Abschnitt 59 VGO - Tabelle StV 1 (Monatsstatistik)
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Die Anstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. Die Aufsichtsbehörde leitet dem Statistischen Landesamt diese landesweit zusammengefassten Daten zur Erstellung der Statistik StV 1 weiter.