§ 23 NJAVO - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche von etwa gleicher Dauer, deren Punktzahlen mit je 10 vom Hundert in die Prüfungsgesamtnote eingehen. Jedes Prüfungsgespräch dauert bei fünf Prüflingen etwa sechzig Minuten. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von
- 1.Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise solchen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie
- 2.anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.