Amtsgericht Nordenham
Urt. v. 01.10.1993, Az.: 3 C 258/93

Schadenersatz wegen einer Fischvergiftung

Bibliographie

Gericht
AG Nordenham
Datum
01.10.1993
Aktenzeichen
3 C 258/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 22494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHAM:1993:1001.3C258.93.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 1204 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz

Das Amtsgericht Nordenham hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1993
durch
den Richter am Amtsgericht Bartels
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin buchte über die Intair Reisevermittlung am 22.12.1992 eine zweiwöchige Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Diese Reise wurde von ihr am 03.01.1993 angetreten. Nach der Ankunft stellte sich heraus, daß das angeflogene Hotel überbucht war, so daß das zum 03.01.1993 bestellte Hotelzimmer erst am 04.01.1993 zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin wurde daher vom Hotel One Ocean Place in der Zeit vom 03.01. bis 04.01.1993 in der Hotelhalle untergebracht. Am 06.01.1993 nahm die Klägerin an einem Barbecue-Essen in ihrem Hotel teil. Die Klägerin erkrankte später und der Arzt diagnostizierte eine Fischvergiftung. Weitere 15 Personen sollen nach dem Essen erkrankt sein. Die Arztkosten wurden von dem Hotel sofort erstattet. Die Beklagte erstattete auch gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 150,00 DM den Nachteil, den die Klägerin dadurch hatte, daß sie in einer Hotelhalle die erste Nacht übernachten mußte.

2

Die Klägerin behauptet, die Fischvergiftung sei auf das Barbecue-Essen in dem zugewiesenen Hotel zurückzuführen. Sie verlangt den Reisepreis von der Beklagten zurück.

3

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.444,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1993 zu zahlen.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f BGB steht der Klägerin gegenüber der Beklagten weder aus Abs. 1 noch aus Abs. 2 der genannten Vorschrift zu. Wegen des Barbecue-Essens hatte die Klägerin mit dem Hotel in der Dominikanischen Republik ein besonderen Vertrag abgeschlossen, mit dessen Erfüllung die Beklagte nicht verantwortlich zu machen ist. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Klägerin nur eine Pauschalreise gebucht, in dem von der Beklagten die Unterbringung in einem Hotel mit Frühstück bescheinigt wurde nicht aber die übrige Verpflegung. Wenn die Klägerin sich in der Dominikanischen Republik entschlossen hat, die Mahlzeit in dem Hotel, in dem sie zufällig wohnte, einzunehmen, so ist sie genauso zu behandeln als wenn sie irgendein anderes Lokal aufgesucht hätte, um dort zu speisen. Insofern schließt sich das Gericht der Ansicht der Beklagten an.

7

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 823 BGB für die Schlechterfüllung des Kaufvertrages haftet.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

9

Das Urteil ist gemäß § 708 Ziff. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Bartels