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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GesFBAnerkNAFErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBAnerkNAFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Aufgrund der Nummer 9.2 Satz 2 Nds. AktO - Bezugserlass - wird für die Aufbewahrung von Nachweisen von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnissen im Bereich der Gesundheitsfachberufe Folgendes bestimmt:

2.1 Unterlagen, die eine erfolgreich oder nicht erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Fachweiterbildung belegen sowie Entwürfe von Feststellungsbescheiden, jeweils mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben, sowie entsprechende Listen über erteilte oder nicht erteilte Berufs- oder Weiterbildungserlaubnisse sind 50 Jahre aufzubewahren.

2.2 Nummer 2.1 dieses Erl. gilt für alle Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen sowie Berufs- und Weiterbildungserlaubnissen im Bereich der Gesundheitsfachberufe, die bis zum letzten Tag des Jahres, in dem dieser Erl. veröffentlicht wurde, nicht älter als 50 Jahre sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des Erl. vom 16. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 182)