Amtsgericht Leer
Urt. v. 06.08.2008, Az.: 70 C 1299/07 (IV)
Bibliographie
- Gericht
- AG Leer
- Datum
- 06.08.2008
- Aktenzeichen
- 70 C 1299/07 (IV)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLEER:2008:0806.70C1299.07IV.0A
Fundstelle
- RRa 2009, 153-156
In dem Rechtsstreit
...
Geschäftszeichen: 1 185.07.1.11
hat das Amtsgericht Leer auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2008 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 514,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.10.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 55 % und der Beklagten zu 45 % auferlegt.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte verschiedene Ansprüche wegen angeblicher Mängel einer Ferienwohnung geltend.
Die Beklagte betreibt in ... einen Reithof, in dem sich auch Ferienwohnungen befinden. Sie unterhält einen eigenen Internetauftritt, in dem potentiellen Kunden auch die Ferienwohnungen vorgestellt werden. Es befinden sich auf der Homepage der Beklagten sowohl Lichtbilder von den Wohnungen als auch Grundrisszeichnungen. Die Kläger wurden durch diesen Internetauftritt der Beklagten auf die Ferienwohnungen aufmerksam. Am 20.11.2006 buchte die Klägerin zu 2) bei der Beklagten die Ferienwohnung 3 für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 08.07.2007. Die Wohnung wurde gebucht für vier erwachsene Personen und ein dreizehnjähriges Kind. Der Komplettpreis sollte inklusive aller Nebenkosten 614,50 € betragen. Vorab sollte eine Anzahlung in Höhe von 214,50 € geleistet werden. Die Kläger und ihre Mitreisenden sollten sich selber in der Wohnung verköstigen.
Am 01.07.2007, einem Sonntag, reisten die beiden Kläger mit ihrer dreizehnjährigen Tochter und den Eltern der Klägerin zu 2), den damals 72 und 74 Jahre alten Zeugen ... in der Mittagszeit an. Die Beklagte befand sich zu dieser Zeit nicht auf ihrem Reiterhof. Dort waren zum Zeitpunkt der Anreise der Kläger aber ihre Mitarbeiter, die Zeugen ..., tätig. Bei der ersten Besichtigung der Wohnung stellten die Kläger fest, dass es auf der Herdplatte Verunreinigungen gab. Außerdem befanden sich deutlich sichtbare Dreckspuren in dem Zulaufbehälter der Kaffeemaschine sowie in der zur Kaffeemaschine gehörenden Kaffeekanne. Mindestens eines der Schlafzimmer war nicht durch eine Tür, sondern nur durch einen Vorhang von den anderen Räumlichkeiten abgetrennt.
Die Kläger äußerten gegenüber dem Zeugen ... und dann auch gegenüber der Zeugin ... ihre Unzufriedenheit mit der Wohnung. Sie erklärten, dass sie dort nicht bleiben würden und verlangten die Anzahlung zurück. Dies wurde ihnen verweigert. Der Zeuge ... führte danach noch für einen Zeitraum von ca. einer halben Stunde Reinigungsarbeiten in der Wohnung durch. Die Kläger fuhren danach ab.
Sie fanden eine neue Unterkunft in dem Hotel .... Dort standen ihnen allerdings nur Zimmer für einen Zeitraum von vier Tagen zur Verfügung. Die Kläger traten danach vorzeitig die Heimreise an.
Durch Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2007 teilten die Kläger der Beklagten die von ihnen beanstandeten angeblichen Mängel der Wohnung schriftlich mit und machten gegen sie Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlung, auf Erstattung des Mehraufwands für die Unterbringung im Hotel ... sowie des Mehraufwands für die fehlende Möglichkeit, sich dort selbst zu verköstigen und auf Entschädigung für aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 830,50 € geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24.07.2007 Bezug genommen (Bl. 54 bis 57 d.A.). Die Kläger setzten der Beklagten für die Erfüllung ihrer Ansprüche eine Frist bis zum 13.08.2007. Mit Schreiben vom 01.08.2007 wies die Beklagte die Ansprüche der Kläger zurück. Zahlungen hat sie bislang an die Kläger nicht erbracht. Die Tochter der Kläger sowie die Eltern der Klägerin zu 2) traten ihre Ersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit an die beiden Kläger ab.
