§ 76 HKG - Rügeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Hält die Kammer ein Berufsvergehen für erwiesen und an Stelle der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens eine Rüge für angebracht, so erlässt sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen und zuzustellen.
(2) § 75 Abs. 2 gilt für die Rüge entsprechend.
(3) Eine Rüge ist ausgeschlossen, wenn die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt ist.