§ 3 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie regelt insbesondere ihre inneren Verhältnisse durch eine Hauptsatzung, den jeweiligen Beitrag durch eine Beitragssatzung und ihr Kostenwesen durch eine Kostensatzung.
(2) Beschlüsse der Kammerversammlung über die Hauptsatzung und die jeweilige Beitragssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Die Satzungen sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung bestimmt die Hauptsatzung.
(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.