen Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses bzw. Personalausweises differenziere. Die Geburtsurkunde belege Namen der Person und Tag/Ort ihrer Geburt, die Identität der Person werde hingegen allein durch einen amtlichen Lichtbildausweis belegt. Soweit § 9 Abs. 2 PStG die Möglichkeit eröffne, auch andere Urkunden bzw. eides-stattliche Versicherungen der Beteiligten zum Nachweis zuzulassen, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. CC vom 08.05.2019 stellten die diplomatischen Vertretungen Eritreas in Deutschland hier lebenden Staatsangehörigen Reisepässe und andere amtliche Dokumente aus. Es sei der Beteiligten auch als anerkannter Flüchtling zuzumuten, Kontakt mit den Behörden ihres Heimatlandes aufzunehmen, um derartige Personalpapiere zu erlangen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin voraussichtlich eine so genannte Aufbau- bzw. Diasporasteuer i.H.v. 2 Prozent ihres Nettoeinkommens zu zahlen hätte. Eine derartige Steuer sei zwar nach deutschem Rechtsverständnis schwer nachvollziehbar, diese beruhe aber auf einer zu respektierenden Gesetzeslage in Eritrea und werde für bestimmte Leistungen des eritreischen Staates erhoben. Bislang sei nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligte zu 2) in diesem Sinne um die Erlangung eines Nationalpasses bemüht habe und dies erfolglos wäre.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit Beschwerde. Sie sind der Ansicht, dass es ihnen als anerkannte Flüchtlinge, die in ihrem Heimatland als Deserteure und Verräter betrachtet würden, nicht zugemutet werden könne, Kontakt mit den eritreischen Behörden aufzunehmen und an den sie verfolgenden Staat eine Steuer zu zahlen, deren Verwendung völlig intransparent sei.
Der Senat hat durch Beiziehung der Ausländerakte betreffend die Beteiligte zu 2), die persönliche Anhörung beider Antragsteller, durch Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung zweier Zeugen weiter Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Akte, das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2020 nebst Anhörungsvermerk des Berichterstatters, das Behördengutachten des Landeskriminalamtes vom 16.10.2020 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2021 verwiesen.
II.
Die nach § 58 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 PStG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Das von dem beteiligten Standesamt mit ablehnenden Bescheid vom 11.01.2019 sowie vom Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigte Ehehindernis besteht nicht. Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht nach §§ 68 Abs. 3, 69 Abs. 1 S. 1, 26, 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 FamFG, §§ 13 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 PStG durchgeführten weiteren Ermittlungen ist die Identität der Antragstellerin zu 2) nachgewiesen. Da im Übrigen keine Hindernisse gegen die beantragte Eheschließung festgestellt werden können (§ 13 PStG), ist das beteiligte Standesamt auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) gemäß § 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme der beantragten Eheschließung anzuweisen.
Gemäß § 12 Abs. 2 PStG haben die Eheschließenden u.a. ihren Personenstand und ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Derartige Nachweise gegenüber dem Standesamt erfolgen gemäß § 9 Abs. 2 PStG grundsätzlich mittels öffentlicher Urkunden. Sind diese nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen, können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlagen dienen (§ 9 Abs. 2 S. 1 PStG). Können auch derartige Urkunden nicht beschafft werden, kann der Standesbeamte zum Nachweis der eintragungserheblichen Tatsachen Versicherungen an Eides Statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen bzw. abnehmen (§ 9 Abs. 2 S. 2 PStG). Aus § 9 PStG ergibt sich damit eine klare Rangfolge der Beweismittel, wobei die eidesstattliche Versicherung lediglich die ultima ratio darstellt, wenn ein urkundlicher Nachweis nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend ist. Sie darf nicht als Mittel zur Vereinfachung oder Abkürzung des Verfahrens eingesetzt werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 20 W 137/15, juris RN 14; Gaaz/Bornhofen, PStG (4. Aufl.) § 9 RN 60, § 12 RN 28).
