Amtsgericht Buxtehude
Urt. v. 15.09.1992, Az.: 3 C 546/92
Schmerzensgeld; Kopfverletzung; Platzwunde; Hautabschürfung; Schädelprellung
Bibliographie
- Gericht
- AG Buxtehude
- Datum
- 15.09.1992
- Aktenzeichen
- 3 C 546/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBUXTH:1992:0915.3C546.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 847 BGB
Fundstelle
- DfS Nr. 1994/299
Amtlicher Leitsatz
Ein Mann erhält wegen vorsätzlicher Körperverletzung (3 Faustschäge sowie Tritt mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht) 600 DM Schmerzensgeld. Er erlitt eine Augenbrauenplatzwunde mit Hautabschürfungen in der Umgebung und auf der Wange sowie eine Schädelprellung. Die Platzwunde wurde genäht. Es folgten ambulante Behandlungen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger wurde nach § 154 StPO eingestellt. Der Schädiger ging rücksichtslos und brutal vor. Das Schmerzensgeld wäre auf 1000 DM festgesetzt worden, wenn nicht die geringen Einkommensverhältnisse des Schädigers entgegengestanden hätten.