§ 10 BbS-VO - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten.
(2) 1Die Zahl der Klausurarbeiten und Gegenstände der schriftlichen Prüfung werden nach den Vorschriften der Anlagen zu § 33 bestimmt. 2Ermöglichen diese Vorschriften, zwischen mehreren Gegenständen einer Klausurarbeit zu wählen, so trifft ein Ausschuss, bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, die Auswahl und teilt den Prüflingen den Prüfungsgegenstand drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung mit. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder ihn im Ausschuss vertritt. 4Anstelle im Fach Englisch können einzelne Prüflinge in einer anderen Fremdsprache geprüft werden, insbesondere wenn sie Englisch nicht als fortgeführte Fremdsprache erlernt haben.
(3) 1Die Lehrkräfte, die den Prüfling planmäßig unterrichtet haben, legen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jede Klausurarbeit zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl vor. 2Die Aufgabenvorschläge sind auf der Grundlage der für den Unterricht maßgebenden fachlichen Bestimmungen zu erstellen. 3In den Aufgabenvorschlägen ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfling benutzen darf. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern.
(4) 1Die schriftlichen Arbeiten werden von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgaben erstellt haben. 2Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.