Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 02.01.2018, Az.: 3 A 4808/16
Ehe; Familienasyl; religiöse Ehe
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 02.01.2018
- Aktenzeichen
- 3 A 4808/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Ehe kann im Irak rechtsgültig auch ohne staatliche Registrierung geschlossen werden, da die grundsätzlich vorgeschriebene Registrierung durch das zuständige Gericht nur deklaratorisch wirkt, die Ehe mithin auch ohne Eintragung wirksam ist. Die nach religiösem Ritus im Irak geschlossene Ehe wird im Irak staatlich anerkannt und ist damit als Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu werten.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren eigenen Angaben am 1. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Mai 2016 einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 25. Mai 2016 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus der Nähe von Dohuk im Nordirak. Ihre Eltern lebten noch im Irak. Sie sei zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und sei dann Hausfrau gewesen. Ihr Mann habe als Taxifahrer gearbeitet und lebe mittlerweile in Düsseldorf. Vor ihrer Ausreise sei ihr persönlich nichts zugestoßen, aber sie habe Angst vor der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehabt. Der IS sei nicht weit entfernt von ihrem Heimatort gewesen und yezidische Frauen seien entführt und verkauft worden. Es habe auch keine Arbeit gegeben.
Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Klägerin wurde unter Erlass einer Abschiebungsandrohung zur Ausreise in den Irak aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Asylgesetz (AsylG) für die Klägerin im Irak sei nicht ersichtlich. Einer Gruppenverfolgung seien Yeziden in der Autonomen Region Kurdistan nicht ausgesetzt. Aus der angeführten allgemeinen Bedrohung als Yezidin ergebe sich keine von der Klägerin erlittene individuelle Verfolgung.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sei ebenfalls nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - vorläge. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Es seien keine Gründe gegeben, warum die Klägerin sich nicht mit Hilfe ihrer noch im Heimatland lebenden Familie eine Existenzgrundlage schaffen können sollte. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht festzustellen.
Die Klägerin hat am 16. September 2016 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Als Yezidin sei sie von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht. Zwar liege ihr Herkunftsort nicht unmittelbar in dem vom IS besetzten Gebiet, allerdings habe sie bis zu ihrer Ausreise in direkter Nähe zu den umkämpften Gebieten gelebt, so dass ihr ein Verbleib nicht zuzumuten sei. Zudem habe sich für die Yeziden die schon immer angespannte Lage in der Autonomen Region Kurdistan seit dem Zustrom binnenvertriebener Yeziden massiv verschlechtert. In Dohuk komme es immer wieder zu Demonstrationen kurdischer Muslime gegen die Yeziden. In Betracht komme wenigstens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der bezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakte der Stadt Düsseldorf verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin nach den Grundsätzen des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird dem Ehegatten eines Flüchtlingsschutzberechtigten bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Hier ist dem Ehemann der Klägerin, Herrn Haydar Haji Haydar (Aktenzeichen des Bundesamtes 6037885-438) mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Daraus kann die Klägerin für sich einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz herleiten, da die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG erfüllt sind.
Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann nach dem irakischen Landesrecht in rechtsgültiger Weise verheiratet.
Ehe ist die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 9 C 61.91 - juris, Rn. 7). Für die Beurteilung der Gültigkeit der Ehe ist grundsätzlich das Recht des Herkunftslandes maßgebend (Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 26 Rn. 27). Hinsichtlich der Frage, wann eine im Ausland geschlossene Ehe anerkannt wird und in welcher Form dies erfolgen muss, ist damit auf die allgemeinen Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften in Art. 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zurückzugreifen. Eine im Ausland erfolgte Eheschließung ist nach der am Ort der Eheschließung vorgegebenen Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Ort der Eheschließung gelten (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB) bzw. nach dem gleichfalls ausreichenden Heimatrecht der Eheschließenden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 13 Abs. 1 EGBGB) zu überprüfen (Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 27 Rn. 30).
