§ 3 AufstiegsVO-Steuer - Beurteilungen während der Einführung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)
- Amtliche Abkürzung
- AufstiegsVO-Steuer
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in jedem Lehrgangsfach des Teils 1 und in jedem Lehrgangsfach des Teils 2 werden nach Abschluss des jeweiligen Teils von der oder dem Lehrenden des Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Punktzahl bewertet; § 6 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 2Aus den Einzelpunktzahlen wird für Teil 1 und für Teil 2 das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittspunktzahl). 3Aus den Durchschnittspunktzahlen wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Punktzahl für den Aufstiegslehrgang). 4Die Punktzahl für den Aufstiegslehrgang wird entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 StBAPO einer Note zugeordnet (Note für den Aufstiegslehrgang). 5Die Bewertungen nach Satz 1 Halbsatz 1 und die Note für den Aufstiegslehrgang sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(2) 1Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzamts beurteilt die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in der berufspraktischen Tätigkeit spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Aufstiegsprüfung. 2Die Gesamtleistung ist mit einer Note und einer Punktzahl (Punktzahl für die berufspraktische Tätigkeit) zu bewerten; § 6 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3Die Beurteilung erfolgt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. 4Die Stellungnahmen derjenigen, die die berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz begleitet haben, und derjenigen, die die Arbeitsgemeinschaften durchgeführt haben, sind zu berücksichtigen. 5Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.