Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 02.12.2009, Az.: 274 IN 421/09 a
Beschluss zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 02.12.2009
- Aktenzeichen
- 274 IN 421/09 a
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 34971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:2009:1202.274IN421.09A.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Braunschweig - 09.02.2010 - AZ: 6 T 46/10 (005)
- BGH - 22.04.2010 - AZ: IX ZA 8/10
Rechtsgrundlagen
- § 2 InsO
- § 3 InsO
- § 11 InsO
- § 16 InsO
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...wird heute, am 02.12.2009 um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
- a)
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des§ 174 InsO anzumelden bis: 27.01.2010,
- b)
dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 24.02.2010, 09:15 Uhr, E 01, Amtsgericht Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig ein Berichts- und Prüfungstermin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung abgehalten:
- 1.
Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Freigabe einer eventuellen Tätigkeit der Schuldnerin), 66 (Rechnungslegung des Insolvenzverwalters bei Beendigung seines Amtes), 68 (Entscheidung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses), 100 (Unterhaltsgewährung an die Schuldnerin aus der Masse), 149 (Entscheidung über die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten oder über deren Anlage), 157 (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens in Bezug auf Stillegung oder Fortführung eines Unternehmens der Schuldnerin, Auftrag an Insolvenzverwalter, einen Insolvenzplan auszuarbeiten), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Handlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 207 (Einstellung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nach eventueller Aufhebung der Stundung), 271 InsO (Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten;
- 2.
Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Gründe
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. (1)Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Torsten Gutmann vom 29.11.2009.
(1) Red. Anm.: