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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt B VP-RdErl

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die verdeckte Informationsgewinnung im Rahmen der Strafverfolgung durch Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen, Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler und sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
Redaktionelle Abkürzung
VP-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

I. Zuständigkeiten im Polizeibereich

1. Für die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten sind die Organisationseinheiten zuständig, die das jeweilige Ermittlungsverfahren bearbeiten.

2. Für Einsatz und Führung von V-Personen sind die Zentralen Kriminalinspektionen und die Abteilung 2 des LKA zuständig. In der Polizeidirektion Hannover ist für die VP-Führung im Bereich Polizeilicher Staatsschutz die Kriminalfachinspektion 4 zuständig.

Im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen kann das LKA die Führung von V-Personen im Polizeilichen Staatsschutz in Abstimmung mit der jeweiligen Polizeidirektion übernehmen.

Grundsätzlich gelten diese Zuständigkeiten auch für die Gewinnung von V-Personen. Davon unberührt sollen durch Beamtinnen und Beamte, die nicht diesen Organisationseinheiten angehören, Ansätze zur Gewinnung von V-Personen erkannt und aufgegriffen werden, wobei die weiteren Schritte mit den vorgenannten Stellen abzustimmen sind.

3. Der Einsatz von VE erfolgt in Niedersachsen ausschließlich zentral durch das LKA.

II. Entscheidungsvorbehalte im Polizeibereich

1. Über die Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber Informantinnen und Informanten entscheidet für den Bereich der jeweiligen Ermittlungszuständigkeit

1.1 im Geschäftsbereich des LKA die Dezernatsleiterin oder der Dezernatsleiter o. V. i. A.,

1.2 im Geschäftsbereich der Polizeidirektion Hannover die Leiterin oder der Leiter o. V. i. A.

  • des Kriminal- und Ermittlungsdienstes der Polizeiinspektion,

  • der Kriminalfachinspektion beim Zentralen Kriminaldienst,

  • der Zentralen Kriminalinspektion beim Zentralen Kriminaldienst.

1.3 im Geschäftsbereich der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück die Leiterin oder der Leiter o. V. i. A.

  • des Zentralen Kriminaldienstes,

  • der Zentralen Kriminalinspektion.

2. Über die Bestätigung der Geheimhaltung einer V-Person entscheidet

2.1 im Geschäftsbereich des LKA die Leiterin oder der Leiter o. V. i. A. der Abteilung 2,

2.2 im Geschäftsbereich der Polizeidirektion Hannover die Leiterin oder der Leiter o. V. i. A. des Zentralen Kriminaldienstes,

2.3 im Geschäftsbereich der Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück die Leiterin oder der Leiter o. V. i. A. der Zentralen Kriminalinspektion.

2.4 Im Übrigen entscheidet die Behörde über die Zusicherung der Geheimhaltung, die die V-Person im unmittelbaren Einsatz führt. Dies gilt auch beim Einsatz von V-Personen anderer Länder oder des Bundes.

3. Über den Einsatz von VE entscheidet

3.1 die Präsidentin oder der Präsident des LKA, sofern die originäre Ermittlungszuständigkeit gegeben ist,

3.2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des LKA die Polizeivizepräsidentin oder der Polizeivizepräsident der Polizeidirektion, deren Ermittlungszuständigkeit gegeben ist.

Wird dem Antrag auf Einsatz einer oder eines VE zugestimmt, wird vom LKA gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt, den richterlichen Beschluss zu beantragen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag bei der Ermittlungsrichterin oder dem Ermittlungsrichter gestellt wird, trifft die Staatsanwaltschaft.