Amtsgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: 274 IN 421/09 a

Klarstellung eines Eröffnungsbeschlusses aufgrund eines Bearbeitungsfehlers

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
14.01.2010
Aktenzeichen
274 IN 421/09 a
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBRAUN:2010:0114.274IN421.09A.0A

Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...wird der Eröffnungsbeschluss vom 02.12.2009 in den Gründen, erster Satz berichtigt in der Form, dass es heißt:

"Die Schuldnerin ist überschuldet, es droht Zahlungsunfähigkeit."

Gründe

1

Bei der Fertigung des Eröffnungsbeschlusses ist versehentlich unter Betätigung eines falschen Klickfeldes im Insolvenzprogramm aufgenommen, dass die Schuldnerin Zahlungsunfähig sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Gutmann vom 29.11.2009 folgt indes, dass Eröffnungsgrund nicht Zahlungsunfähigkeit sondern Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit ist. Insoweit ist der Eröffnungsbeschluss in den Gründe klarzustellen.

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