Der Nachweis des Personenstandes zur Klärung der Identität der Anmeldenden ist dabei selbstverständliche Voraussetzung für die Prüfung der Eheerfordernisse. Der Personenstand, der zur Identifikation einer Person erforderlich ist, umfasst dabei den Vor- und Familiennamen der Person sowie den Ort und Tag ihrer Geburt (Gaaz, a.a.O., § 12 RN 31). Ein eindeutiger Nachweis dieser Personenstandsdaten ist zur Vermeidung von Falschbeurkundungen im Rahmen der Eheschließung erforderlich (Gaaz, a.a.O., § 12 RN 30). Insoweit ist es im Unterschied zur Beurkundung anderer Personenstandsfälle, wie Geburt oder Sterbefall, nicht ausreichend, im Rahmen der Eheschließung Personenstandsdaten der Betroffenen unter Hinzufügung von Zweifelszusätzen wie "Identität nicht nachgewiesen" bzw. "beruht auf eigenen Angaben" zu beurkunden. Eine Rechtsgrundlage hierfür, wie sie mit §§ 35 und 40 PStV für Geburts- und Sterbefälle vorliegt, fehlt insoweit für den Personenstandsfall der Eheschließung. Begründet wird dies mit der Erwägung, dass es sich bei Geburts- und Sterbefälle um nachträglich zu beurkundende Personenstandsfälle handelt, während im Unterschied hierzu die Eheschließung zusätzlich der Mitwirkung des Standesamtes erfordert, die der Gesetzgeber von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Eheschließenden abhängig gemacht hat, die im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Unterlagen und Nachweise beizubringen haben (OLG Frankfurt, a.a.O., RN 15). Besteht diese Möglichkeit nicht oder ist eine Beschaffung von urkundlichen Nachweisen den Betroffenen nicht zumutbar, gebietet es aber letztlich die grundrechtlich über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, dass die erforderlichen Nachweise auch durch eidesstattliche Versicherungen der Betroffenen bzw. dritter Personen geführt werden können (OLG Düsseldorf, StAZ 2018, 284, zit. aus juris RN 23; OLG Frankfurt, a.a.O., RN 14). Zur Verfügung stehende Aufklärungsmöglichkeiten, welche Aufschluss über die Richtigkeit dieser Personenangaben geben können, haben das Standesamt bzw. das im Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG befasste Gericht dabei auszuschöpfen. Diese sind gehalten, sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, wozu neben der Einholung der eidesstattlichen Versicherung auch die persönliche Anhörung der Betroffenen und die Beiziehung der Ausländerakten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, MDR 2017, 823 [BGH 17.05.2017 - XII ZB 126/15], zit. aus juris, RN 24). Im gerichtlichen Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG kommt darüber hinaus die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG in Betracht, wodurch auch die eidliche Vernehmung von Zeugen gemäß § 391 ZPO eröffnet ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sich der Senat letztlich durch die Vernehmung zweier Zeugen, welche die Beteiligte zu 2) unter Eid als ihre Schwester identifizierten und deren Personendaten bestätigten, von der Identität der Antragstellerin überzeugt. Der primär zu führende Urkundenbeweis ist nicht möglich. Die vorliegenden Urkunden sind zum Nachweis der Identität der Antragstellerin nicht geeignet; die Beschaffung geeigneter Urkunden ist den Antragstellern auch nicht zuzumuten.
