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§ 33 NBG - Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 31 und 32 auch über den Bereich des Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Für einen Beamten, der von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem niedersächsischen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt wird, gelten § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3.