Amtsgericht Zeven
Beschl. v. 13.07.2009, Az.: 6 II 107/09

Bibliographie

Gericht
AG Zeven
Datum
13.07.2009
Aktenzeichen
6 II 107/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 44934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGZEVEN:2009:0713.6II107.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Zeven - 23.06.2009

Fundstelle

  • Rpfleger 2009, 624-625

Tenor:

  1. wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 23.06.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 23.06.2009 mit Schriftsatz vom 07.07.2009 eingelegte Erinnerung ist nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) zulässig. Dass diese in dem Schriftsatz als "Beschwerde" bezeichnet wurde, ist unschädlich und entsprechend auszulegen.

2

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu Recht mit Beschluss vom 23.06.2009 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zunächst die ihm zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe er Beratungshilfe beantragt. Konkret besteht hier die Möglichkeit, selbst gegen den Bescheid des Landkreises Rotenburg (Wümme) vom 02.04.2009 einzulegen und dieser - ggf. unter Angabe von Zeugen - mitzuteilen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen der Annahme der Behörde doch abgegeben wurden. Hierbei handelt es sich um einen einfach gelagerten Vortrag, bei dem nach Abwägung aller Umstände auch ein bemittelter Bürger auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts verzichtet hätte. Es bedurfte hier keiner Rechtsausführungen, sondern lediglich der schlichten Begründung, warum die Behörde hier zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht nachgekommen ist. Dass der Antragsteller für die Abgabe der Bescheinigung Zeugen benennen kann, ist so naheliegend, dass es hierzu keiner anwaltlichen Beratung bedarf. Dies sind tatsächliche Umstände, die wirklich jedem einleuchten und die sich förmlich aufdrängen.

3

Aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2009 (Az. 1 BvR 1517/08) ergibt sich nichts anderes. Auch das Bundesverfassungsgericht geht von dem Grundsatz des Beratungshilfegesetzes aus, dass es auf einen Vergleich zwischen dem bemittelten und dem unbemittelten Bürger ankommt. Dort, wo auch ein bemittelter Bürger keinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen würde, weil die Kosten hierfür aus im Einzelfall liegenden Gründen nicht erforderlich sind, kann auch keine Beratungshilfe gewährt werden. Es mag in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall um Rechtsfragen gegangen sein, die die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch für einen bemittelten Bürger erforderlich gemacht haben. Im hier zu entscheidenden Fall ist das aber aus den oben genannten Gründen nicht der Fall.

4

Es kommt hier auch nicht auf die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch relevante Frage an, ob es dem Bürger zumutbar ist, bei der Behörde um Rat und Aufklärung nachzusuchen, die zuvor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen hat. Nicht zuletzt hätte der Antragsteller auch bei der Behörde selbst nachfragen können, wie er die Abgabe der Bescheinigungen notfalls belegen kann. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, wäre es nach Auffassung des Gerichts hier nicht einmal erforderlich gewesen, eine solche Rückfrage bei der Behörde zu stellen.