Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.1984, Az.: 16 U 14/84
Schadenersatz aus Verletzung der Pflichten eines Sequesters; Aussonderungsberechtigte als Beteiligte eines Konkursverfahrens; Verhinderung der sofortigen tatsächlichen Durchsetzung möglicher Aussonderungs- oder Absonderungsrechte von Lieferanten; Pflicht zur Sicherung von Aussonderungsrechten ; Fortführung des Geschäftsbetriebes auf Kosten der Rechte von beteiligten Gläubigern ; Allgemeine Übung in der Baubranche , Baumaterialien nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern; Zurückweisung eines verspäteten Vortrags in der Berufung; Auslegung eines Herausverlangens bezüglich Baumaterial als Rücktrittserklärung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.11.1984
- Aktenzeichen
- 16 U 14/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1984:1120.16U14.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 22.11.1983 - AZ: 15 O 331/83
Rechtsgrundlagen
- § 82 KO
- § 106 Abs. 1 KO
- § 946 BGB
- § 527 ZPO
- § 296 ZPO
- § 528 Abs. 2 ZPO
- § 282 ZPO
- § 455 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Sequester ist verpflichtet, die Aussonderungsrechte Dritter zu prüfen, insbesondere, wenn es sich um Baumaterialien handelt, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden.
- 2.
Der Aussonderungsberechtigte hat die Pflicht, sein Aussonderungsrecht gegenüber dem Sequester unverzüglich nachzuweisen, damit das Eigetum nicht durch Einbau untergeht. Verletzt er diese Mitwirkungspflicht, haftet er für Mitveschulden.
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 1984
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 22. November 1983 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.891,69 DM nebst 10 % Zinsen vom 25. April 1983 bis zum 31. Oktober 1983, 4 % Zinsen vom 1. November 1983 bis zum 28. Oktober 1984 und 10 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1984 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für den Beklagten 7.891,69 DM, für die Klägerin 3.945,84 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz aus Verletzung der Pflichten eines Sequesters in Anspruch.
Die Klägerin lieferte an eine Firma ... aus ... Baumaterialien, die die Firma ... bei einem Bauvorhaben in ... einbauen wollte. Die Firma ... meldete am Nachmittag des 10. November 1982 bei dem Amtsgericht ... Konkurs für sich und ihre Komplementärin an. Die Klägerin, die von dem Vermögensverfall der Firma ... erfahren hatte, ließ am Vormittag des 11. November 1982 durch ihren Geschäftsführer und ihren Prokuristen das von ihr gelieferte, aber von der Firma ... noch nicht verbaute Baumaterial nach in erster Instanz unstreitigem Vortrag in einer Liste erfassen und schickte am Nachmittag desselben Tages, wie ebenfalls in erster Instanz unstreitig, ihren Prokuristen und einen weiteren Mitarbeiter mit Lastkraftwagen zur Baustelle, die dieses Material unter Vorlage der zuvor angefertigten Liste und unter Berufung auf vorbehaltenes Eigentum abholen wollten.
Der Beklagte war vom Amtsgericht ... durch Beschluß vom 11. November 1982 mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt worden, ob eine kostendeckende Masse bei der Firma ... vorhanden sei. Er war außerdem einstweilen mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Sequesters betraut worden. Der Firma ... war in demselben Beschluß ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt worden. Der Beschluß wurde dem Beklagten am selben Tage fernmündlich durchgegeben; ... die Entscheidung wurde ihm außerdem am 12. November 1982 zugestellt. Der Beklagte entsandte darauf einen Mitarbeiter namens ... auf die Baustelle. Dieser verweigerte den Mitarbeitern der Klägerin gegenüber die Herausgabe der geforderten Baumaterialien, obwohl der Bauleiter ... der Firma ... bestätigte, daß es sich um von der Klägerin gelieferte Bauteile handelte. Der Mitarbeiter des Beklagten ... berief sich dabei auf die Verfügungsgewalt des Beklagten. Ihm wurde von den Mitarbeitern der Klägerin Eigentumsnachweis in Aussicht gestellt.
Nach dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wurden die reklamierten Baumaterialien auf sofort nach dem 11. November 1982 gegebene Anordnung des Mitarbeiters ... des Beklagten am 14. oder 15. November 1982 bei der zunächst erfolgten Fortführung der Bauarbeiten in das Bauobjekt eingefügt.
Nachdem der Beklagte unter dem 30. Dezember 1982 dem Amtsgericht mitgeteilt hatte, eine kostendeckende Masse sei nicht vorhanden, lehnte das Amtsgericht ... mit Beschluß vom 31. Dezember 1982 den Antrag der Firma ... auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab.
Die Klägerin versuchte von der staatlichen Bauleitung der zuständigen Oberfinanzdirektion als Vertreterin des Bauherrn und Auftraggebers der Firma ... mit deren Einverständnis Bezahlung in der Weise zu erlangen, daß ihr das Material direkt vergütet und Lohnansprüche der Firma ... entsprechend gekürzt würden. Dies mißlang jedoch infolge der Weigerung der angeschriebenen Bauleitung.
Die Klägerin hielt sich darauf an den Beklagten und forderte ihn mit Anwaltsschreiben vom 6. April 1983 zur Zahlung von Ersatz in Höhe von 11.837,53 DM bis zum 25. April 1983 auf. Dies blieb jedoch ergebnislos.
Schließlich hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Schadensersatz erhoben und behauptet, sie habe die noch nicht eingebauten Baumaterialien entsprechend der Liste Blatt 5 der Akten zu einem Nettogesamtverkaufswert von 11.837,53 DM unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie hat darauf verwiesen, daß ihr Eigentum daran durch den Einbau verloren gegangen sei. Sie hat weiter den Standpunkt vertreten, der Beklagte und sein Mitarbeiter hätten ihr vorbehaltenes Eigentum bewußt verletzt und sich deswegen ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Eine weitere Verfolgung ihres Eigentums sei aussichtslos gewesen, weil sie bereits Mitte November 1982 erfahren habe, daß die Materialien eingebaut worden seien.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie nehme Bankkredit zu 10 % Zinsen p.a. in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.837,53 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 25. April 1983 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Pflichtverletzung verneint und dazu ausgeführt:
Es gehöre zu den Aufgaben des Sequesters, im Interesse der Masse die Realisierung von Aussonderungsansprüchen von Gläubigern zu verhindern, die ihre Aussonderungsrechte nicht nachwiesen. Es könne sein, daß die Klägerin am 11. November 1982 versucht habe, Baumaterial abzuholen; es hätten verschiedene Firmenvertreter deswegen vorgesprochen. Keiner dieser Vertreter habe jedoch aussage fähige Unterlagen über die geltend gemachten Eigentumsvorbehalte bei sich gehabt. Auf die bloße Behauptung irgendwelcher unbekannter Personen, daß sie im Namen eines Gläubigers Eigentumsrechte geltend machten, könne ein Sequester im Besitz des Schuldners befindliche Vermögensgegenstände nicht herausgeben. Bis zur Beendigung der Sequestration habe sich die Klägerin nicht wieder gemeldet. Die Eigentumsrechte der Klägerin würden bestritten; sie seien nie belegt worden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe für das Vorliegen eines zwischen ihr und der Firma ... wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts keinerlei Beweis angetreten, obwohl der Beklagte eine solche Vereinbarung ausdrücklich bestritten habe. Außerdem ist das Landgericht der Meinung gewesen, dem Mitarbeiter ... des Beklagten sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Auf das vorgetragene Urteil (Bl. 52 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hält das landgerichtliche Urteil für unzutreffend und argumentiert unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens demgegenüber wie folgt:
Das Landgericht gehe zu Recht davon aus, daß der Beklagte bei Pflichtverletzungen nach § 82 Konkursordnung hafte, denn er sei mit den Aufgaben eines Sequesters betraut gewesen und habe diese Aufgaben auch wahrgenommen.
Soweit das Landgericht sein Urteil darauf gestützt habe, sie, die Klägerin, habe in erster Instanz keinen Beweis dafür angeboten, daß das umstrittene Material ihr gehört habe, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht habe ihren Sachvortrag verkannt, mindestens liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.
Die umstrittenen Gegenstände seien tatsächlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Sie habe mit der Firma seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen gestanden. Grundlage der Geschäftsbeziehungen seien ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gewesen. Diese seien der Firma ... auch seit Jahren bekannt gewesen. Sie hätten sich auf jedem Lieferschein und auf jedem Auftrag befunden. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthielten ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt. Die fraglichen Baustoffe seien mit entsprechenden Lieferscheinen an die Firma ... geliefert worden. In sämtlichen dieser Lieferscheine sei auf die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch Bezug genommen. Die genannten Baustoffe seien dann mit den Preisen in Rechnung gestellt worden, wie sie auch gegenüber der staatlichen Bauleitung mit einem Schreiben vom 31. Dezember 1982 geltend gemacht worden seien.
Gleichwohl sei die Auffassung des Landgerichts falsch, der Beklagte habe ihr gegenüber seine Verpflichtungen nicht verletzt. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß auf Veranlassung des Beklagten oder seines Mitarbeiters spätestens am 15. November 1982 mit dem Einbau der reklamierten Materialien begonnen worden sei. Da vor dem 15. November 1982 ein Wochenende gelegen habe, sei die Anweisung dazu von dem Arbeiter ... spätestens am 12., wenn nicht gar am 11. November 1982 gegeben worden.
Das Landgericht werfe ihr zu Unrecht vor, sie habe nach dem vergeblichen Versuch vom 11. November 1982, die Materialien heraus zu bekommen, nicht schnell genug ihr Eigentumsrecht durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen. Dies sei unzutreffend. Es sei so gewesen, daß sie durch ihren Inhaber und ihren Prokuristen an Ort und Stelle in Zusammenwirken mit dem Bauleiter der Firma ... das ihr gehörende Material ausgesondert habe. Auch andere Baustofflieferanten seien vertreten gewesen. Eine Klärung sei ohne weiteres möglich gewesen. Mit Herrn ... sei vereinbart worden, das Material würde abgeholt werden. Am Nachmittag dieses Tages habe dann einer ihrer Fahrer die Materialien abholen wollen. Das sei an der Weigerung des Mitarbeiters des Beklagten ... gescheitert. Darüber habe ihre Geschäftsleitung frühestens am Abend dieses Tages unterrichtet werden können. Deshalb habe für diesen Tag keine Möglichkeit mehr bestanden, die schriftlichen Unterlagen an den Beklagten nach ... zu schicken. Bereits am nächsten Tage wäre dies aber zu spät gewesen. Die Unterlagen hätten dem Beklagten frühestens am Wochenende erreichen können. Am Montag sei, wie ausgeführt, das Material jedoch bereits eingebaut worden.
Im übrigen habe sie entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anlaß gehabt, sofort die notwendigen Unterlagen zum Nachweis ihres Eigentumsvorbehalts dem Beklagten zu übermitteln. Der Beklagte habe durch seinen Mitarbeiter gewußt, daß sie an bestimmten Materialien Eigentumsvorbehaltsrechte geltend mache, die diesem gegenüber sogar noch von dem Bauleiter der Firma ... bestätigt worden seien. Da ihr gleichfalls bekannt sei, daß der Beklagte unterrichtet gewesen sei, habe sie davon ausgehen können, der Beklagte werde nicht ohne jegliche Prüfung über Materialien verfügen, an denen die Eigentumsrechte zumindest fraglich gewesen seien. Zu besonderer Eile habe deshalb kein Anlaß bestanden. In der folgenden Woche habe sie ihr Eigentumsrecht deshalb nicht nachgewiesen, weil ihr in der Zwischenzeit bekannt geworden sei, daß ihr Material längst eingebaut gewesen sei.
Das Landgericht habe die Problematik verkannt, wenn es davon ausgehe, der Beklagte habe seine Aufgabe mit der Verweigerung der Herausgabe der Materialien erfüllt. Darum gehe es gar nicht. Das sei möglicherweise wegen fehlender Nachweismöglichkeit sein gutes Recht gewesen. Dem Beklagten sei jedoch vorzuwerfen, daß er über diese Materialien anschließend verfügt habe. In erster Instanz sei es unstreitig gewesen, daß der Einbau der umstrittenen Materialien auf Anordnung des Beklagten geschehen sei. Ohne seine Mitwirkung habe der Geschäftsführer der Firma ... über irgendwelche Baustoffe angesichts des Beschlusses des Amtsgerichts ... auch gar nicht verfügen können. Wenn an der Baustelle in der Kaserne weitergearbeitet worden sei, so sei dies auf Anordnung des Beklagten geschehen.
Damit habe dem Beklagten aber die Pflicht oblegen zu prüfen, ob er im Besitz der Firma ... befindliches Material überhaupt verarbeiten dürfe; zumal sie, die Klägerin, es bereits geltend gemacht gehabt habe. Für die Haftung nach § 82 Konkursordnung reiche leichte Fahrlässigkeit aus. Unter derartigen Umständen sei aber sogar ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.
Im übrigen stütze sie sich nicht nur auf § 82 Konkursordnung, sondern auch auf § 823 in Verbindung mit § 831 BGB. Es liege eine Eigentumsverletzung durch den Mitarbeiter des Beklagten Krinke vor, für die der Beklagte einzustehen habe.
Eine Verfolgung von Ansprüchen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt gegen die zuständige Oberfinanzdirektion sei aussichtslos gewesen, weil diese mit der Firma ... ein Abtretungsverbot für Werklohnansprüche vereinbart gehabt habe.