Die Kläger behaupten, sie seien nicht darüber informiert worden, dass Schlafräume nur durch Vorhänge abgetrennt gewesen seien. Aufgrund der Grundrisszeichnung der Wohnung auf der Homepage der Beklagten seien sie davon ausgegangen, dass alle Räume Türen aufwiesen. In dem Hotel ... habe für sie nicht die Möglichkeit bestanden, sich selber zu verköstigen. Sie seien deshalb darauf angewiesen gewesen, zweimal täglich mit insgesamt fünf Personen in Restaurants essen zu gehen. Dadurch sei für jede der fünf Personen für die Dauer der vier Tage ihres Aufenthalts im Hotel ... ein täglicher Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 20,00 € angefallen, insgesamt also für alle fünf Personen von 400,00 €. Die Zimmer im Hotel ... seien zudem teurer gewesen als die bei der Beklagten gebuchte Ferienwohnung. Für die vier Tage seien dadurch Mehrkosten in Höhe von 113,20 € angefallen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass es ihnen nicht zumutbar gewesen sei, ihren Urlaub in der Ferienwohnung der Beklagten zu verbringen. Ihnen stünde wegen des verkürzten Urlaubs ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von mindestens 300,00 € für alle fünf Personen zu. Die Beklagt sei überdies verpflichtet, ihnen ihre Anzahlung zurückzuerstatten und ihre vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Mit ihrer der Beklagten am 12.10.2007 zugestellten (Bl. 15 d.A.) Klage haben die Kläger ursprünglich die Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 827,70 € nebst Zinsen geltend gemacht. Sie beantragen nunmehr,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 727,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 185,64 € für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Verunreinigungen in der Wohnung hätten umgehend beseitigt werden können, wenn ihr die Kläger dazu überhaupt Gelegenheit gegeben hätten. Die Kläger seien zudem von ihr vorab telefonisch über die Raumaufteilung und über die Abtrennung einzelner Schlafräume durch Vorhänge in Kenntnis gesetzt worden. Die Kläger hätte die Ferienwohnung gleichwohl gebucht. Außerdem sei auf den Lichtbildern, die sie auf ihre Homepage gestellt habe, deutlich zu erkennen, dass Schlafräume nur durch Vorhänge abgetrennt seien. Die Beklagte ist der Auffassung, die Kläger hätten aus diesen Gründen kein Recht, den Vertrag zu kündigen. Schwerwiegende Mängel hätten nicht vorgelegen. Ein Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit stünde den Klägern alleine schon deshalb nicht zu. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwand. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es nicht unüblich sei, dass Urlauber in Restaurants essen gingen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen .... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.07.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen erbrachten Anzahlung in Höhe von 214,50 €.
1. Das Reisevertragsrecht ist auf den von den Parteien geschlossenen Vertrag über die Überlassung einer Ferienwohnung entsprechend anwendbar. Der BGH wendet in ständiger Rechtsprechung das Reisevertragsrecht entsprechend auf Fälle an, in denen nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen geschuldet wird, sondern lediglich eine einzelne Reiseleistung, welche darin bestehen kann, dass ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu Urlaubszwecken bereit gestellt wird ( BGH NJW 1995, S. 2629, 2630).
2. Die Kläger haben die Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages erklärt. Die Kündigungserklärung ist darin zu sehen, dass die Klägerin zu 2) nach der Besichtigung der Ferienwohnung gegenüber der Zeugin ... erklärt hat, dass sie die Anzahlung zurückverlange und die Wohnung nicht beziehen werde. Diese Erklärung ist inhaltlich als Kündigung des Vertrages zu werten. Die Kündigungserklärung wurde auch wirksam gegenüber der Beklagten abgegeben, die Zeugin ... war als Vertreterin der Beklagten während ihrer Abwesenheit zur Entgegennahme der Erklärung bevollmächtigt. Das Gericht folgt dem Vortrag der Beklagten nicht, wonach die Zeugin ... nur eine Reitlehrerin gewesen sei, die mit der Führung des Hofes während der Abwesenheit der Beklagten nichts zu tun gehabt habe. Denn die Zeugin ... hat bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin vom 16.07.2008 glaubhaft erklärt, dass die Beklagte sie vor Antritt ihres Kuraufenthaltes darum gebeten habe, sich um alles auf dem Hof zu kümmern. Im Übrigen hat die Zeugin ..., auch dies dürfte aufgrund ihrer Aussage nunmehr feststehen, die Beklagte umgehend nach der Kündigungserklärung der Klägerin über das Mobiltelefon angerufen und mit ihr über die Rückzahlung der Anzahlung gesprochen. Die Beklagte ist somit umgehend über die Kündigungserklärung informiert worden.
