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§ 32 NBG - Versetzung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. 2Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt derselben, einer gleichwertigen (§ 22a Abs. 2) oder einer anderen Laufbahn (§ 22a Abs. 3) angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. 3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 4Eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung des Beamten nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) Soll der Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die er nicht die Befähigung besitzt, so hat er an einer Unterweisung oder anderen Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist.

(3) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).