Amtsgericht Zeven
Beschl. v. 14.08.2007, Az.: 6 II 171/07

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
AG Zeven
Datum
14.08.2007
Aktenzeichen
6 II 171/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGZEVEN:2007:0814.6II171.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zeven - 01.08.2007

Fundstellen

  • FamRZ 2008, 165 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 2007, 671 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

... wird die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 01.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 01.08.2007 eingelegte Erinnerung vom 09.08.2007 ist gemäß §6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) zulässig.

2

II.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Zeven hat den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin hat gemäß §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die ihr zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe Beratungshilfe beantragt wird. Konkret bestand hier die Möglichkeit sich an das insoweit zuständige Jugendamt zu wenden, das wie alle Behörden zur Beratung verpflichtet ist (vgl. hier speziell §18 Abs. 3 SGB VIII). Die Auskunfts- und Belehrungspflicht der Behörden ist grundsätzlich als zumutbare andere Möglichkeit der Rechtsberatung anzusehen und schließt einen Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe aus (vgl. AG Zeven Rpfleger 2007, 403 [AG Zeven 16.02.2007 - 6 II 18/07]; Kalthoener, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 949).

3

Die in den Stellungnahmen vom 17.07. und 31.07.2007 zur Begründung herangezogenen Argumente aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe gehen ins Leere, da es sich hier um gesetzlich gesondert geregelte Beratungshilfe handelt, die insoweit anderen Grundsätzen folgt. Eine Vorschrift wie §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ist der Prozesskostenhilfe fremd, im Beratungshilfeverfahren dagegen prägend.

4

Die weiteren Ausführungen zu der Tätigkeit des Jugendamtes wären allenfalls dann von Bedeutung, wenn die Antragstellerin es tatsächlich unternommen hätte, sich beim Jugendamt - wie es nach §1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG erforderlich gewesen wäre - gemäß §18 Abs. 3 SGB VIII beraten zu lassen. Wäre sie sodann mit ihrem konkreten Anliegen auf die in der Stellungnahme vom 31.07.2007 beschriebenen Weise behandelt worden, wäre eine Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht zu ziehen gewesen.

5

Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers vom 01.08.2007, denen sich das Gericht anschließt, wird im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.

Dr. Krüger Richter am Amtsgericht