3. Die Kläger waren gemäß § 651e Abs. 1 BGB analog zur Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages berechtigt. Denn es lag ein Mangel der Ferienwohnung der in § 651c BGB bezeichneten Art vor, durch den die von der Beklagten geschuldete Reiseleistung in erheblicher Weise beeinträchtigt wurde.
Dieser Mangel ist bereits unabhängig von den Verunreinigungen in der Wohnung darin zu sehen, dass mindestens eines der Schlafzimmer nicht durch eine Tür, sondern nur durch einen Vorhang von den anderen Räumlichkeiten abgetrennt war. Hierin lag eine ungünstige Abweichung von den zugesicherten Eigenschaften der Reiseleistung vor. Denn aufgrund des Internetsauftritts der Beklagten mussten die Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass alle Zimmer der von ihnen gemieteten Ferienwohnung 3 mit Türen versehen waren. In dem der Klageschrift beigefügten Grundriss (Bl. 8 d.A.) befindet sich in jedem der Schlafzimmer eine deutlich erkennbar eingezeichnete Tür. Ein Vorhang zur Raumabtrennung ist auf dem Grundriss nirgends zu erkennen. Alleine der Wohn-, Koch- und Essensbereich sind nicht durch Türen voneinander abgetrennt. Das Gericht folgt dem Vortrag der Beklagten nicht, dass es für die Kläger anhand der auf der Homepage befindlichen Lichtbilder hinreichend erkennbar gewesen sei, dass die Schlafräumlichkeiten zum Teil nur durch Vorhänge abgetrennt gewesen seien. Zwar sind auf den von der Beklagten zur Akte gereichten Ausdrucken dieser Lichtbilder durchaus Vorhänge zu erkennen (Bl. 17 unteres Bild, Bl. 18 oberes Bild d.A.), diese Aufnahmen zeigen jedoch die Schlafräumlichkeiten immer nur ausschnittsweise. Ein Betrachter der Lichtbilder, der die Räumlichkeiten nicht besser kennt, kann alleine anhand der Fotos nicht erkennen, dass diese Vorhänge die Abtrennung und dann auch noch die einzige Abtrennung der Schlafbereiche zu den Nachbarräumlichkeiten darstellen. Die Lichtbilder sind nicht geeignet, bei einem Betrachter, der auch den ebenfalls auf der Homepage der Beklagten abgedruckten Grundriss zur Kenntnis genommen hat, den Eindruck zu erwecken, dass die Grundrisszeichnung in einem so wichtigen Bereich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie auf ihrer Homepage unter der Grundrisszeichnung angeben hat, dass bei der Bauausführung einige Veränderungen vorgenommen worden seien. Mit derartig weitreichenden Veränderungen konnte ein neutraler Betrachter nicht rechnen.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass sie die Kläger telefonisch über die Raumabtrennung durch Vorhänge informiert habe. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass in dem Schriftwechsel der Parteien, der durch E-Mail erfolgte, sich ein solcher Hinweis der Beklagten nicht findet (Bl. 9 f.d.A.). Dieser Schriftwechsel stellt unstreitig die Vertragsgrundlage dar. Wenn die Beklagte nunmehr eine hiervon abweichende mündliche Information bzw. Abrede behauptet, so ist sie für das Vorliegen dieser Abrede beweispflichtig. Es ist ihr jedoch nicht gelungen, ihre von den Klägern bestrittene Behauptung über die telefonische Informierung zu beweisen. Die Beklagte hat zum Beweis ihrer Behauptung den Zeugen ... benannt. Seine Aussage war jedoch nicht ausreichend, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Beklagte die Kläger tatsächlich von den Vorhängen informiert hat. Denn der Zeuge ... ließ bei seiner Aussage große Unsicherheiten