Amtsgericht Buxtehude
Urt. v. 15.09.1992, Az.: 3 C 546/92

Schmerzensgeld; Kopfverletzung; Platzwunde; Hautabschürfung; Schädelprellung

Bibliographie

Gericht
AG Buxtehude
Datum
15.09.1992
Aktenzeichen
3 C 546/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBUXTH:1992:0915.3C546.92.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1994/299

Amtlicher Leitsatz

Ein Mann erhält wegen vorsätzlicher Körperverletzung (3 Faustschäge sowie Tritt mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht) 600 DM Schmerzensgeld. Er erlitt eine Augenbrauenplatzwunde mit Hautabschürfungen in der Umgebung und auf der Wange sowie eine Schädelprellung. Die Platzwunde wurde genäht. Es folgten ambulante Behandlungen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger wurde nach § 154 StPO eingestellt. Der Schädiger ging rücksichtslos und brutal vor. Das Schmerzensgeld wäre auf 1000 DM festgesetzt worden, wenn nicht die geringen Einkommensverhältnisse des Schädigers entgegengestanden hätten.