§ 98 NWG - Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(zu § 58 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) 1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 101 WHG gilt sinngemäß.
(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.
(4) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.