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie mit Herrn Haydar Haji Haydar verheiratet ist. Sie hat in ihrer Anhörung am 25. Mai 2016 bereits angegeben, verheiratet zu sein und bei ihrem Mann leben zu wollen. Ihr Heimatland habe sie am 6. September 2015 verlassen. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf Befragen ausgeführt, sie habe ihren Mann im Dezember 2014 religiös geheiratet. Eine gerichtliche Registrierung der Eheschließung hätten sie aus Zeitgründen nicht mehr geschafft. Ihr Mann sei drei Monate vor ihr ausgereist (nach dessen Angaben am 29. Mai 2015), sie habe nach seiner Ausreise bei ihrem Schwager gelebt. Auch vom Bundesamt ist sie seit ihrer Antragstellung als verheiratet geführt worden (vgl. Blatt 11 der Verwaltungsvorgänge). Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 6. Juli 2015 ebenfalls angegeben, er sei verheiratet und seine Ehefrau - die Klägerin - lebe noch im Heimatland. Er ist sodann vom Bundesamt mit dem Familienstand „verheiratet“ geführt worden. Zwar hat die Klägerin keine Heiratsbescheinigung über die religiöse Trauung aus dem Irak vorgelegt, sondern nur eine nachträgliche Bescheinigung über eine erfolgte Eheschließung nach yezidischer Tradition vom 19. November 2016. Allerdings gilt hier der sachtypische Beweisnotstand, welcher in Asylverfahren aus den verfolgungs- und fluchtbedingten Umständen folgen kann (hierzu Marx, a.a.O. Rn. 28). Da das Gericht anhand des übereinstimmenden und stringenten Vortrags der Klägerin und ihres Ehemanns keine Zweifel an deren Heirat im Heimatland hat, ist der entsprechende Nachweis ihrer Eheschließung geführt.
Die Eheschließung ist auch wirksam im Sinne des § 26 AsylG. Die Klägerin hat nach ihren Angaben zwar lediglich wie bereits ausgeführt nach religiösem Ritus geheiratet und die Ehe nicht, wie es allgemein auch für von Yeziden geschlossene Ehen üblich ist, bei Gericht registrieren lassen. Dennoch steht dies einer staatlichen Anerkennung der Ehe durch den irakischen Staat nicht entgegen (zur staatlichen Anerkennung als maßgebliches Kriterium siehe Hailbronner, GK-AsylG, § 26 Rn. 46).
Grundsätzlich ist zwar eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. So sind die Vorschriften des Familienasyls beispielsweise auf die nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossenen sogenannten „Imam-Ehen“ nicht anwendbar, da diesen nach türkischem Recht die Rechtsgültigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17.03 - juris m.w.N.). Die Ehe der Klägerin und ihres Mannes hingegen ist nach den maßgeblichen irakischen Rechtsvorschriften als im Irak rechtsgültig geschlossen anzusehen. Das Gericht hat insbesondere aufgrund des für das VG Sigmaringen erstellten Gutachtens des Max-Planck-Instituts vom 20. Oktober 2011 (im Folgenden: MPI), welches in das Verfahren eingeführt worden ist, die Überzeugung gewonnen, dass eine Ehe im Irak rechtsgültig auch ohne staatliche Registrierung geschlossen werden kann, da die grundsätzlich vorgeschriebene Registrierung durch das zuständige Gericht nur deklaratorisch wirkt, die Ehe mithin auch ohne Eintragung wirksam ist (vgl. Gutachten des MPI, Seite 6f.; ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - A 1 K 677/10 - BeckRS 2012, 51514).
Das MPI führt in seinem Gutachten aus, dass auch irakische Yeziden den Regelungen des Gesetzes über das Personalstatut (PSG, Gesetz Nr. 188 von 1959, zuletzt geändert durch die Änderungsgesetze Nr. 19/1999 und Nr. 22/1999; eine Fassung des PSG in deutscher Sprache findet sich in Bergmann/Ferid/Henrichs, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 110. Lieferung, Seite 10ff.) unterfallen (Gutachten, Seite 5). Nach Art. 3 PSG ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ein dauerhaftes eheliches Band erzeugt wird. Gemäß Art. 10 PSG muss jede Eheschließung bei der Registrierungsbehörde - dem zuständigen Gericht für Angelegenheiten des Personalstatuts - eingetragen werden. Diese Eintragung wirke nach den Ausführungen des MPI allerdings nur deklaratorisch, die Ehe sei auch ohne Eintragung wirksam (Gutachten, Seite 7). Für das irakische Recht sei mithin festzuhalten, dass Ehen ohne staatliche Mithilfe unter Hinzuziehung zweier Zeugen geschlossen werden könnten. Die Eintragung der Ehe sei zwar gesetzlich vorgeschrieben. Diese diene jedoch Beweiszwecken und zum Nachweis der Eheschließung, aber nicht ihrer eigentlichen Begründung. Dies ergebe sich aus Art. 10 Abs. 4 PSG, der der Registrierung ausdrücklich eine Beweisfunktion zuweise (Gutachten, Seite 7). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.
