Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: 9 T 13/98
Zurückweisung einer Beschwerde; Offenlegung von Personenstandsbüchern für wissenschaftliche Zwecke und andere allgemein interessierende Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 16.02.1998
- Aktenzeichen
- 9 T 13/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1998:0216.9T13.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 08.12.1997 - AZ: 85 III 274/97
Fundstelle
- StAZ 1998, 377-378
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 16. Februar 1998
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 08. Dezember 1997 wird aus den auch dem Beschwerdevorbringen gegenüber zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung - auf seine Kosten - zurückgewiesen.
Gründe
Es wäre zwar wünschenswert, wenn für wissenschaftliche Arbeiten und andere allgemein interessierende Vorhaben die Personenstandsbücher offenstünden. Bis zu einer gesetzlichen Änderung kann jedoch nicht geholfen werden, §§ 127, 131 I Nr. 1 KostO und § 13 a I FGG, § 49 I Satz 2 PStG.