Amtsgericht Goslar
Beschl. v. 24.02.2007, Az.: 27 II 59/06 WE

Bibliographie

Gericht
AG Goslar
Datum
24.02.2007
Aktenzeichen
27 II 59/06 WE
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOSLR:2007:0224.27II59.06WE.0A

Fundstelle

  • ZMR 2007, 571 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 22.5.06 zu TOP 1 b wird für unwirksam erklärt.

    Der Antrag, auch den Beschluss zu TOP 1 a für unwirksam zu erklären, wird zurückgewiesen.

    Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner jeweils die Hälfte.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Streitwert wird auf 2 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin der Einheit Nr. 23 innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Marienburger Straße.

2

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.5.2006 wurden unter Tagesordnungspunkt 1 a die Gesamtabrechnung und unter TOP 1 b die Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2005 beschlossen. Sowohl in der Gesamtabrechnung als auch in der Einzelabrechnung für die Antragstellerin findet sich die Position "Gerichtskosten" in Höhe von 1 521,92 € hinsichtlich des vorausgegangenen Verfahrens 27 II 56/02. In jenem Verfahren war hinsichtlich der Kosten durch Gerichtsbeschluss vom 24.7.2004 angeordnet worden, dass die Gerichtskosten den beiden Antragstellerinnen (u.a. die jetzige Antragstellerin) jeweils zur Hälfte auferlegt werden, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

3

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 a und 1 b der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.5.2006 für unwirksam zu erklären.

4

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Sie berufen sich auf einen - unangefochtenen - Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.6.2005 (zu TOP 4). Das damalige Versammlungsprotokoll enthält dazu folgende Passage:

"Beschlussfassung über die Umlage der Kosten in Höhe von 1 521,92 € auf die WEG, die durch das Anfechtungsverfahren der Eigentümerin R. der WEG entstanden sind. Abstimmungsergebnis: 2 Ja, 14 Nein."

6

II.

Der Beschlussanfechtungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG) und rechtzeitig (§ 23 Abs. 4 WEG). Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet.

7

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.5.2006 zu dem Tagesordnungspunkt 1 b waren für unwirksam zu erklären, da er rechtswidrig ist.

8

Die Antragstellerin durfte nicht mit denjenigen Kosten belastet werden, die ihr in der damaligen Gerichtsentscheidung nicht auferlegt worden sind. Eine solche Handhabung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.6.2005 zu TOP 4. Nach dem Wortlaut des Eigentümerbeschlusses ist eine Umlage der Kosten des Vorverfahrens auf die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich abgelehnt worden (ob diese Fragestellung überhaupt sinnvoll war, ist hier nicht zu entscheiden). Daraus folgt indessen nicht, dass nunmehr das Gegenteil - nämlich eine Belastung der Antragstellerin - positiv beschlossen, ist.

9

Aber selbst dann, wenn eine Belastung der Antragstellerin mit den Kosten des Vorverfahrens ausdrücklich beschlossen worden wäre, hätte ein solcher Beschluss von vornherein keine Wirkung entfalten können, da er von vornherein nichtig gewesen wäre. Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz dafür fehlt, eine gerichtliche Kostenentscheidung per Mehrheitsbeschluss zu ändern. Das Fehlen der Beschlusskompetenz macht den Beschluss nichtig (vgl. BGH NJW 2000, 3500 [BGH 20.09.2000 - V ZB 58/99]). Es kommt somit vorliegend nicht darauf an, dass der damalige Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 29.6.05 nicht angefochten worden ist.

10

Demgegenüber hat die Anfechtung keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin auch die Gesamtabrechnung für 2005 angreift. In die Jahresabrechnung sind alle tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Dazu gehören auch diejenigen Beträge, die der Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens aus dem Gemeinschaftskonto entnommen hat (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2003, 327, [OLG Düsseldorf 18.10.2002 - 3 Wx 261/02] auch zur zutreffenden Verteilung der Kosten im Innenverhältnis). Die Gesamtabrechnung ist vorliegend durch die Aufnahme des Betrages über 1 521,92 € nicht unrichtig geworden.

11

Da die Antragstellerin somit im Ergebnis mit ihrem Anfechtungsantrag nur teilweise Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, ihr die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. auch dazu OLG Düsseldorf aaO). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz der Nichterstattung (vgl. § 13 a FGG) abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert ist gem. § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt worden.

Mit Zustimmung beider Seiten ist diese Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen.