Abschnitt 4 FwEzBeschl
Bibliographie
- Titel
- Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens
- Redaktionelle Abkürzung
- FwEzBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
4.
Das Feuerwehrehrenzeichen verleiht die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister.
Über die Verleihung erhält die oder der Beliehene eine Urkunde. Das Feuerwehrehrenzeichen geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über.
Das Nähere zur Ausführung dieses Beschlusses regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.