Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 10 W 19/15 (Lw)

Gerichtskosten eines landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.11.2015
Aktenzeichen
10 W 19/15 (Lw)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 41027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:1124.10W19.15LW.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordenham - 30.07.2015 - AZ: 2 Lw 5/14

Fundstelle

  • ZEV 2016, 601

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse vom 17.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Nordenham über die Entscheidung über die Erinnerung vom 30.07.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Hofübergabevertrag vom 31.01.2014 (UR-Nr. ... des Notars ...) übertrug der Landwirt ... im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von B ... Blatt . eingetragenen Hof von 29,9490 ha auf seinen Sohn ....

Mit Beschluss vom 15.04.2014 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe und verpflichtete den Hofübernehmer zur Tragung der Gerichtskosten.

Das Landwirtschaftsgericht stellte dem Hofübernehmer mit der angefochtenen Rechnung vom 28.05.2015 (unter anderem) eine 2,0 Gebühr gemäß KV Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG in Höhe von 2.118 € in Rechnung.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Hofübernehmer Erinnerung eingelegt und ausgeführt, dass für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen nur eine 0,5 Gebühr gemäß KV Nr. 15112 GNotKG anzusetzen sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht ... mit Beschluss vom 30.07.2015 abgeholfen. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ... Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das hier gegebene (landwirtschafts-)gerichtliche Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nur eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG und keine 2,0 Gebühr nach Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG zu erheben ist. Es hat daher zu Recht der Erinnerung des Hofübernehmers gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28.08.2015 abgeholfen.

Zwar umfasst der Gebührentatbestand der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG vom Wortlaut auch (landwirtschafts-)gerichtliche Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen. In der Bestimmung heißt es, dass für "Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO" eine 2,0 Gebühr zu erheben ist. Zu solchen Verfahren gehören auch Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen. Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den "Abmachungen" im Sinne der vorgenannten Norm gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere Hofübergabeverträge, soweit Fragen der Anwendung des Höferechts betroffen sind (vgl. Brinkmann in Lüdtke/Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. § 18 Rn. 2; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 18 HöfeO Rn. 13).

Trotz des Wortlauts der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG ist aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine (einschränkende) Auslegung dahingehend geboten, dass Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen von der Bestimmung nicht erfasst werden, sondern dem Auffangtatbestand der Nr. 15112 KV GNotKG mit einer 0,5 Gebühr unterfallen. Der Senat schließt sich insoweit den Auffassungen der Oberlandesgerichte Hamm und Celle an (OLG Hamm, Beschluss vom 16.4.2015, I -15 W 13/15 - Rpfleger 2015, 672 [OLG Hamm 16.04.2015 - 15 W 13/15]; OLG Celle, Beschluss vom 13.4.2015 - 7 W 15/15 - NdsRpfl 2015, 207; vgl. auch Beschluss vom 22.6.2015 - 7 W 31/15 - RdL 2015, 281 zum Feststellungsverfahren der Hofeseigenschaft).

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 213) lässt sich zu Nr. 15112 KV GNotKG entnehmen, dass von dieser Bestimmung nur diejenigen Gebührentatbestände zusammengefasst werden sollen, für die nach altem Recht entweder das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorgesehen war.

Für Verfahren nach der HöfeVfO wird in der Begründung des Regierungsentwurfs dementsprechend (nur) auf § 22 HöfeVfO (a.F.) Bezug genommen, der das Doppelte der vollen Gebühr vorsah, und zwar für Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 g HöfeVfO a.F. (§ 22 a HöfeVfO a.F.), Verfahren zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Falle des § 14 Abs. 3 der HöfeO (§ 22 b HöfeVfO a.F.) und - unter c) - für "Verfahren über sonstige sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 der HöfeO und nach § 25."

Diese drei Gebührentatbestände des § 22 HöfeVfO a.F. sind - wortgleich - in die neue Bestimmung der Nr. 15110 KV GNotKG unter Ziff. 2-4 übernommen worden. Die (landwirtschafts-)gerichtlichen Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen wären daher nur dann unter die Bestimmung der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG einzuordnen, wenn sie auch von der (übernommenen) Regelung des § 22 HöfeVfO a.F. erfasst gewesen wären. Das war jedoch nicht der Fall. Für die (landwirtschafts-)gerichtlichen Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen galt insbesondere die Regelung des § 22 c) HöfeVfO a.F. nicht; sie waren nicht als "Verfahren über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO" erfasst. Die Verfahren waren vielmehr ausdrücklich in § 23 a) HöfeVfO a.F. gesondert geregelt mit einer 0,25 Gebühr. Auch nach neuem Recht unterfallen die Verfahren daher nicht der - mit § 22 c HöfeVfO a.F. wortgleichen - Bestimmung der Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG, wofür im Übrigen auch spricht, dass es einer (zusätzlichen) Normierung von Nr. 15110 Ziff. 2 und 3 KV GNotKG nicht bedurft hätte, wenn sämtliche Verfahren, über die nach § 18 Abs. 1 HöfeO das Landwirtschaftsgericht zu entscheiden hat, unter Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG zu subsumieren wären.

Da die Gebühren für (landwirtschafts-)gerichtliche Verfahren über die Genehmigung von Hofübergabeverträgen mithin nicht von Nr. 15110 Ziff. 4 KV GNotKG erfasst sind, unterfallen sie dem Gebührentatbestand der Bestimmung Nr. 15112 KV GNotKG für "Verfahren im Übrigen". Diese Bestimmung stellt ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zu Nr. 15112 KV GNotKG einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nr. 15110 KV GNotKG geregelt sind, so dass nur eine 0,5 Gebühr in Ansatz zu bringen ist (so auch OLG Hamm, OLG Celle aaO.; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr .15110 KV Rn. 11 und Nr. 15112 KV Rn. 19).

III.

Der Beschluss ist gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG nicht anfechtbar.