Landgericht Hannover
Urt. v. 11.06.1998, Az.: 19 S 34/97

Schadensersatzanspruch eines Zahnarztes wegen Nichteinhaltung eines Behandlungstermins; Grundsätzlicher Ausschluss einer Ersatzpflicht bei Terminvereinbarungen; Vereinbarung fester Termine für zeitintensive Behandlungsmaßnahmen; Mitwirkungspflichten und Sorgfaltpflichten des Patienten; Schadensminderungspflicht des Arztes; Lohnanspruch wegen Annahmeverzuges

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.06.1998
Aktenzeichen
19 S 34/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 30335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1998:0611.19S34.97.0A

Fundstellen

  • AZRT 2001, 92
  • Chefarzt 2000, 1
  • NJW 2000, 1799-1800 (Volltext mit red. LS)
  • ZauR 1999, 176
  • ZauR 2001, 58
  • ZauR 2001, 56

Redaktioneller Leitsatz

Ein Zahnarzt hat gegen den Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltung eines Behandlungstermins, wenn es sich dabei um einen zeitintensiver Behandlungstermin von mehreren Stunden Dauer handelt, in denen keine weiteren Patienten bestellt oder behandelt werden konnten und der Patienten in Kenntnis dieser Umstände den Termin schuldhaft nicht einhält.