GesFBAnerkNAFErl,NI - Gesundheitsfachberufsanerkennungsnachweise-Aufbewahrungsfristenerlass

Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen

Bibliographie

Titel
Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBAnerkNAFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Erl. d. MS v. 16. 2. 2023 - 104.2-41050 -

Vom 16. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 182)

- VORIS 21064 -

Bezug: Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 18. 8. 2006 (Nds. MBl. S. 1226), geändert durch Bek. d. MI u. d. MW v. 16. 2. 2012 (Nds. MBl. S. 188)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsinhalt1
Verfahren2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 GesFBAnerkNAFErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBAnerkNAFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Mit diesem Erl. werden die Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Gesundheitsfachberufe geregelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des Erl. vom 16. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 182)

Abschnitt 2 GesFBAnerkNAFErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBAnerkNAFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Aufgrund der Nummer 9.2 Satz 2 Nds. AktO - Bezugserlass - wird für die Aufbewahrung von Nachweisen von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnissen im Bereich der Gesundheitsfachberufe Folgendes bestimmt:

2.1 Unterlagen, die eine erfolgreich oder nicht erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Fachweiterbildung belegen sowie Entwürfe von Feststellungsbescheiden, jeweils mit den für eine Neuausfertigung erforderlichen Angaben, sowie entsprechende Listen über erteilte oder nicht erteilte Berufs- oder Weiterbildungserlaubnisse sind 50 Jahre aufzubewahren.

2.2 Nummer 2.1 dieses Erl. gilt für alle Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen sowie Berufs- und Weiterbildungserlaubnissen im Bereich der Gesundheitsfachberufe, die bis zum letzten Tag des Jahres, in dem dieser Erl. veröffentlicht wurde, nicht älter als 50 Jahre sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des Erl. vom 16. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 182)

Abschnitt 3 GesFBAnerkNAFErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Aufbewahrungsfristen für Nachweise von Aus- und Fachweiterbildungen und Berufs- und Weiterbildungserlaubnisse im Bereich der Berufsanerkennung von Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesFBAnerkNAFErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des Erl. vom 16. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 182)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie