§ 33 NBG - Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 31 und 32 auch über den Bereich des Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
(2) Für einen Beamten, der von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem niedersächsischen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt wird, gelten § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 3.