Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.02.1972, Az.: I D 5/72

Wahlen zu Kollegialorganen an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina in Braunschweig

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.02.1972
Aktenzeichen
I D 5/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1972:0207.I.D5.72.0A

Fundstelle

  • DVBl 1972, 357-359 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wahlen zu Kollegialorganen

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat die I. Kammer Braunschweig des Verwaltungsgerichts Braunschweig
am 7. Februar 1972
beschlossen:

Tenor:

Durch einstweilige Anordnung wird bestimmt:

Die aus den Wahlen seit dem 17. und 18. Januar 1972 hervorgegangenen Kollegialorgane der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina in Braunschweig dürfen nicht zusammentreten.

Die Kollegialorgane in der bisherigen Zusammensetzung bleibt vorläufig im Amt.

Diese Regelung gilt längstens, bis geklärt ist, ob die am 17. und 18. Januar 1972 durchgeführten Wahlen rechtswirksam sind.

Die Antragsgegnerin trägt die kosten des Verfahrens.

Gegen diese einstweilige Anordnung kann die mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig gestellt werden.

Der mit Gründen versehene Beschluß wird noch zugestellt werden.

Dr. Stampehl
Kipke
Dr. Hamann