Die Klägerin beantragt:
das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 11.837,53 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 25. April 1983 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil mit seinem Vorbringen aus erster Instanz und führt ergänzend aus:
Die Klägerin habe erstmals mit ihrer Berufungsbegründung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Berechtigung ihres Eigentumsvorbehaltes ergeben könnte. Auf Angaben ihrer Mitarbeiter oder der Firma ... habe sich sein Mitarbeiter aber nicht zu verlassen brauchen. Die Klägerin trage selbst vor, daß ihr Prokurist erklärt habe, er werde das Eigentum nachweisen. Geschehen sei danach aber nichts. Im übrigen habe die Klägerin noch nicht einmal eindeutig erklärt, daß sie gemäß § 455 BGB von dem Bauvertrag zurücktrete, noch habe sie die Firma ... in Verzug gesetzt. Die Voraussetzungen hätten also nicht vorgelegen, unter denen die Klägerin Herausgabe des Baumaterials habe verlangen können. Es könne ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sein Mitarbeiter ... unter derartigen Umständen den Einbau des Baumaterials nicht verhindert habe. Schließlich sei es um die Fortsetzung eines angefangenen Bauvorhabens gegangen.
Der Beklagte bestreitet, daß das Material auf Weisung des Mitarbeiters ... verbaut worden sei. Der Sequester habe nicht ohne weiteres das Recht Aus- oder Absonderungsansprüche anzuerkennen und zu befriedigen. Er sei auch nicht derjenige, der über Schließung oder Fortführung eines Betriebes entscheide. Anders möge es sein, wenn ein Eigentumsvorbehalt unumstößlich belegt sei und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung zweifelsfrei vorlägen. Daran habe es jedoch gefehlt.
Allerdings sei richtig, daß der Mitarbeiter ... den Einbau des noch an der Baustelle lagernden Materials empfohlen habe. Dazu sei er nicht nur berechtigt, sondern im Interesse der Masse auch verpflichtet gewesen. Es sei nicht im Interesse der Masse gewesen, die bereits begonnenen, umfangreichen Erdarbeiten, die am Tage der Zahlungseinstellung fertig gewesen seien, liegen zu lassen. Sie wären möglicherweise durch Witterungseinflüsse zerstört worden, wenn die Arbeiten nicht zügig fortgeführt worden wären.
Der Beklagte bestreitet, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Aus ihren Geschäftsbedingungen ergebe es sich, daß sie einen dem Wert der Vorbehaltsware entsprechenden Teil der Werklohnforderung der Firma ... gegen die staatliche Bauleitung erworben habe. Diesen Anspruch habe sie weder rechtzeitig noch nachhaltig genug geltend gemacht. Hätte sie dies getan, so wäre es sicher gelungen, die Bezahlung des Materials zu erlangen. Aus diesem Grunde sei die Klage ebenfalls unschlüssig. Man müsse davon ausgehen, daß die der Firma ... zustehende Werklohnforderung bei Einbau des Materials noch nicht erfüllt gewesen sei, die Vorausabtretung wäre also zum Zuge gekommen.
Er habe inzwischen ermittelt, daß die Firma ... die Arbeiten abgeschlossen und später mit der staatlichen Bauleitung abgerechnet habe. Die Zahlung sei an die Volksbank ... gegangen, zu deren Gunsten eine Globalzession der Firma ... bestanden habe. Die Klägerin hätte also jedenfalls Bezahlung erlangt, wenn sie die aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätte.
Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach unbegründet. Nach Vorlage der Lieferscheine sei es möglich gewesen, die Lieferungen und die angeblich am 11. November 1982 festgestellten Materialien miteinander zu vergleichen. Dieser Vergleich ergebe, daß einige der Positionen der Liste der Klägerin in den vorgelegten Lieferscheinen nicht wiederzufinden seien. Mithin könne es sich weder um von der Klägerin geliefertes Material handeln, noch könne dieses Material am 11. November 1982 für die Klägerin beiseite gestellt worden sein. Außerdem sei, wenn die in der Rechnung vom 31. Dezember 1982 angegebenen Massen richtig seien, von dem angelieferten Material mit Ausnahme einiger Betonrohre und einiger Ausgleichsringe in der Zeit von der Anlieferung bis zum 11. November 1982 nichts verbaut worden. Das sei aber praktisch ausgeschlossen. Vielmehr lägen die Dinge so, daß am 11. November 1982 ein großer Teil des von der Klägerin angelieferten Materials bereits verbaut gewesen sei.
Ergänzend hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Berufungstermin bestritten, daß die von der Klägerin zu den Akten gereichte Liste der ersetzt verlangten Baumaterialien die am 11. November 1982 von der Klägerin reklamierten Gegenstände wiedergebe und daß es überhaupt zur Anfertigung einer derartigen Aufstellung gekommen sei.
Der Beklagte bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 2/3 des von der Klägerin geltend gemachten Schadens begründet.
I.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 82 Konkursordnung in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Ersatz von Schaden in Höhe von 7.891,69 DM; im übrigen ist die Klageforderung nicht berechtigt, weil sich die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden Zurechnen lassen muß.
a)
(1)
Der Beklagte war vom Konkursgericht nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO u. a. mit den Aufgaben eines Sequesters betraut. Mit dieser Übertragung des Amtes eines Sequesters geht eine entsprechende Verpflichtung für die Haftung bei Pflichtverstößen einher. Es ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß der Sequester für Pflichtverstöße in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 82 KO haftet, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung im übrigen gegeben sind (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung 13. Aufl. § 106 Anm. 4 a.E.; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 9. Aufl. § 106 Rdn. 6; Kilger, Festschrift 100 Jahre Konkursordnung 1877 - 1977 S. 212; jeweils mit Nachweisen).
(2)
Die Klägerin war Beteiligte des Sequestrationsverfahrens, so daß ihr gegenüber die Haftung des Beklagten nach § 82 KO in entsprechender Anwendung eingreift. Sie hatte sich ihr Eigentum vorbehalten und war damit aussonderungsberechtigt. Aussonderungsberechtigte sind aber ohne weiteres Beteiligte im Sinne von § 82 KO (vgl. nur Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung 13. Aufl. § 82 Anm. 1).
Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz kein Streitpunkt mehr, daß sich die Klägerin das Eigentum an Baumaterialien vorbehalten hat, die sie an die Firma ... geliefert hatte. Der entsprechende Berufungsvortrag der Klägerin ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klägerin habe ihr vorbehaltenes Eigentum nicht genügend unter Beweisantritt belegt.
(3)
Dem Beklagten fällt auch ein schuldhafter Pflichtverstoß gegenüber der aussonderungsberechtigten Klägerin zur Last. Genauer ist seinem Mitarbeiter ... eine solche Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin vorzuwerfen, für die der Beklagte aber nach § 278 BGB eintreten muß.
Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß in der Verweigerung der Herausgabe der verlangten Baumaterialien am 11. November 1982 eine Pflichtverletzung nicht zu sehen ist. Zu den Aufgaben des Sequesters gehört es jedenfalls, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und dafür Sorge zu tragen, daß es nicht unberechtigt in die Hände Dritter gelangt. Das ergibt sich ohne weiteres aus seiner Aufgabe, zur Sicherung der Masse tätig zu werden, vgl. § 106 KO. Der Mitarbeiter des Beklagten war daher durchaus berechtigt, die sofortige tatsächliche Durchsetzung möglicher Aussonderungs- oder Absonderungsrechte von Lieferanten zu verhindern und die Aushändigung von Baumaterialien von einem Nachweis der Berechtigung der Gläubigerin abhängig zu machen. Von diesem Rechtsstandpunkt geht die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst aus.
Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, daß der Mitarbeiter des Beklagten den Einbau des Baumaterials, der über § 946 BGB zum Eigentumsverlust für die Klägerin führte, nicht zulassen durfte. Dabei ist es nach Meinung des Senats ohne Bedeutung, ob er gegenüber der Schuldnerin eine Anordnung zur Fortführung der Bauarbeiten unter Verwendung des Materials der Klägerin oder lediglich eine entsprechende Empfehlung gegeben hat. Der schuldhafte Pflichtverstoß ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es gehört zu den Aufgaben des Konkursverwalters, bestehende Aussonderungsrechte von Gläubigern zu beachten. Anders ausgedrückt, darf er derartige Rechte nicht dadurch verletzen, daß er Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte bestehen, verwertet oder sie nicht sicherstellt (vgl. BGH LM § 82 KO Nr. 1; RG JW 1939, 434; Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung 13. Aufl. § 82 Anm. 3). Die gleiche Pflicht trifft den Sequester jedenfalls dann, wenn sein Aufgabenkreis, wie es bei dem Beklagten der Fall war, dem des Konkursverwalters gleicht. Dem Beklagten war nicht nur vom Konkursgericht das Amt des Sequesters übertragen worden, sondern gegen die Firma war zugleich ein allgemeines Veräußerungsverbot ausgesprochen worden. Daneben war der Schuldnerfirma auferlegt worden, alle Geschäftsunterlagen an den Beklagten herauszugeben und dessen Anordnungen zu befolgen. Die Firma ... konnte also ohne das Einverständnis des Beklagten ihre Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen. Eine derartige Verbindung von der Bestellung eines Sequesters und dem allgemeinen Veräußerungsverbot für den Schuldner hat aber gerade den Sinn, dem Sequester vor Konkurseröffnung praktisch die Stellung zu verschaffen, die der Konkursverwalter dann hat, wenn es zur Durchführung eines Konkursverfahrens kommt; dem Sequester ist damit die Vermögensverwaltung für den Schuldner übertragen (vgl. insbesondere Kilger, Festschrift 100 Jahre Konkursordnung 1877 - 1977, S. 194 f.). Wenn dem Sequester aber in dieser Weise vor Eröffnung des Konkursverfahrens eine Stellung verschafft wird, die der des Konkursverwalters gleicht, muß er auch die Grenzen der Amtsführung beachten, denen der Konkursverwalter ebenfalls unterliegt. Mit anderen Worten mußte der Beklagte im Verhältnis zu Aussonderungsberechtigten sich so verhalten, wie es ihm auch nach Konkurseröffnung als Konkursverwalter oblegen hätte; er durfte Aussonderungsrechte nicht verletzen, sondern mußte vielmehr zu ihrer Sicherung tätig werden.
