Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.05.1981, Az.: 17 UF 234/80
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches nach einer Ehescheidung; Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Durchführung von Versorgungsausgleichen; Unzumutbarkeit von Zahlungen aus einem Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.05.1981
- Aktenzeichen
- 17 UF 234/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1981:0520.17UF234.80.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 30.09.1980 - AZ: 3 F 174/77
Rechtsgrundlagen
- § 1587c Nr. 1 BGB
- § 1587b BGB
- § 1587d BGB
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 3 BGB
Verfahrensgegenstand
Versorgungsausgleich
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch dann verfassungskonform, wenn gemäß § 1587b Abs. 3 BGB Beitragszahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen sind.
- 2.
Für den Fall, dass dem Ausgleichsverpflichteten die Zahlung unzumutbar sein sollte, hat das Gesetz ein Regulativ in § 1587d BGB geschaffen, um einen den Interessen beider Parteien entsprechenden Ausgleich zu gewährleisten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Grundsatz, den Versorgungsausgleich gegebenenfalls auch durch Beitragszahlungen durchzuführen, lassen sich daher aus der begrenzten Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten nicht herleiten.
- 3.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls ist noch unsicher, ob der Versicherte je die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgungsrente erfüllen wird. Die Versorgungsrente ist also der Höhe nach insoweit noch als verfallbar anzusehen, als sie die - gemäß § 1587a Abs. 3 lit. b BGB umgerechnete - Anwartschaft auf eine Versicherungsrente übersteigt. Nur in diesem Umfange ist daher eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung als unverfallbar anzusprechen, so dass eine darüber hinausgehende Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Zahlung der Versorgungsrente gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen ist.
- 4.
Wenn § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemisst, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, dass der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten Garantie teilhaben soll.
In der Familiensache
hat der 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Oktober 1980 und
die Beschwerde der Beteiligten vom 23. Oktober 1980
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Uelzen vom 30. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 20. Mai 1981
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Antragsgegners der angefochtene Beschluß, soweit hierdurch dem Antragsgegner zur Begründung einer Rentenanwartschaft zugunsten der Antragstellerin die Zahlung eines Beitrags an die Beteiligte aufgegeben worden ist, teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegner hat als Beitrag zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Rente von monatlich 191,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977, zugunsten der Antragstellerin an die ... auf das Versicherungskonto Nr. ... einen Betrag von 38.996,30 DM zu zahlen.
Die der Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Kosten des Beschwerde Verfahrens dem Antragsgegner zur Last.
Beschwerdewert: | 303,16 DM. |
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Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 25.10.1978 hat das Amtsgericht Uelzen auf den dem Antragsgegner am 1.11.1977 zugestellten Antrag der Antragstellerin und den später gestellten gleichlautenden Antrag des Antragsgegners hin unter Zurückstellung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die am 23.8.1956 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht anschließend im Beschlußwege geregelt. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsgegner hat während der Ehezeit (1.8.1956-31.10.1977) gegenüber der ... Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 807,50 DM sowie Anwartschaften aufgrund freiwilliger Höherversicherung von monatlich 6,30 DM erworben (vgl. Auskunft der ... vom 27.7.1979; Bl. 41 ff. d.A.). Er war ferner bei der ... für ... zusatzversichert. Nach Auskunft der ... vom 24.8.1979 (Bl. 51 ff. d.A.) hatte er zum Eheende monatliche Anwartschaften auf eine dynamische (§ 47 der Kassensatzung) Versorgungsrente von 381,95 DM (Mindestbetrag: 195,50 DM) erworben, während sich der nach der Besitzstandsregelung (§ 92 der Kassensatzung) errechnende Monatsbetrag auf 238,80 DM belief. Seit dem 1.1.1978 erhält der Antragsgegner von der ... eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Datum des zugrundeliegenden Versicherungsfalls: 8.9.1977). Von der ... wird dem Antragsgegner, der bis März 1978 Arbeitsentgelt bezogen hat, seit dem 1.4.1978 eine Versorgungsrente gezahlt. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaften nur gegenüber der ... erworben, und zwar in Höhe von monatlich 83,50 DM (vgl. Auskunft der ... vom 5.3.1979, Bl. 34 ff. d.A.).
