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  • ab 08.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FwEzBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens
Redaktionelle Abkürzung
FwEzBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.
Das Feuerwehrehrenzeichen verleiht die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister.

Über die Verleihung erhält die oder der Beliehene eine Urkunde. Das Feuerwehrehrenzeichen geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über.

Das Nähere zur Ausführung dieses Beschlusses regelt das für den Brandschutz zuständige Ministerium.