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§ 24 NKWO - Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Wahlscheine dürfen erst erteilt werden, wenn die Stimmzettel erstellt sind. 2Sie sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.

(2) 1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden. 2Das Dienstsiegel kann aufgedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Bediensteten aufgedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.
    ein Stimmzettel des Wahlbereichs,
  2. 2.
    ein Stimmzettelumschlag und
  3. 3.
    ein Wahlbriefumschlag.

(4) 1Für die Direktwahl ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich aus dem Wahlscheinantrag nicht ergibt, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will. 2Die wahlberechtigte Person kann die Unterlagen nach Absatz 3 nachträglich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, anfordern. 3Im Fall einer plötzlichen Erkrankung können diese Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie den Wahlraum wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

(5) 1Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. 1.
    die Anschrift der Gemeindewahlleitung,
  2. 2.
    der Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
  3. 3.
    für die Gemeindewahl in Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, zusätzlich die Ortschaft und
  4. 4.
    das Wort "Wahlbrief".

2Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. 3Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden.

(6) 1Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. 2Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. 3Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. 4Auf dem Wahlbriefumschlag wird für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist. 5In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, gilt Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 6Ist die Direktwahl mit einer Wahl der Vertreterinnen und Vertreter verbunden, so sind dem Wahlschein in jedem Fall die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen.

(7) 1Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen nur der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht werden. 2Briefsendungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen. 3Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint.

(8) An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Fall einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können; § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.

(10) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach den Absätzen 3 oder 4 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 5 entsprechend.