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§ 3 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer kann im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Sie regelt insbesondere ihre inneren Verhältnisse durch eine Hauptsatzung, den jeweiligen Beitrag durch eine Beitragssatzung und ihr Kostenwesen durch eine Kostensatzung.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung bestimmt die Hauptsatzung.

(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.