Durch Beschluß vom 30.9.1980 hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der ... auf dasjenige der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 362 DM übertragen, die Rentenanwartschaft aus der Höherversicherung des Antragsgegners bei der ... in eine dynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und diesen Betrag (1,89 DM) sowie die Anwartschaft auf die Versorgungsrente gegenüber der ... hälftig zugunsten der Antragstellerin dadurch ausgeglichen, daß es den Antragsgegner verpflichtet hat, zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 191,93 DM einen Betrag von 35.153,90 DM an die ... auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu zahlen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen diese Zahlungsverpflichtung. Er hält dem Versorgungsausgleich in dieser Form verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, vertritt weiter die Auffassung, die Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs komme im Hinblick auf seine Vermögenslage und seine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht in Betracht und rügt schließlich, das Amtsgericht habe zu Unrecht die volle Versorgungsrente berücksichtigt, deren Ausgleich im übrigen, wie er meint, nach § 1587 b Abs. 2 BGB hätte vorgenommen werden müssen. Der Antragsgegner beantragt auszusprechen, daß ein Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB nicht stattfindet, hilfsweise: den vom Antragsgegner für den Ausgleich seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Höherversicherung und für die bei der ... für ... erworbenen Anwartschaften aufzubringenden und bar zu zahlenden Betrag herabzusetzen. Die ... rügt mit ihrer Beschwerde, das Amtsgericht habe den von dem Antragsgegner zur Begründung von Anwartschaften für die Antragstellerin zu zahlenden Betrag fälschlich mit 35.153,90 DM statt mit 35.974,11 DM errechnet.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nur insoweit begründet, als aufgrund eines Rechenfehlers des Amtsgerichts die durch Beitragszahlungen zugunsten der Antragstellerin zu begründenden Rentenanwartschaften um 0,05 DM herabzusetzen sind.
1.
Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann verfassungskonform ist, wenn gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB Beitragszahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften anzuordnen sind. Die dagegen erhobenen, fraglos schwerwiegenden Bedenken (vgl. etwa OLG Celle, 19. Zivilsenat, in NdsRpfl. 80, 27 und OLG Bremen in NJW 80, 706) hält der Senat nach wie vor aus den vom BGH (in NJW 80, 47 ff., 50-53) dargelegten überzeugenden Gründen nicht für durchgreifend.
Auch die besondere, von dem Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift im einzelnen umrissene Problematik des vorliegenden Falles rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
Es mag unterstellt werden, daß der Antragsgegner aus seinem Grundbesitz langfristig gesehen bisher keinen Überschuß erzielt hat, von seiner Rente leben muß und allenfalls bei einem unzumutbaren Einsatz seiner Grundstücke den hier in Rede stehenden Beitrag von rund 39.000 DM an die ... zahlen könnte. Denn für den Fall, daß dem Antragsgegner die Zahlung unzumutbar sein sollte, hat das Gesetz ein Regulativ in § 1587 d BGB geschaffen, um einen den Interessen beider Parteien entsprechenden Ausgleich zu gewährleisten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Grundsatz, den Versorgungsausgleich gegebenenfalls auch durch Beitragszahlungen durchzuführen, lassen sich daher aus der begrenzten Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten nicht herleiten.