So haben Standesamt und Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Identität der Beteiligten zu 2) mittels der vorgelegten Urkunden nicht festgestellt werden kann. Ihre in der Bundesrepublik ausgestellten Ausweispapiere (Reiseausweis und Aufenthaltstitel) enthalten den Zweifelszusatz "Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben der Antragstellerin" und sind daher zum urkundlichen Nachweis der Identität i.S.v. § 9 Abs. 1 PStG nicht geeignet. Zum urkundlichen Nachweis ihrer Identität hat die Antragstellerin ferner eine angeblich von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestellte und mit Lichtbild versehene Geburtsurkunde vorgelegt. Diesen Nachweis hatte das Amtsgericht unter Berufung auf eine deutsche Verwaltungsvorschrift bereits deshalb nicht als ausreichend erachtet, da die Identität einer Person nur mittels Ausweis nachgewiesen könne. Hieran ist richtig, dass deutsche Personenstandsurkunden keine Identitätsmerkmale einer Person ausweisen, es sich namentlich nicht um amtliche Lichtbildausweise handelt. Deswegen kann allein die Vorlage einer Geburtsurkunde, der grundsätzlich aufgrund ihrer nach § 54 Abs. 1 und 2 PStG gesetzlich zugeschriebenen Beweiskraft ein höherer Beweiswert als Ausweisdokumenten zukommt, nicht ausreichen, die Identität des Eheschließenden zweifelsfrei zu klären. Hierzu bedarf es zusätzlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. In diesem Punkte unterscheidet sich jedoch die von der Antragstellerin vorgelegte Geburtsurkunde von denjenigen, wie sie in Deutschland nach §§ 55, 59 PStG ausgestellt werden. Die von ihr vorgelegte Urkunde verfügt zusätzlich über ein Lichtbild, welches abgestempelt und auf diese Weise fest mit der Urkunde verbunden worden ist. Damit erweckt die von der Antragstellerin vorgelegte Geburtsurkunde durchaus den Anschein eines amtlichen Lichtbilddokumentes, welches im Gegensatz zu deutschen Geburtsurkunden auch geeignet wäre, die Identität des Inhabers nachzuweisen.
Gleichwohl ist die vorgelegte Urkunde im Ergebnis nicht geeignet, den nach § 12 Abs. 2 S. 1 PStG erforderlichen Nachweis zu führen. Die Echtheit dieses Dokumentes lässt sich nicht nachweisen; vielmehr bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die vorgelegte Urkunde von einer zuständigen Stelle des eritreischen Staates ausgestellt worden ist. Eine Legalisation von eritreischen Urkunden durch die deutschen Auslandsvertretungen findet gegenwärtig nicht statt (vgl. www.nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung). Aufschluss über die Echtheit einer Urkunde kann gegenwärtig daher nur eine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Urkunde bieten, die der Senat veranlasst hat. Nach den Feststellungen des Landeskriminalamtes bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem verwendeten Vordruck überhaupt um einen solchen handelt, wie er von der angeblichen Ausstellerin, der Tsonara Sub Zone verwendet wird. Er weicht im Hinblick auf die Typographie von als echt bewerteten Geburtsurkunden ab, die in der ersten Hälfte des 2017 und damit etwa ein Jahr vor angeblicher Ausstellung der vorgelegten Urkunde, von der fraglichen Gemeindeverwaltung verwendet wurde, ab. Genauere Angaben waren dem Landeskriminalamt nicht möglich, da Vergleichsurkunden aus der Zeit der angeblichen Ausstellung nicht zur Verfügung stehen. Fest steht indes, dass es sich bei der auf der Urkunde angebrachten angeblichen Überbeglaubigung durch das eritreische Außenministerium um eine Totalfälschung handelt. Sowohl der Rundstempelabdruck (Siegel) als auch der Kastenstempelabdruck "Luul Sium Authentication Unit" weichen typographisch von vorliegenden authentischen Stempelabdrucken ab. Unabhängig von diesen gutachterlichen Feststellungen liegen weitere Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden begründen. Die Geburtsurkunden der beiden Antragsteller weisen eine erstaunliche Ähnlichkeit miteinander auf, obwohl sie von unterschiedlichen Behörden (der Gemeindeverwaltung (Sub Zone bzw. "Nus-Zoba") Tsorona im Falle der Antragstellerin bzw. der Gemeindeverwaltung Senafe im Falle des Antragstellers) ausgestellt worden sein sollen. Dies verwundert, weil das Aussehen der amtlichen Zivilstandsurkunden tatsächlich landesweit nicht einheitlich sein soll (vgl. EASO-Bericht Eritrea 2015, 56; Gutachten des LKA vom 16.10.2020 Seite 2 und 3). Erstaunlich ist auch die große Übereinstimmung bei den Telefon- und Faxnummern, die sich jeweils nur um eine Ziffer von den Nummern der anderen Verwaltungseinheit unterscheiden. Ferner sollen die Personenstandsurkunden Eritreas grundsätzlich auch Referenznummern enthalten, die auf das jeweilige Archiv des Zivilstandesamtes bzw. auf das digitale Personenregister verweisen (vgl. EASO-Bericht Eritrea 2015, 56). Entsprechende Referenznummern beginnen mit einem dreistelligen Buchstabencode, wobei die ersten beiden Buchstaben die "Zoba" (= Regionalverwaltung) anzeigen. Da beide Antragsteller aus der "Zoba Debub" (= Regionalverwaltung Süd) stammen, müssten die entsprechenden Referenznummern bei ihnen mit dem Buchstabencode ZD beginnen (vgl. EASO-Bericht Eritrea 2015, 55). Entsprechende Referenznummern fehlen jedoch auf beiden vorgelegten Geburtsurkunden.