Diesem Ergebnis stehen die Ausführungen des BVerwG in dem genannten Urteil vom 22. Februar 2005 (a.a.O.) nicht entgegen. Zwar geht das BVerwG davon aus, dass Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau sei. Allerdings stellt auch das BVerwG maßgeblich auf die staatliche Anerkennung als Voraussetzung für eine nach Maßgabe der Vorschriften des Familienasyls wirksame Eheschließung ab, also die offizielle Betrachtung der Ehe als rechtsgültig. Diese ist hier - also für die religiös geschlossene Ehe der Klägerin - nach dem Ergebnis des Gutachtens des MPI bereits aufgrund der religiösen Trauung gegeben, weil es zwingende konstitutive Formvorschriften für die Begründung der Ehe eben gerade nicht gibt. Auf die zusätzliche (im Irak rein deklaratorische) Registrierung kommt es demnach zur Überzeugung des Gerichts wie bereits ausgeführt für die Annahme einer wirksamen Eheschließung nicht an (vgl. auch VG Trier, Gerichtsbescheid vom 4. März 2016 - 5 K 3320/15.TR - juris, Rn. 24f., welches für Somalia unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG ebenfalls die staatliche Anerkennung der Iman-Ehen als Grundvoraussetzung für eine wirksame Eheschließung ansieht, ohne aber eine förmliche Registrierung zu fordern).
Die Vorschriften über das irakische PSG, welche dem Gutachten des MPI zugrunde liegen, sind auch weiterhin in Kraft (vgl. hierzu den Nachweis im Vorlesungsmaterial der Universität Zürich zur Veranstaltung Introduction to Islamic and Middle Eastern Law von März 2017, https://www.rwi.uzh.ch/dam/jcr:63be7793-dc78-485c-b983-1a127128df3c/Personal%20Status%20Law%201%20Intro_Marriage%20FS%202017.pdf, Seite 7, abgerufen am 29. Dezember 2017).
Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die Ehe bereits im Heimatland bestanden hat. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfordert mit dem Merkmal des Bestands der Ehe im Verfolgerstaat, dass nicht nur die Eheschließung erfolgte, sondern darüberhinausgehend die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat gegeben war (Hailbronner, a.a.O. Rn. 48). Da die Eheleute von Dezember 2014 bis Mai 2015 zusammengelebt haben, hat die eheliche Gemeinschaft bereits im Irak bestanden.
Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylG sind erfüllt. Die Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes ist unanfechtbar und auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen und die Klägerin hat ihren Asylantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt.
Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, weil dem Hauptantrag der Klägerin entsprochen wurde.
Die im angefochtenen Bescheid vom 30. August 2016 getroffenen Feststellungen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 2) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), sind im Übrigen gegenstandslos. Nach der Rechtsprechung des BVerwG wurde die Feststellung in einem Bescheid des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos, wenn die Asylklage Erfolg hatte. Das gilt in gleicher Weise für die Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, der an die Stelle des § 53 AuslG getreten ist (vgl. VG Bremen, Urteil vom 7. Januar 2010 - 2 K 92/08.A - juris) und die Ablehnung des subsidiären Schutzes in Ziffer 2 des Bescheides.
Schließlich kann auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 30. August 2016 keinen Bestand haben. Dies folgt bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn u.a. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass für eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach dem Willen des Gesetzgebers dann kein Raum ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder - wie hier aufgrund des vorliegenden Urteils - zuzuerkennen ist. Zur Klarstellung ist in der Folge auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 5 des Bescheides aufzuheben.