b)
Auch soweit der Antragsgegner meint, die volle Einbeziehung der Versorgungsrente der ... könne aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten deswegen nicht erfolgen, weil diese aufgrund seiner vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit "relativ hoch" sei, der Antragstellerin aber dieser Umstand nicht zum Vorteil gereichen dürfe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn ausgeglichen hat das Amtsgericht nicht den Betrag, der dem Antragsgegner aufgrund seiner Erwerbs Unfähigkeit jetzt monatlich zufließt, sondern denjenigen, der als Alters-Versorgungsrente zu zahlen gewesen wäre, wenn die Altersvoraussetzungen im Zeitpunkt des Eheendes erfüllt gewesen wären. Daß der Antragsgegner erwerbsunfähig geworden ist, hat sich auf die für den Versorgungsausgleich vorgenommene Berechnung nicht ausgewirkt. Das gilt entgegen der Auffassung des Antragsgegners ebenso für seine von der ... für die Ehezeit errechneten Rentenanwartschaften. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Rente bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Berücksichtigung sogenannter Zurechnungszeiten (§ 37 AVG) (auch erheblich) über demjenigen Betrag liegen kann, der den bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Werteinheiten eigentlich entspricht. Wie in einem solchen Fall der Wert der auszugleichenden Versorgung zu bemessen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn (auch) die Berechnung der ... schließt mit dem Stichtag 31.10.1977 (und damit vor dem Zeitpunkt des Rentenbezuges) ab, berücksichtigt eine Versicherungszeit von insgesamt 427 Monaten (also exakt die Zeit vom Eintritt des Antragsgegners in die Versicherung im April 1942 bis zum Eheende am 31.10.1977) und enthält nur Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten, jedoch keine Zurechnungszeiten.
c)
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich schließlich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht daraus, daß er inzwischen Rentner ist und deshalb im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs die während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente und nicht nur auf die nichtdynamische Versicherungsrente auszugleichen hat. Dieses beruht allerdings nicht darauf, daß - wie das Amtsgericht dargelegt und der Antragsgegner zu Recht gerügt hat - die ... festgestellt hat, der Versicherungsfall sei am 8.9.1977 und damit vor Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB eingetreten. Denn maßgebend ist insoweit allein, ob der Versicherungsfall vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eingetreten ist. Anspruch auf Versorgungsrente hat ein bei der ... Versicherter nur dann, wenn er dort im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles pflichtversichert war (§ 28 der Kassensatzung). Vor Eintritt des Versicherungsfalls ist daher noch unsicher, ob der Versicherte je die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgungsrente erfüllen wird. Die Versorgungsrente ist also der Höhe nach insoweit noch als verfallbar anzusehen, als sie die - gemäß § 1587 a Abs. 3 lit. b BGB umgerechnete - Anwartschaft auf eine Versicherungsrente übersteigt; denn nur die Anwartschaft auf die Versicherungsrente bleibt dem Versicherten auch dann erhalten, wenn er vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr bei der ... pflichtversichert ist. Nur in diesem Umfange ist daher die Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung als unverfallbar anzusprechen, so daß eine darüber hinausgehende Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Zahlung der Versorgungsrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen ist (st.Rspr. des Senats; vgl. etwa Beschluß vom 21.5.1980 in FamRZ 80, 807; wegen der Einzelheiten vgl. OLG Celle, 18. Zivilsenat, in FamRZ 80, 164). Steht jedoch, wie hier, im Zeitpunkt der Entscheidung - und darauf stellt die zuletztgenannte Vorschrift ab - die Unverfallbarkeit auch der Anwartschaft auf die Versorgungsrente fest, ist die in der Ehezeit gegenüber der ... erworbene Anwartschaft in vollem Umfange in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht etwa zur Folge, daß der Antragstellerin aus der Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners nicht gerechtfertigte zusätzliche Ansprüche erwachsen. Denn die Anwartschaft auf die Versorgungsrente ist in jedem Fall voll auszugleichen, mag das bei teilweiser Verfallbarkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in diesem Umfange auch erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.
2.