Es kommt hinzu, daß eine Geschäftsfortführung durch den Sequester, wie er sie hier nach seinem eigenen Vorbringen vorgenommen hat, nur dann zulässig ist, wenn ihm diese Aufgabe vom Gericht ausdrücklich übertragen worden ist (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung 13. Aufl. § 106 Anm. 4; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 9. Aufl. § 106 Rdn. 6). An einer derartigen Anordnung des Konkursgerichts fehlt es aber. Keinesfalls durfte jedenfalls eine Fortführung des Geschäftsbetriebes auf Kosten der Rechte von beteiligten Gläubigern erfolgen (vgl. auch Kilger, Festschrift 100 Jahre Konkursordnung 1877 - 1977 S. 196 f.).
Nachdem die Klägerin unter Berufung auf vorbehaltenes Eigentum verschiedene Baumaterialien gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten herausverlangt hatte, bestand für diesen, zumal im Zusammenhang mit der Zahlungseinstellung der Firma ..., aller Anlaß, vor der Entscheidung, einen Weiterbau unter Verwendung dieser Materialien mindestens zuzulassen, Klarheit darüber zu gewinnen, ob an diesen Baumaterialien nicht tatsächlich ein Aussonderungsrecht der Klägerin bestand. Dazu hätte der Beklagte direkt oder über seinen Mitarbeiter die Klägerin zum Nachweis ihrer Berechtigung unter Fristsetzung auffordern können. Da ihm die Firma ... alle ihre Geschäftsunterlagen auszuhändigen hatte, hätte er ebensogut anhand dieser Geschäftsunterlagen kontrollieren können, ob der Klägerin tatsächlich ein Aussonderungsrecht zustand. Auf einem dieser Wege wäre er zweifelsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin aussonderungsberechtigt war. Dann durfte er es aber nicht geschehen lassen, daß die Klägerin durch Einbau dieses Materials in das Grundstück, das im Eigentum eines Dritten stand, ihr Eigentum verlor. Der Beklagte hat unstreitig keine dieser Möglichkeiten ergriffen, sondern nach seinem eigenen Vorbringen spätestens am 15. November 1982 den Weiterbau unter Verwendung auch des Materials der Klägerin an die Schuldnerin empfohlen.
Dieser Pflichtverstoß war schuldhaft, über seine allgemeinen Rechte und Pflichten als Sequester mußte der Beklagte sich im klaren sein und er mußte auch bei eingesetzten Mitarbeitern dafür Sorge tragen, daß sie die Grenzen der Amtstätigkeit eines Sequesters nicht verletzten. Aus dem Umstand der Zahlungseinstellung seitens der Firma ... war es für den Beklagten von vornherein nahegelegt, daß die letzten Materiallieferungen wohl nicht mehr bezahlt sein dürften. Es entspricht im übrigen, wie dem Beklagten nach Einschätzung des Senats auch bekannt gewesen ist, in der Baubranche allgemeiner Übung, Baumaterialien nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern. Es kommt hier jedoch noch hinzu, daß der Mitarbeiter des Beklagten durch die Vertreter der Klägerin und den Bauleiter ... der Firma ... auf die jedenfalls mögliche Berechtigung der Klägerin ausdrücklich hingewiesen worden war. Darüber durfte sich der Mitarbeiter des Beklagten nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Es war am Vormittag des 11. November 1982 zu einer Aussonderung der der Klägerin zustehenden Materialien gekommen, so daß eine Erfassung und vorläufige Sicherstellung der Gegenstände, die - aus damaliger Sicht - möglicherweise dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin unterfielen, bis zu einer Klärung keinerlei Schwierigkeiten machte.
