§ 14 NKatSGMitwirkung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits auf Grund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 2. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2.046), festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.