erkennen. Zwar bekundete er, dass er persönlich ein von der Beklagten geführtes Telefongespräch mitgehört habe, in dem die Beklagte den Anrufer darüber informiert habe, dass es auf der einen Seite einen Vorhang gäbe und nur auf der anderen Seite eine Tür. Jedoch war sich der Zeuge nicht sicher, dass dieses Telefonat tatsächlich mit den Klägern bzw. einem der Kläger geführt wurde. Hierfür könnte zwar sprechen, dass der Zeuge bekundet hat, bei dem Gespräch sei es um eine Katze gegangen. Die Kläger hatten, dies ergibt sich aus der E-Mail der Klägerin zu 2) vom 20.11.2006, zumindest vor, mit einer Katze anzureisen (Bl. 10 d.A.). Diese Information alleine ist aber nicht ausreichend, um zwingend den Schluss zu ziehen, dass das Telefonat auch tatsächlich mit den Klägern geführt wurde. Denn Katzen sind weit verbreitete Haustiere. Es ist somit zumindest denkbar und auch durchaus möglich, dass die Beklagte das Telefongespräch mit anderen Wohnungsinteressenten geführt hat, die ebenfalls Katzenbesitzer waren. Konkretere Anhaltspunkte dafür, dass das Telefonat tatsächlich mit den Klägern geführt wurde, konnte der Zeuge nicht bekunden. So hat er insbesondere keine Erinnerung daran, ob bei dem Telefonat einmal der Name der Kläger gefallen ist.
Diese Unsicherheiten und Erinnerungsschwierigkeiten wirken sich zum Nachteil der für das Telefonat beweispflichtigen Beklagten aus.
Das Fehlen zumindest einer Schlafzimmertür stellt einen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. Denn der Wert oder die Tauglichkeit der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen wurde durch die fehlende Tür zumindest stark gemindert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des E-Mailverkehrs der Parteien von vornherein beiden Parteien klar war, dass die beiden Kläger nicht alleine sondern zusammen mit ihrer dreizehnjährigen Tochter und zwei weiteren Erwachsenen anreisen würden. Es sollten sich somit vertragsgemäß fünf Personen in der Wohnung aufhalten. Auch bei Ferien auf einem Bauernhof können die Benutzer einer Ferienwohnung berechtigterweise die Erwartung haben, dass dort der allgemein in Deutschland herrschende Standard hinsichtlich der Räume und ihrer Nutzbarkeit eingehalten wird. Dies setzt für Schlafzimmer voraus, dass diese durch Türen von den angrenzenden Räumen abgegrenzt sind, um zum einen die Intimsphäre der sich in den Schlafräumlichkeiten aufgehaltenen Personen zu schützen und um zum anderen Störungen aus den anderen Räumen zu mindern. Gerade bei einer Reisegruppe, die aus fünf Personen unterschiedlichen Alters besteht, sind dies besonders wichtige Voraussetzungen für einen erholsamen Urlaub. Das Fehlen der Tür bedeutete zumindest für zwei Mitglieder der Reisegruppe, dass sie ihren Urlaub bestenfalls noch mit erheblichen Störungen und Beeinträchtigungen der Nachtruhe hätten genießen können. Eine nähere Darlegung der einzelnen Störungen, zu denen es hätte kommen können, war von den Klägern nicht zu erwarten. Dass es jederzeit zu derartigen Störungen und Beeinträchtigungen der Intimsphäre hätte kommen können, ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht konkreter hätte dargestellt werden müssen.
Der Mangel ist auch erheblich i.S.d. § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn zumindest für zwei Mitglieder der Reisegruppe wurde durch die fehlende Tür der Erholungswert der Reise in schwerwiegender Weise herabgesetzt.