Auch die Angaben der vom Senat persönlich angehörten Antragsteller zur Herkunft der Urkunde können die Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes nicht ausräumen, da diese selber an deren Beschaffung nicht unmittelbar beteiligt waren. So erklärten die Antragsteller bereits vor der vom Senat veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung der Urkunde, dass sie diese über die noch in Eritrea wohnende Mutter der Antragstellerin besorgt hätten. Sie hätten sich bereits im Jahre 2017 an das Standesamt mit ihrem Heiratswunsch gewandt, wo ihnen gesagt worden sei, dass eine entsprechende Urkunde benötigt würde. Hierauf hätten sie die Mutter der Antragstellerin gebeten, diese Urkunde zu besorgen. Diese sei ihnen sodann auf dem Postweg nach Deutschland geschickt worden. Dieses hätte insgesamt einen Zeitraum von drei Monaten beansprucht.
Entgegen der vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, einen urkundlichen Nachweis über ihre Identität durch Vorlage eines Ausweispapieres ihres Heimatstaates zu führen, den sie sich über die in Deutschland ansässige Auslandsvertretung des Staates Eritrea besorgen könnte. Der Antragstellerin ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.08.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Sie ist damit anerkannter Flüchtling nach § 3 AsylG. Diesen Status würde sie verlieren, wenn sie Kontakt zu ihrem Heimatstaat suchen würde, um sich ein Ausweisdokument ausstellen zu lassen. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Insoweit unterscheidet sich der Status der Antragstellerin von demjenigen anderer geflüchteter Ausländer - häufig auch eritreischer Staatsbürger -, denen in der Bundesrepublik lediglich subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt wird. § 72 AsylG greift für diesen Personenkreis nicht, da die Gewährung subsidiären Schutzes nicht notwendig eine staatliche Verfolgung voraussetzt. Bei Personen mit diesem Schutzstatus ist daher individuell zu prüfen, ob ihnen eine Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen ihres Heimatstaates zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 678, RN 6; BayVGH NVwZ-RR 2019, 484, RN 10ff; HessOVG InfAuslR 2020, 131, RN 8; jw. zit. aus juris). Bei Asylberechtigten nach Art. 16a GG oder anerkannten Flüchtlingen nach § 3 AsylG - wie der Antragstellerin - kommt dieses dagegen von vornherein nicht in Betracht.
Letztlich verbleibt der Antragstellerin daher nur, ihre Identität durch eigene Angaben und mithilfe der Aussagen Dritter zur Überzeugung des Standesamtes bzw. des an seiner Stelle im Verfahren nach § 49 Abs. 1 PStG berufenen Gerichts nachzuweisen. Dieser Nachweis ist ihr mithilfe der beeideten Aussagen ihres Bruders DD und ihres Halbbruders EE gelungen, welche die Identität der Antragstellerin bestätigten.