Zur Höhe der beiderseitigen in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rentenanwartschaften:
a)
Nach Auffassung des Senats bestehen keine Bedenken, die Versorgungsrente des Antragsgegners in der von der ... errechneten Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Versorgungsrente berechnet sich nach § 31 Abs. 1 der Kassensatzung in gleicher Weise wie in § 40 Abs. 1 der VBL-Satzung vorgesehen ist. Es handelt sich also um eine Gesamtversorgungszusage, wobei sich der Gesamtversorgungsbetrag um die in § 31 Abs. 2 der Kassensatzung (= 40 Abs. 2 VBL-Satzung) genannten Bezüge, also insbesondere um bestimmte Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindert. Die Zusatzversorgungskasse ist - wie es auch etwa die VBL handhabt - bei ihrer Berechnung dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums (vgl. sog. Rechtsanwenderbroschüre, S. 238/239) gefolgt. Sie hat zunächst den Gesamtversorgungsbetrag aufgrund des sich nach der Hochrechnung auf die allgemeine Altersgrenze ergebenden Steigerungssatzes ermittelt. Das ist auch im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit (richtig: nach Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB), aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden ist, unbedenklich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; vgl. OLG München in FamRZ 81, 167; OLG Celle, 19. und 12. Zivilsenat in FamRZ 81, 168 und 369; a.A.: OLG Celle, 10. Zivilsenat in FamRZ 80, 1024). Den so hochgerechneten Betrag hat die ... sodann im Verhältnis der Gesamtzeit zur Ehezeit wieder herabgerechnet, von diesem Ehezeitanteil den von der ... für die Ehezeit ermittelten Rentenanwartschaftsbetrag abgesetzt und den Differenzbetrag als auszugleichende Versorgungsrente(n-Anwartschaft) angesetzt.
Der Berechnungsmethode der ... wird jedoch von einem Teil der Rechtsprechung und Lehre entgegengehalten, die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ermittelte Rentenanwartschaft, die den individuellen Versicherungsverlauf (nur) während der Ehezeit wiederspiegele, könne nicht mit diesem Maßstab der aufgrund eines fiktiven Versicherungsverlaufs bis zur Altersgrenze hochgerechneten (wenn auch im Ehezeitverhältnis wieder verkürzten) Gesamtversorgung gegenübergestellt werden. Die im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB nach dem "pro-rata-temporis"-Prinzip herabzurechnende "Versorgung" sei nicht der Gesamtversorgungsbetrag, sondern nur die Differenz zwischen der hochgerechneten Gesamtversorgung und der ebenfalls hochgerechneten - und damit zu einer komparablen Größe umgestalteten - Sozialversicherungsrente, wobei die Vertreter dieser Auffassung unterschiedliche Maßstäbe für die Art und Weise der Hochrechnung der Sozialversicherungsrente setzen (vgl. hierzu etwa Voskuhl-Pappai-Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 163; Ruland-Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Rdn. 298 ff.; Trey in NJW 78, 307; OLG Zweibrücken in FamRZ 80, 595; OLG Celle, 18. Zivilsenat, in FamRZ 80, 804 und 10. Zivilsenat in NdsRpfl. 81, 36). Dieser Ansicht vermag der beschließende Senat jedoch nicht zu folgen.
Daß Ausgangspunkt für die Ausgleichsberechnung die nach den Bemessungsgrundlagen bei Eheende auf die Altersgrenze hochgerechnete Gesamtversorgung ist, dürfte im Hinblick auf § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 2. Halbs. BGB keinem Zweifel unterliegen und wird, soweit ersichtlich, auch von keiner Seite anders beurteilt. Hierbei wird nicht (anders: OLG Celle, 18. Zivilsenat, a.a.O.) unterstellt, der Versicherte erhalte bis zur Altersgrenze das in den letzten 3 (Kalender-)Jahren vor Eintritt des (für das Eheende fingierten) Versicherungsfalls bezogene durchschnittliche Gehalt unverändert fort; vielmehr werden nur für die letzten 3 Jahre vor der Altersgrenze die gleichen Einkommensverhältnisse wie in der entsprechenden Zeit vor dem Eheende angenommen. Schon aus diesem Grunde schafft eine lineare Hochrechnung der Sozialversicherungsrente mit dem Durchschnitt der in den letzten 3 Jahren vor Eheende erworbenen Werteinheiten (Vorschlag von Trey, a.a.O.) keine mit der auf das Eheende hochgerechneten Gesamtversorgung vergleichbare Größe, wobei weiter darauf hinzuweisen ist, daß die Fortschreibung bestimmter Werteinheitssätze überdies zwangsläufig eine Veränderung der bei Eheende vorhandenen persönlichen Bemessungsgrundlage zur Folge hat. Diesen zuletztgenannten Mangel versucht die etwa von Voskuhl-Pappai-Niemeyer (a.a.O.) vertretene Auffassung dadurch zu vermeiden, daß bei der Hochrechnung die persönliche Bemessungsgrundlage zum Eheende zwar beibehalten, jedoch der Steigerungssatz dahin verändert wird, daß nicht nur die bis zum Eheende, sondern auch die (voraussichtlich) bis zur Altersgrenze zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt werden. Dem liegt der Versuch zugrunde, den bei der Berechnung der Gesamtversorgung einbezogenen, der Zukunft entlehnten Zeitfaktor (Steigerungssatz nach der sog. Beamtenstaffel gemäß § 31 Abs. 2 der Kassensatzung = § 41 Abs. 2 VBL-Satzung) durch entsprechende, auf einen Zeitfaktor beschränkte Gegenrechnung bei der Sozialversicherungsrente wieder - in etwa - zu neutralisieren. Dieser Gedanke hat vom Grundsatz her viel für sich, unterscheidet sich von der zuerst genannten Methode doch nur dadurch, daß für die nacheheliche Zeit geringere Werteinheiten angesetzt werden. Denn die Versicherungszeit fließt nicht nur beim Steigerungssatz, sondern schon bei der Errechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage (Werteinheiten: Versicherungsjahre) ein. Eine auf die Bemessung des Steigerungssatzes beschränkte Hochrechnung der Versicherungszeit hat daher gleichwohl zur Folge, daß auch für die Zeit zwischen Eheende und Altersgrenze Werteinheiten zugerechnet werden. Allerdings sind diese Werteinheiten nur nach dem bei Eheende vorhandenen Durchschnittswert bemessen, so daß diese lineare Fortschreibung an frühere, bei Eheende nicht mehr bestehende Erwerbsverhältnisse anknüpft und folglich ungeeignet ist, eine Rechengröße zu schaffen, die mit der aufgrund der letzten Bezüge hochgerechneten Gesamtversorgung vergleichbar ist. Letztlich unterscheiden sich die genannten beiden Rechenmethoden nur darin, daß für die Zeit nach Eheende unterschiedlich hohe Werteinheiten angesetzt werden. Das mag folgende Gegenüberstellung anhand der Zahlen des vorliegenden Falles verdeutlichen:
aa)
Berechnung nach Trey:
Eheende: 31.10.1977
... Auskunft: 4444,22 Werteinheiten (WE) in 427 Monaten
Altersgrenze: 31.5.1993 (= weitere 187 Monate)
Durchschnitt der WE 1974-1976: 155,87
"zusätzliche" WE: 187: 12 × 155,87 = 2428,97
insgesamt: 6873,19 WE in 614 Monaten (= 51,17 Jahren)
persönlicher Vomhundertsatz (pVhs): 134,28 %
allg. Bemessungsgrundlage (aBg): 20.161 DM
persönliche Bemessungsgrundlage (pBg): 27.072,19 DM
Steigerungssatz: 51,17 × 1,5 % = 76.755 %
Monatsrente bei Altersgrenze: 1.731,70 DM
Gesamtversorgung: 2.702,06 DM
Ehezeitanteil (44,02 %) = 413,95 DM.
bb) Berechnung nach Voskuhl-Pappai-Niemeyer:
pVhs bei Eheende (... Auskunft): 124,92 %
Unterstellter pVhs bei Altersgrenze ebenfalls: 124,92 %
- Dieser WE-Durchschnittswert entspricht nunmehr 614 Monaten Versicherungszeit und setzt folglich insgesamt erworbene 124,92: 12 = (gerundet) 10,41 × 614 = 6391,74 WE voraus; auf den Zeitraum nach Eheende entfallen also 6391,74 WE ./. 4444,20 WE = 1974,54 WE; das entspricht bei Außerachtlassung der oben vorgenommenen Rundung 124,92 WE je Jahr zwischen Eheende und Altersgrenze -
pBg: 25.185,12 DM
Steigerungssatz: 76,755 %
Monatsrente bei Altersgrenze: 1.610,90 DM
Ehezeitanteil der Gesamtversorgung: 480,33 DM.
Eine Hochrechnung der Sozialversicherungsrente ist nach Auffassung des Senats aber vor allem aus folgendem Grund nicht angebracht:
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung hat die Zusatzversorgung nicht zum Ziel, dem Versicherten eine an den Jahr für Jahr erzielten. Einkünften ausgerichtete Versorgung zukommen zu lassen, sondern will gerade unabhängig von früheren Einkommensverhältnissen eine allein an der nach der letzten Zeit vor dem Versicherungsfall beurteilten Lebensstellung (je nach Dauer der Versicherungszeit ... bis zu 75 % der letzten Bezüge ... gewährleisten. Dieser am Besitzstand ausgerichtete Fürsorgegedanke, nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - der Umfang der Einkünfte des Versicherten im Laufe seines ganzen Erwerbslebens ist für den Umfang der Gesamtversorgung maßgebend. Dem Versicherten wird damit gleichsam die Aufrechterhaltung eines unmittelbar vor dem Versicherungsfall innegehaltenen Lebens zugesagt. Wenn § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB den Umfang, in welchem der ausgleichsberechtigte Ehegatte an der zusätzlichen Versorgungszusage für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten teilnehmen soll, nach dem Verhältnis der Ehezeit zur gesamten Versicherungszeit bemißt, kann das bei einer Gesamtversorgungszusage nur dahin verstanden werden, daß der Ausgleichsberechtigte - das Fehlen eigener anrechnungsfähiger Anwartschaften einmal unterstellt - an dem hälftigen Ehezeitanteil der durch die Gesamtversorgung geleisteten "Garantie" teilhaben soll. Da die Höhe der anzurechnenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung feststeht, folgt daraus, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB hinaus die (Hälfte der) Differenz zwischen der auf die Ehezeit herabgerechneten Gesamtversorgungszusage und der darauf anzurechnenden, auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Versorgungsausgleichs verlangen kann (im Ergebnis ebenso: Strehhuber in FamRZ 79, 764; OLG Bamberg in NJW 80, 59 und FamRZ 80, 161; OLG München in FamRZ 80, 598 und OLG Hamm in FamRZ 80, 1016). Auch das OLG Stuttgart (in FamRZ 80, 1019) wendet sich gegen eine Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, ermittelt die auszugleichende Anwartschaft auf eine Versorgungsrente aber in der Weise, daß es von dem hochgerechneten Gesamtversorgungsbetrag den gemeinsamen Anteil für voreheliche und Ehezeit errechnet, hiervon die gesamte bis zum Eheende erworbene Anwartschaft der Sozialversicherung abzieht und dann von dem sich so ergebenden Differenzbetrag wiederum den Ehezeitanteil errechnet. Gegenüber dieser "abrechnung" entfallen zwar die Bedenken, die wegen der Einbeziehung fiktiver Größen gegen die Hochrechnung der Sozialversicherungsrente bestehen. Mit der vom beschließenden Senat vertretenen Auffassung von der ehezeitbezogenen "Garantiefunktion" der Zusatzversorgung läßt sich aber auch diese Methode nicht vereinbaren.
Das Amtsgericht hat daher zutreffend die Versorgungsrente - im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 47 der Kassensatzung (= § 56 VBL-Satzung) zu Recht ohne weitere Abwertung nach der Barwert-VO - mit 381,95 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen.
b)
Unrichtig hat das Amtsgericht hingegen den aufgrund der freiwilligen Höherversicherung des Antragsgegners (§ 11 AVG) beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Betrag errechnet. Renten der freiwilligen Höher Versicherung unterliegen nicht der allgemeinen Rentenanpassung (§ 49 Abs. 3 AVG) und sind daher für den Versorgungsausgleich in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c, Abs. 3 Nr. 2 BGB). Da der Antragsgegner bei Eheende 49 Jahre alt war, betrug der Barwert des Höherversicherungsanteils (6,30 DM × 12 × 3,7 =) 279,72 DM (§ 2 Abs. 2 und Tabelle 1 der Bartwert-VO). Dieser Barwert, gemäß § 83 c Abs. 3 AVG mit den für das Eheende geltenden Werten der Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung (NdsRpfl. 1980, t 260) multipliziert, ergibt einen dynamischen Rentenanwartschaftswert von (279,72 DM × 0,02547485 × 0,2520125 =) 1,80 DM.
3.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind daher auf seiten des Antragsgegners Anwartschaften von (807,50 DM + 1,80 DM + 381,95 DM =) 1.191,25 DM, auf seiten der Antragstellerin 83,50 DM. Der Antragsgegner hat daher insgesamt (1.191,25 DM ./. 83,50 DM =) 1.107,75 DM: 2 = 553,88 DM auszugleichen. Das Amtsgericht hat zutreffend zunächst die Hälfte der Differenz der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften, also 362 DM im Wege des sogenannten Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) ausgeglichen, so daß in Höhe von (553,88 DM ./. 362 DM =) 191,88 DM der Ausgleich durch Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB und nicht, wie der Antragsgegner meint, nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu erfolgen hat. Denn die ... gehört nicht zu den in § 1587 d Abs. 2 BGB aufgeführten Versorgungsträgern. Die Höhe dieses Beitrags errechnet sich anhand der Tabellen 1- und 3 der genannten Rechengrößenbekanntmachung für das Jahr 1981 wie folgt:
191,88 DM x 3,968057 = 761,39 Werteinheiten (WE)
761,39 WE x 51,21725 = 38.996,30 DM.
4.
Ein Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Nach § 1587 c BGB kann ein Verlust des Versorgungsausgleichsanspruchs unter Billigkeits- und Verwirkungsgesichtspunkten eintreten. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Daß der Antragsgegner als Rentner seine Zusatzversorgungsanwartschaften voll im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (durch Beitragszahlung) auszugleichen hat, rechtfertigt nicht den auch nur teilweisen Ausschluß der Ausgleichsansprüche der Antragstellerin. Sofern die Zahlungspflicht den Antragsgegner unbillig belasten sollte, ist dem durch Maßnahmen nach § 1587 d BGB entgegenzuwirken. Ebensowenig rechtfertigt die vom Antragsgegner weiter angeführte Tatsache, daß er erwerbsunfähig, die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin aber noch rund 15 Jahre lang ihre eigene Altersversorgung durch Erwerbstätigkeit aufstocken könne, einen (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Dem Antragsgegner ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der frühzeitigen Erwerbsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten für diesen zu einer unbilligen Härte führen kann, wenn er auf seine ungekürzten Versorgungsansprüche angewiesen und der andere Ehegatte auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs hinreichend gesichert ist, das dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Ziel der ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Parteien (vgl. DT-Drucks. 7/650, S. 162) also bei Durchführung des Versorgungsausgleichs gerade nicht erreicht wird. Zu einer solchen sozialen Unausgewogenheit führt der Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Antragstellerin hat im Alter von 22 Jahren geheiratet und für die beiden aus der Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangenen Kinder gesorgt. Erst seit 1972 ist sie berufstätig gewesen und hat bis zum Eheende Versorgungsanwartschaften von nur 83,50 DM monatlich aufgebaut. Der Antragsgegner hingegen hat bereits Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 312,70 DM vor der Ehezeit erworben, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen. Nach Durchführung des Ausgleichs durch Anwartschaftsübertragung verbleiben (zunächst unter Außerachtlassung der Regelung in § 83 a Abs. 4 Satz 2 AVG) Anwartschaften von 758,20 DM auf selten des Antragsgegners und von 445,50 DM auf selten der Antragstellerin (jeweils bezogen auf den 31.10.1977). Die Antragstellerin müßte daher in den rund 15 Jahren, die sie möglicherweise noch erwerbstätig sein kann, jährlich weitere rund 80 WE erwirtschaften, um eine etwa gleichhohe Sozialversicherungsrente wie der Antragsgegner zu erhalten. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, daß die wirkliche Rente des Antragsgegners auch nach dessen eigenem Vorbringen durch Einbeziehung von Zurechnungszeiten höher als oben angenommen ist und dieser Vorteil auch bei Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente besitzgeschützt ist, also auch zu einer Erhöhung der Altersrente führt (§ 30 Abs. 2 Satz 3 AVG). Die Sozialversicherungsrente des Antragsgegners vermindert sich im übrigen erst dann um den auf die Antragstellerin übertragenen Betrag, wenn er selbst eine Altersrente bezieht oder die Antragstellerin eine Sozialversicherungsrente erhält. Ist die Antragstellerin wie oben angenommen bis zur allgemeinen Altersgrenze noch erwerbstätig, tritt eine Rentenkürzung auf seiten des Antragsgegners erst in rund 12 Jahren ein. Wird die Antragstellerin vorzeitig erwerbsunfähig, entspricht ihr Sicherungsbedürfnis demjenigen des erwerbsunfähigen Antragsgegners und läßt die Durchführung des Versorgungsausgleichs umso weniger als unbillig erscheinen. Der zugunsten der Antragstellerin durch Beitragszahlung zu begründenden Rentenanwartschaft von 191,88 DM steht die dem Antragsgegner z.Zt. ungekürzt gezahlte und gemäß § 32 Abs. 5 der Kassensatzung erhöhte Versorgungsrente gegenüber. Unterstellt man, daß der Antragsgegner weder aus seinem Vermögen noch aus seinen Einkünften den zur Begründung dieser Rentenanwartschaft erforderlichen Betrag auch nur teilweise zahlen kann, würde der Ausgleich letztlich schuldrechtlich erfolgen und damit auch in diesem Falle den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin nicht unbillig belasten.
Für einen auch nur teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist daher kein Raum, ohne daß noch darauf abgestellt zu werden brauchte, daß der Antragsgegner - allerdings auch die Antragstellerin - über Grundvermögen verfügt.
III.
Die Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat den zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Antragstellerin zu zahlenden Beitrag fehlerhaft errechnet. Im Hinblick darauf, daß seit Beginn des Jahres 1981 neue Bemessungsgrundlagen gelten, hat der Senat die Beitragszahlung anhand der Tabellen 1 und 3 der erwähnten Rechengrößenbekanntmachung zugleich nach den jetzt geltenden Bewertungsmaßstäben neu bemessen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 und 2 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, in welcher Weise bei Gesamtversorgungszusagen der auf die Ehezeit entfallende Anteil zu berechnen ist, hat der Senat die weitere Beschwerde zugelassen, §§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: | 303,16 DM. |
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