Soweit der Beklagte im Berufungstermin erstmals bestritten hat, daß am 11. November 1982 das noch unverbaute Material der Klägerin an der Baustelle erfaßt und ausgesondert worden sei, ist dieses Vorbringen sowohl nach § 527 i.V.m. § 296 ZPO als auch nach § 528 Abs. 2 i.V.m. § 282 ZPO verspätet und wird nicht zugelassen. Dieses Vorbringen hätte bereits in erster Instanz vorgetragen gehört; der späte Sachvortrag ist auch nicht entschuldigt worden. Eine Zulassung dieser Behauptung würde die Entscheidung des Rechtsstreits verzögern, weil zu diesem Punkte in einem neuen Termin Beweis zu erheben wäre.
(4)
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sich der Beklagte darauf beruft, im Zeitpunkt des Einbaues des streitigen Materials sei die Klägerin weder vom Kaufvertrag mit der Firma ... nach § 455 BGB zurückgetreten gewesen, noch habe sie die Firma ... in Verzug gesetzt gehabt. Es erscheint dem Senat durchaus naheliegend, daß das Herausverlangen von Baumaterial durch die Klägerin hier als Rücktrittserklärung nach § 455 BGB zu verstehen war (so Castendiek KTS 1978, 9, 15; a.A. Kilger, Festschrift 100 Jahre Konkursordnung 1877 - 1977, S. 189, 198 f.). Doch kommt es auf diese Frage letztlich nicht an, denn für die Klägerin Streiten in diesem Punkte ihre Geschäftsbedingungen, die unstreitig Grundlage der Verträge mit der Firma ... waren und in denen unter § 6 (1) geregelt ist, daß der Zahlungsverzug des Käufers den Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtige und den Käufer zur Herausgabe verpflichte. Keine der Parteien hat etwas dafür vorgetragen, daß die Klägerin der Firma ... Zahlungsziele für die bezogenen Baumaterialien eingeräumt hätte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß am 10. November 1982, als die Firma ... ihre Zahlungen einstellte, fällige Ansprüche der Klägerin gegen sie vorlagen. Allerdings hat die Klägerin nicht mehr gemahnt. Doch war dies auch entbehrlich, nachdem die Firma ... ihre Zahlungen eingestellt und Konkurs beantragt hatte. Eine Mahnung wäre unter derartigen Voraussetzungen eine leere Förmlichkeit gewesen. Die schlichte Aufforderung seitens der Klägerin zur Herausgabe der Baumaterialien führte damit zu einem vollwertigen Aussonderungsrecht.
b)
Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Mitarbeiters des Beklagten, für die dieser einzustehen hat, ist der Klägerin Schaden in der vorgetragenen Höhe entstanden.
(1)
Ein Schaden wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin bestehende Ansprüche gegen die Firma ... und deren Auftraggeberin nicht genügend verfolgt hat. Die Firma ... war, wie bereits aus dem gestellten Konkursantrag folgt, zu Zahlungen nicht in der Lage. Von der Auftraggeberin dieser Firma konnte die Klägerin schon deshalb nichts verlangen, weil die vorgelegten Geschäftsbedingungen, die wie erwähnt unstreitig Grundlage der Verträge zwischen ihr und der Firma ... waren, keinen verlängerten Eigentums Vorbehalt enthalten, soweit es den Einbau von Baumaterialien betrifft. Der Beklagte ist in diesem Punkte bei seinem Berufungsvortrag von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen. Die Geschäftsbedingungen erwähnen zwar Weiterveräußerung und Rechtsverlust nach den §§ 947, 948 BGB als Anknüpfungspunkt für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, nicht aber den hier allein interessierenden Fall des § 946 BGB,
Falls man davon ausgeht, daß sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Firma ... eine nachträgliche Teilabtretung der Werklohnansprüche der Firma ... gegen ihre Auftraggeberin ergibt, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Unstreitig bestand eine bereits 1981 zwischen der Firma ... und der Volksbank ... vereinbarte Globalzession, die einer derartigen nachträglichen Abtretung von Werklohnansprüchen an die Klägerin in jedem Falle vorging. Ob das von dem Bauherrn durchgesetzte Abtretungsverbot für derartige Ansprüche Bedeutung hatte, ist danach ohne Belang.