So hat ihr ebenfalls in Deutschland wohnhafte Bruder DD unter Eid bekundet, dass es sich bei der im Vernehmungstermin anwesenden Antragstellerin zu 2) um seine Schwester BB handele, mit der er zusammen in seinem Heimatdorf in Eritrea aufgewachsen sei. Als älterer Bruder, der sich gegenüber dem Senat auch mittels der blauen ID-Card, die vom eritreischen Staat für seine erwachsenen Staatsbürger ausgestellt wird, ausgewiesen hat, konnte dieser bestätigen, dass seine Schwester im Jahre 1998 in Tsorona, Eritrea geboren sei. Das genaue Geburtsdatum könne er nicht benennen, da diesem Datum in seiner Heimat keine besondere Bedeutung beigemessen werde und Geburtstage nicht besonders gefeiert würden. Er und die Antragstellerin hätten mit ihrer Mutter FF und ihrem Vater GG gemeinsame Eltern, in deren Haushalt sie gemeinsam gelebt hätten, bis er am 25.07.2013 zum Militärdienst eingezogen worden sei.
Auch der ebenfalls in Deutschland lebende Halbbruder EE bestätigte unter Eid, dass es sich bei der anwesenden Antragstellerin um seine Schwester BB handele. Sie hätten mit GG einen gemeinsamen Vater und seien gemeinsam im gleichen Dorf aufgewachsen, wobei er im Haushalt seiner Mutter gelebt habe. Gleichwohl habe ständig Kontakt bestanden. Seines Wissens sei seine ältere Schwester am 15.06.1998 in Tsorona, Eritrea geboren worden. Das Geburtsdatum kenne er allerdings nur, weil er mit seiner Schwester hierüber in Deutschland gesprochen habe. Auch er bestätigte, dass in seinem Heimatland, Geburtstage nicht von besonderem Interesse seien, weshalb er vor seiner Flucht nach Deutschland nur gewusst habe, dass seine Schwester älter sei als er. Auch die Geburtsdaten der anderen Familienmitglieder kenne er nicht.
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser beiden unter Eid geleisteten Aussagen der Brüder der Antragstellerin zu zweifeln. Beide Angehörige haben übereinstimmend die Verwandtschaftsverhältnisse der Antragstellerin geschildert. Hiernach besteht die Kernfamilie der Antragstellerin aus insgesamt 5 Geschwistern - drei Brüdern und zwei Schwestern -, welcher die Antragstellerin und ihr Bruder DD angehören. Daneben hat die Antragstellerin zwei weitere Halbbrüder mütterlicherseits und zwei Halbbrüder - u.a. der Zeuge EE - und eine Halbschwester väterlicherseits. Beide Zeugen räumten offen ein, dass genaue Geburtsdatum ihrer Schwester nicht oder erst durch späteres Hörensagen zu kennen, was beide nachvollziehbar mit kulturellen Unterschieden erklären konnten, wonach in ihrem Kulturkreis Geburtsdaten keine besondere Rolle spielten und Geburtstage nicht besonders gefeiert würden.
Die Aussagen ihrer Brüder decken sich mit den eigenen Angaben der Antragstellerin, die diese durchgehend sowohl gegenüber den Ausländerbehörden als auch im gegenständlichen standesamtlichen Verfahren gemacht hatte. Hiernach ist die Antragstellerin mit Namen BB am 15.06.1998 in Tsorona, Eritrea geboren und besitzt die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Identität steht zur Überzeugung des Senats fest. Soweit letzte Unsicherheiten in Bezug auf das genaue Geburtsdatum verbleiben, da dieses von den Brüdern der Antragstellerin nicht sicher bekundet werden konnte, hat der Senat davon abgesehen, die Antragstellerin selbst hierzu noch einmal eidlich zu vernehmen, da diese an ihre eigene Geburt keine Erinnerung haben und damit letztlich hierüber auch nur vom Hörensagen berichten kann. Diese verbleibenden Unsicherheiten rechtfertigen es im Ergebnis nicht, die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin anzuzweifeln und ihr die Ausübung ihrer nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG. Da das Standesamt die von den Antragstellern begehrte Vollziehung der Eheschließung abgelehnt und damit Anlass für das gerichtliche Verfahren gesetzt hat, dem es selber mit Schriftsatz vom 25.02.2019 beigetreten ist, sind ihm die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. Bornhofen in Gaaz/Bornhofen, PStG (4. Aufl.) § 51 RN 29). Gerichtskosten hat das beteiligte Standesamt nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG dagegen nicht zu tragen.
Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 61, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.