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§ 3 WiFöSPG - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WiFöSPG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000010000000

(1) Bei der Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen müssen die Grundsätze der allgemeinen Wirtschafts- und Strukturpolitik berücksichtigt werden. Die Förderung muss mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen.

(2) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.

(3) Als Träger der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen können außer dem Land nur Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit mehr als 50 vom Hundert öffentlicher Beteiligung gefördert werden. Diese Träger können sich zur Durchführung der Maßnahmen Dritter bedienen.

(4) Finanzierungshilfen werden nur bei einer angemessenen Eigenbeteiligung gewährt. Ausnahmen davon kann das Fachministerium im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Landesinteresses zulassen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

(5) Rechtsansprüche auf Gewährung von Finanzierungshilfen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.