Hinzu kommen die unstreitig vorhandenen Verunreinigungen im Wohnungsbereich, die die Kläger eindrucksvoll durch die von ihnen eingereichten Lichtbilder (Bl. 11 f.d.A.) dokumentiert haben. Mag insoweit auch eine Abhilfe zumindest theoretisch denkbar gewesen sein, so ergeben doch die Verunreinigungen zusammen mit der als deutlich schwerwiegender einzuschätzenden fehlenden Schlafzimmertür ein Gesamtbild, das die Ferienwohnung als in erheblicher Weise mangelhaft erscheinen lässt.
4. Eine Fristsetzung nach § 651e Abs. 2 Satz 1 BGB analog war nicht erforderlich. Denn der schwerwiegendere Teil des Wohnungsmangels, nämlich die fehlende Tür, konnte nicht innerhalb zumutbarer Zeit seitens der Beklagten beseitigt werden. Innerhalb der nur siebentägigen Buchungszeit dürfte eine Abhilfe hinsichtlich der fehlenden Tür nicht möglich gewesen sein (§ 651e Abs. 2 Satz 2 BGB).
5. Beide Kläger sind aktivlegitimiert. Sie wurden gemäß § 1357 BGB gemeinsam aus dem von der Klägerin zu 2) mit der Beklagten geschlossen Vertrag berechtigt und verpflichtet. Denn die Buchung einer Ferienwohnung für die Eheleute und das gemeinsame Kind ist als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu werten.
6. Der Rückzahlungsanspruch wurde innerhalb der von § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB analog gesetzten Monatsfrist von den Klägern geltend gemacht, und zwar durch das Anwaltsschreiben vom 24.07.2007 (Bl. 54 ff.d.A.).
II.
Die Kläger können gemäß § 651f Abs. 2 BGB analog von der Beklagten für die gesamte fünfköpfige Reisegruppe eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Das Gericht sieht einen Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 300,00 € für alle Mitglieder der Reisegruppe als angemessen an.
1. Die Klage ist auch hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs aus § 651f Abs. 2 BGB analog zulässig. Der Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kann unbeziffert eingeklagt werden (Palandt-Sprau, 67. Auflage, § 651f Rdn. 6 m.w.N.).
2. Die Reisegruppe hat drei Tage Urlaubszeit nutzlos aufgewendet. Unstreitig konnte sie Ersatzzimmer im Hotel ... nur für vier Tage erhalten und musste danach die ursprünglich auf sieben Tage angesetzte Urlaubsreise vorzeitig abbrechen. Seitens der Beklagten ist dieser Vortrag der Klägerin nicht wirksam bestritten worden. Die Beklagte hat zwar in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2008 die Schadensersatzansprüche der Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten (Bl. 3 des Schriftsatzes = Bl. 82 d.A.). Ein derartiges pauschales Bestreiten ist jedoch unbeachtlich (Zöller-Greger, 26. Auflage, § 138 Rdn. 10a). In dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2008 haben die Beklagten vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie, abgesehen von ihren grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorliegen relevanter Mängel, ebenfalls von drei Tagen nutzungsvertaner Urlaubszeit ausgehen (Bl. 95 d.A.).
3. Jedem der fünf Mitglieder der Reisegruppe steht damit dem Grunde nach ein Ersatzanspruch für jeweils drei Tage vertane Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB zu. Es handelt sich hierbei um höchstpersönliche Ansprüche (Palandt-Sprau, § 651f Rdn. 6). Die Kläger sind gemäß § 398 Abs. 1 BGB berechtigt, als Gesamtschuldner die Ansprüche aller fünf Mitglieder der Reisegruppe in eigenem Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Denn nach ihrem unstreitigen Vortrag, haben die anderen drei Mitglieder der Reisegruppe ihre Ersatzansprüche an die Kläger abgetreten. Diese Abtretung ist trotz des höchstpersönlichen Charakters des Ersatzanspruchs aus § 651f Abs. 2 BGB wirksam. Zwar kann grundsätzlich die Abtretung von höchstpersönlichen Ansprüchen nach § 399 BGB unwirksam sein, dies aber nur dann, wenn die Abtretung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung des Forderungsinhalts erfolgen kann. Das ist jedoch bei den Ersatzansprüchen aus § 651f Abs. 2 BGB nicht der Fall. Ihre Abtretbarkeit wird aus diesem Grunde auch allgemein anerkannt ( OLG Düsseldorf RRa 2003, S. 2011-2014 m.w.N.).
4. Das Gericht sieht es unter Anwendung von § 287 ZPO aus Gründen der Praktikabilität als angemessen an, für jeden der drei nutzlos aufgewendeten Urlaubstage unabhängig von dem Einkommen und dem Alter der fünf Mitglieder der Reisegruppe einen einheitlichen Tagessatz festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig (OLG Düsseldorf a.a.O.). Das Gericht sieht pro Person und Reisetag einen Ersatzbetrag in Höhe von 20,00 € als angemessen an. Bei fünf Personen und drei Tagen beträgt somit der gesamte Entschädigungsbetrag 300,00 €. Das Gericht berücksichtigte bei der Festsetzung des Entschädigungstagessatzes zum einen den Gesamtpreis der von den Klägern gebuchten Reiseleistung. Für die siebentägige Nutzung der Ferienwohnung der Beklagten sollten sie insgesamt 614,00 € zahlen. Ein Entschädigungsbetrag in Höhe von knapp der Hälfte dieser Forderung erschien dem Gericht als angemessen. Denn die vertane Urlaubszeit beläuft sich auf etwas weniger als die Hälfte der ursprünglich geplanten Reisezeit. Hinzu kommt, dass den Klägern und den Mitreisenden ein zusätzlicher Erlebnis- und Erholungswert verloren ging. Denn in den drei Tagen hatten sie nicht mehr die Möglichkeit, die möglicherweise ursprünglich geplanten Urlaubsmöglichkeiten auszuschöpfen (z.B. Tagesausflüge).
III.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Kläger einen Mehraufwand für ihre anderweitige Unterbringung im Hotel ... in Höhe von insgesamt 113,20 € geltend machen.
Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 651f Abs. 1 BGB analog wäre, dass die Kläger zumindest ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung bewiesen hätten, dass in dem Hotel ... überhaupt die von ihnen genannten Mehrkosten angefallen sind. Diesen Beweis haben die Kläger jedoch nicht geführt. Die von ihnen benannte Zeugin ... konnte zu dem Zimmerpreis im Hotel ... bei ihrer Zeugenvernehmung keine näheren Angaben machen. Denn nach ihrer Aussage hatte die Klägerin zu 2) die Gespräche in dem Hotel alleine geführt. Auf den weiterhin zu dieser Frage benannten Zeugen ... haben die Kläger in dem Verhandlungstermin vom 16.07.2008 für die erste Instanz verzichtet. Weitere Beweismittel zu den Zimmerkosten im Hotel ..., etwa eine Quittung, haben die Kläger nicht vorgelegt oder angeboten. Ihre Klage war aus diesem Grunde insoweit abzuweisen.
IV.
Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit die Kläger Schadensersatz wegen eines Verpflegungsmehraufwandes in Höhe von insgesamt 400,00 € geltend machen. Die Kläger haben insoweit den von ihnen behaupteten Schaden noch nicht einmal hinreichend dargelegt, obwohl sie vom Gericht auf die Mängel ihres Vortrages durch den Beschluss vom 17.04.2008 hingewiesen worden sind (Bl. 90 f.d.A.). Die Kläger haben hinsichtlich des angeblichen Verpflegungsmehraufwands, der seitens der Beklagten in zulässiger Weise bestritten wurde, noch nicht einmal hinreichend konkrete Angaben gemacht, um das Gericht dazu in die Lage zu versetzen, den Verpflegungsmehraufwand nach § 287 ZPO abschätzen zu können. Die Kläger tragen vor, dass sie ursprünglich vorhatten, sich in der Ferienwohnung der Beklagten selbst zu beköstigen. Da ihnen diese Möglichkeit im Hotel ... nicht offen gestanden habe, hätten sie in den vier Tagen, die sie dort verbracht hätten, jeweils zweimal täglich in einem Restaurant essen gehen müssen.
