Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: 9 T 13/98

Zurückweisung einer Beschwerde; Offenlegung von Personenstandsbüchern für wissenschaftliche Zwecke und andere allgemein interessierende Vorhaben

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.02.1998
Aktenzeichen
9 T 13/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1998:0216.9T13.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 08.12.1997 - AZ: 85 III 274/97

Fundstelle

  • StAZ 1998, 377-378

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 16. Februar 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 08. Dezember 1997 wird aus den auch dem Beschwerdevorbringen gegenüber zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung - auf seine Kosten - zurückgewiesen.

Gründe

1

Es wäre zwar wünschenswert, wenn für wissenschaftliche Arbeiten und andere allgemein interessierende Vorhaben die Personenstandsbücher offenstünden. Bis zu einer gesetzlichen Änderung kann jedoch nicht geholfen werden, §§ 127, 131 I Nr. 1 KostO und § 13 a I FGG, § 49 I Satz 2 PStG.