(2)
Die Klägerin hat durch Lieferscheine belegt, daß sie alle die Gegenstände, die sich in ihrer Aufstellung Bl. 5 d.A. befinden, an die Firma ... aufgrund von Kaufverträgen geliefert hatte. Alle Positionen dieser Aufstellung lassen sich den vorhandenen Lieferscheinen eindeutig zuordnen.
Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die in diesem Verfahren vorgelegte Liste der Klägerin gebe nicht das Material wieder, das am 11. November 1982 noch unverbaut auf der Baustelle gewesen sei, weil dieses Material überhaupt nicht entsprechend erfaßt worden sei, die vorgelegte Liste jedenfalls nicht den tatsächlichen Bestand wiedergebe, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Auch insoweit wird diese im Berufungstermin erstmals aufgestellte Behauptung wegen Verspätung nicht zugelassen.
Der Beklagte hat auch keinen Erfolg, soweit er sich darauf beruft, es sei ausgeschlossen, daß am 11. November 1982 ein so großer Teil des Materials noch nicht eingebaut gewesen sei. Dieser Vortrag des Beklagten entbehrt der genügenden Substanz. Der Beklagte, dem während der Zeit seiner Sequestration alle Geschäftsunterlagen der Firma ... zur Verfügung gestanden haben und der die tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle mindestens in der Person seines Mitarbeiters ... zur Kenntnis erhalten hat, kann sich nicht mit Erfolg auf ein schlichtes Bestreiten beschränken. Zu einem nachvollziehbaren Bestreiten gehört der Vortrag im einzelnen, welche der Positionen der von der Klägerin vorgelegten Liste am 11. November 1982 nicht mehr vorhanden gewesen sein sollen. Aus der Stellung des Beklagten folgt, daß er zu derartig substantiiertem Vortrag auch ohne weiteres in der Lage war. An einem derartig aufgeschlüsselten Vortrag von seiner Seite fehlt es jedoch. Dabei ist auch nicht ohne Bedeutung, daß sich der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst darauf beruft, am 11. November 1982 seien im wesentlichen die Erdarbeiten ausgeführt gewesen, zu deren Sicherung habe es der Verlegung u. a. der Baumaterialien der Klägerin bedurft.
c)
Die Klägerin muß sich jedoch nach Auffassung des Senats ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zurechnen lassen. Es wäre ein ganz naheliegendes Erfordernis eigener Vorsicht gewesen, den am 11. November 1982 angekündigten Nachweis der Aussonderungsberechtigung sofort am nächsten Tag dem Beklagten gegenüber zu führen. Wenn eine Baufirma einen Konkursantrag stellt und die Lieferanten davon erfahren, ergibt sich sehr leicht eine Situation an der Baustelle, in der auch bereits gesondert gelagertes Baumaterial für eine Fortführung der Bauarbeiten benutzt oder es von anderen Baustofflieferanten in Anspruch genommen wird; zumal die Klägerin selbst erklärt hat, andere Baustofflieferanten hätten gleichartige Materialien an die Baustelle der Firma ... geliefert gehabt. Auch für einen Sequester oder Konkursverwalter ist es unter derartigen Umständen wohl häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Der Klägerin, davon muß der Senat ausgehen, war es ohne weiteres möglich, am 12. November 1982 die jetzt im Prozeß vorgelegten Unterlagen herauszusuchen und sofort dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dann wäre mindestens der Einbau des gesamten Materials, der keinesfalls vollständig am 15. November 1982 erfolgt ist, verhindert worden. Dies war, wie eingangs erwähnt, eine naheliegende Vorsichtsmaßregel.
Im Verhältnis zu dem schuldhaften Pflichtverstoß, für den der Beklagte einzustehen hat, tritt diese schuldhafte Unterlassung der Klägerin an Bedeutung allerdings zurück. Der Senat bewertet die beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge dahin, daß der Beklagte für 2/3 des Schadens der Klägerin aufzukommen hat, während die Klägerin 1/3 ihres Schadens selber tragen muß.
2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 10 % pro Jahr ist durch die in erster Instanz vorgelegte Zinsbescheinigung bis zum 31. Oktober 1983 ausreichend belegt. Als einen solchen Beleg sieht der Senat auch die in dem Berufungstermin Vorgelegte Zinsbescheinigung vom 29. Oktober 1984 ab diesem Tage an. Dagegen fehlt es für die Zwischenzeit an einer ausreichenden Zinsbescheinigung, so daß der Klägerin insoweit nur der gesetzliche Zinsanspruch von 4 % zusteht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer beträgt für den Beklagten 7.891,69 DM, für die Klägerin 3.945,84 DM.