Dieser Vortrag ist für die Darlegung eines Verpflegungsmehraufwandes nicht ausreichend. Die Kläger hätten zunächst zumindest ungefähr vortragen müssen, wie hoch ihre täglichen Verpflegungskosten voraussichtlich gewesen wären, wenn sie sich in der Wohnung der Beklagten selber verköstigt hätten. Da die individuellen Essgewohnheiten sehr unterschiedlich ausfallen können, hätte hier zumindest eine nähere Darlegung erfolgen müssen, welche Ausgaben die Kläger voraussichtlich für Lebensmittel getätigt hätten. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 17.04.2008 erfolgte jedoch keine ausreichende Ergänzung des Vortrags der Kläger. Außerdem hätten die Kosten, die den Klägern in den Restaurants entstanden sind, näher dargelegt werden müssen. Denn die Preise in verschiedenen Restaurants können ebenfalls sehr unterschiedlich ausfallen. Der Hinweis alleine, dass man in einem Restaurant gegessen habe, ist somit keine ausreichende Grundlage für eine auch nur annähernde Kosteneinschätzung. Es hätte ein konkreterer Vortrag dazu erfolgen müssen, was die Kläger, wann in welchem Restaurant gegessen haben. Dies ist keine unzumutbare Anforderung an ihren Vortrag. Denn den Klägern war zu dem Zeitpunkt, als sie die Restaurants aufgesucht haben wollen, aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung hinsichtlich der Ferienwohnung bereits bekannt, dass sie möglicherweise weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen würden. Es wäre ihnen deshalb ein Leichtes gewesen, sich in den Restaurants Rechnungen ausstellen zu lassen, um diese nunmehr zusammen mit ihrer Klageschrift einzureichen. Weiterhin ist Folgendes zu bedenken: Auf den Hinweis des Gerichts führten die Kläger in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2008 aus, dass sie u.a. in den Restaurants ... in A.... im Fischerhus in ... und im ... in N.... gegessen hätten (Bl. 97 d.A.). Da sie zu dieser Zeit im Hotel ... in Emden wohnten, lassen diese Angaben den Rückschluss zu, dass die Kläger Ausflüge zu den genannten Orten gemacht haben. Hier stellt sich die Frage, ob sie denn von derartigen Ausflügen abgesehen hätten, wenn sie, wie ursprünglich geplant, in der Ferienwohnung der Beklagten Unterkunft gefunden hätten. Dies dürfte eher unwahrscheinlich sein. Viel lebensnäher ist es, dass die Kläger nicht den gesamten Tag auf dem Hof der Beklagten zugebracht hätten, sondern auch dann Tagesausflüge zu benachbarten Orten gemacht hätten. Dabei entspricht es weiterhin der Lebenserfahrung, dass sie auch dort essen gegangen wären. Da es sich insoweit um Kosten handelt, die unter Umständen sowieso angefallen wären, können diese Kosten nicht als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Eine näherer Abgrenzung, welche dieser Restaurantkosten ohnehin angefallen wären und welche möglicherweise nur aufgrund einer fehlenden Eigenverköstigungsmöglichkeit entstanden sind, ist dem Gericht nicht möglich.
Aufgrund des unzureichenden Vortrages war die Klage insoweit abzuweisen.
V.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten können grundsätzlich nur erstattet werden, wenn sie als Verzugsschaden zu werten sind. Dies setzt voraus, dass die Einschaltung und Tätigkeit des Rechtsanwalts erst nach Verzugseintritt erfolgt sind. Im vorliegenden Fall ist der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger bereits vor dem Verzugseintritt tätig geworden. Denn erst in dem Anwaltsschreiben vom 24.07.2007 (Bl. 54 ff.d.A.) machten die Kläger ihre verschiedenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vorher konnte die Beklagte mit den Ersatzansprüchen nicht in Verzug geraten. In dem Schreiben setzten die Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 13.08.2007. Die Beklagte konnte sich folglich erst ab dem 14.08.2007 bzw. ab ihrer endgültigen Ablehnung durch ihr Schreiben vom 01.08.2007 in Verzug befinden. Der Rechtsanwalt ist aber schon vorher tätig geworden. Seine Geschäftsgebühr kann damit nicht als Verzugsschaden angesehen werden.
VI.
Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 291 BGB.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
VIII.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 827,70 € bis zum 21.04.2008 und auf 1 027,70 € seit dem 22.04.2008 (Zustellung der Klageerweiterung vom 15.04.2008).